Die Adoption eines Volljährigen ist zulässig, wenn eine Eltern-Kind-Beziehung vorliegt und kein überwiegendes Interesse der leiblichen Kinder einer solchen Adoption entgegensteht, vgl. §§ 1767 ff. BGB. Der Sachverhalt Im vorliegenden Fall wollte der 93-jährige verwitwete A den 43-jährigen B als Kind adoptieren. Die zur Adoption notwendige Eltern-Kind-Beziehung begründeten sie damit, dass sie häufigen Kontakt haben […]