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Ehegattentestament mit Scheidungsklausel

Das Grundbuchamt kann bei der Vorlage eines notariellen Testaments lediglich bei konkreten Anhaltspunkten die Vorlage eines Erbscheins beantragen. Eine im gemeinschaftlichen Testament vereinbarte erweiterte Scheidungsklausel begründet noch keine konkreten Anhaltspunkte.

Der Fall

Die Ehegatten, die zu je ½ als Eigentümer im Grundbuch eingetragen waren, hatten ein gemeinschaftliches notarielles Testament errichtet, indem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten. Zudem vereinbarten sie für den Fall der Scheidung eine Scheidungsklausel. Nach dieser Klausel sollten alle gemeinsam getroffenen Verfügungen im Falle des Antrags auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe unwirksam sein.

Nach dem Tod des Ehemannes beantragte die Ehefrau beim Grundbuchamt unter Vorlage des notariellen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll die Umschreibung des Grundbesitzes. Das Grundbuchamt verlangte jedoch die Vorlage eines Erbscheins, da es ihnen nicht möglich sei, zu prüfen, ob der Fall der Scheidung eingetreten ist und die Scheidungsklausel mit der Folge der Unwirksamkeit des Testaments greift.

Entscheidungsgründe

Grundsätzlich bedarf es zur Grundbuchberichtigung der Vorlage eines Erbscheins. Ausnahmsweise genügt bei einem notariellen Testament die Vorlage des Testaments zuzüglich der Eröffnungsniederschrift. Die Vorlage eines Erbscheins bedarf es nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Testaments bestehen, vgl. § 35 Abs. 1 S. 2 GBO.

Vorliegend liegen keine konkreten Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit des Testaments vor, sodass das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins nicht verlangen durfte.

Die vereinbarte Scheidungsklausel geht zwar über die testamentarische Scheidungsklausel der §§ 2268 Abs. 1, 2270 Abs. 1 BGB hinaus, dies begründet aber noch nicht das Bedürfnis der Vorlage eines Erbscheins.

Und letztendlich hat das Grundbuch das vermeintliche Erbrecht vor Grundbuchberichtigung zu prüfen und gegebenenfalls auszulegen.

Fazit

Zur Grundbuchberichtigung genügt die Vorlage des Testaments und der Eröffnungsniederschrift.

(Kammergericht Berlin, Beschl. v. 29.10.20, 1 W 1463/20)

Ihre Ansprechpartner:
Matthias Kalthoff
Matthias Kalthoff
Rechtsanwalt
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