Professionelle Rechtsberatung

Selbstanzeige Steuer­hinterziehung

Der Ankauf von sog. Steuer-CDs in einigen Bundesländern und die Berichterstattung im Zuge der Cum-Ex-Ermittlungen haben das Thema Steuerhinterziehung in den letzten Jahren bereits mehrfach medial in den Mittelpunkt gerückt. Da die Strafen für Steuerhinterziehung, vor allem in einem besonders schweren Fall, nicht gering ausfallen und sogar Gefängnisstrafen drohen, steht die Minimierung einer möglichen Strafe im Mittelpunkt für einen solchen Fall. Mit der strafbefreienden Selbstanzeige gem. § 371 Abgabenordnung (AO) gibt es ein wirksames Mittel eine drohende Strafe zu vermeiden. Doch die Selbstanzeige ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Was zu diesen Voraussetzungen gehört und wann eine Selbstanzeige nicht möglich ist, erklären die Experten von Scheidt Kalthoff & Partner in diesem Beitrag.

Inhalt

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    Was ist Steuerhinterziehung und wie wird diese bestraft?

    Von Steuerhinterziehung spricht man dann, wenn Steuersünder z.B. falsche Angaben bei steuererheblichen Tatsachen machen und es damit zu einer Verringerung der zu zahlenden Steuern kommt. Es ist dabei egal, ob man falsche bzw. unrichtige Angaben macht, z.B. in einer Steuererklärung, oder Tatsachen erst gar nicht erwähnt und damit unvollständige Angaben abgibt.

    Durch die Steuerhinterziehung kommt es zumeist zu einem Steuerschaden gegenüber dem Staat und seinem Gemeinwesen. Schätzungen zufolge gehen dem Fiskus jährlich etwa 100 Milliarden Euro durch Steuerhinterziehung verloren.

    Hat man sich einer Steuerhinterziehung schuldig gemacht, muss man die hinterzogenen Steuern und die darauf entfallenden Zinsen nachzahlen. Dazu kommen in dem eigentlichen Steuerstrafverfahren noch Geldstrafen. Bei besonders hohen Geldbeträgen kommt auch eine Bewährungsstrafe oder sogar Freiheitsstrafe in Betracht. Die Höchststrafe für den besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung liegt gem. § 370 Abs. 3 AO bei bis zu 10 Jahren.

    Selbstanzeige Steuer­hinterziehung – was ist das?

    Im deutschen Strafrecht ist es nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich bei einer vollendeten Straftat durch die eigene tätige Reue Straffreiheit zu erlangen. Bei der Steuerhinterziehung wurde diese Möglichkeit geschaffen um für die deutsche Finanzverwaltung Steuereinnahmequellen zu schaffen.

    Durch die Eigeninitiative an der Aufklärung der begangenen Steuerhinterziehung mitzuwirken und damit zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren, winkt Steuersündern dafür die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige. Die hinterzogenen Steuern müssen jedoch auch bei der strafbefreienden Wirkung komplett und mit Zinsen zurückerstattet werden.

    Was sind die Voraussetzungen einer Selbstanzeige?

    Derjenige, der Steuern hinterzogen hat, kann überhaupt nur eine Selbstanzeige nach § 371 AO abgeben. Auch wenn man lediglich Mittäter einer Steuerhinterziehung ist, kann man eine Selbstanzeige abgeben. Wollen alle Mittäter die Selbstanzeige nutzen, müssen alle Beteiligten die Selbstanzeige gleichzeitig abgeben.

    Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige kann nur dann eintreten, wenn vollständig und fehlerfrei über alle Tatsachen informiert wurde und alle steuererheblichen Tatsachen korrekt, vollständig und richtig korrigiert wurden. Dies gilt für alle Straftaten innerhalb der letzten 10 Kalenderjahre.

    Da bei der besonderen schweren Form der Steuerhinterziehung mittlerweile eine Verjährung der Taten frühestens nach 15 Jahren eintritt, müssen in solchen Fällen Berichtigungen für die letzten 15 Kalenderjahre eingereicht werden.

    Bei einer fehlerhaften oder unvollständigen Selbstanzeige entfällt die strafbefreiende Wirkung.

    Adressat der Selbstanzeige

    Die Selbstanzeige bei einer Steuerhinterziehung ist nicht bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft einzureichen. Die Abgabe der Selbstanzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft kann sogar dazu führen, dass die strafbefreiende Wirkung entfällt.

    Der richtige Adressat der Selbstanzeige ist das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt. Steuersünder müssen dabei aber alle notwendigen Angaben selbst machen und dürfen nicht auf Hilfe der Finanzbeamten hoffen.

    Um den richtigen Umfang und alle notwendigen Ergänzungen, Korrekturen und Berichtigungen vorzubereiten, sollten reuige Steuersünder in jedem Fall die Hilfe eines Fachanwalts für Steuerrecht in Anspruch nehmen um die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nicht zu verspielen. Die erfahrenen Experten von Scheidt Kalthoff & Partner beraten und vertreten Mandanten bei der Erstellung und Abgabe aller nötigen Unterlagen um Fehler bei der Selbstanzeige zu vermeiden.

    Weitere Voraussetzungen Selbstanzeige

    Neben der vollständigen Berichtigung aller unvollständigen, falschen oder fehlenden Tatsachen, müssen auch die festgesetzten Steuern sowie Zinsen nach § 235 AO und § 233a AO fristgerecht nachgezahlt werden. Als dritte Voraussetzung muss die Selbstanzeige rechtzeitig abgegeben werden bzw. darf kein Ausschluss oder Sperrgrund vorliegen.

    Wann ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich?

    Hat das Finanzamt bereits Kenntnis von der Steuerhinterziehung, dann ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich bzw. die strafbefreiende Wirkung entfällt. Gleiches gilt, wenn die Finanzbehörden bereits ermitteln oder eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekannt gegeben wurde.

    War bereits ein Amtsträger der Finanzbehörden zu Prüfzwecken bei dem Steuersünder oder seinem Unternehmen, gilt dies ebenso als Sperrgrund, der die Straffreiheit entfallen lässt.

    Sperrgrund: Summe der hinterzogenen Steuern

    Außerdem gibt es auch hinsichtlich der Summe der Steuerhinterziehung bestimmte Grenzen und Sperrgründe. Hat man je Tat mehr als 25.000 Euro Steuern hinterzogenen, schließt das die Straffreiheit aus.

    Wichtig: War die Selbstanzeige lediglich wegen der Summe der hinterzogenen Steuern von 25.000 Euro je Tat unwirksam, kann durch die Zahlung eines Strafzuschlags nach § 398a AO von der Strafverfolgung abgesehen werden.

    Diese Zuschläge müssen zusätzlich zu den hinterzogenen Steuern und Zinsen gezahlt werden und betragen:

  1. bis zu 100.000 € 10%
  2. 100.000€ bis 1.Mio € 15%
  3. mehr als 1.Mio € 20%
  4.  
    Liegen allerdings andere Sperrgründe vor oder kommen zu der Summe der hinterzogenen Steuern noch andere Sperrgründe, kann nicht von der Strafverfolgung abgesehen werden.

    Wie muss eine Selbstanzeige aussehen?

    Zwar hat das Gesetz keine Form vorgeschrieben, doch dürfte sich eine schriftliche Selbstanzeige empfehlen. Zwar ist grundsätzlich auch eine mündliche Selbstanzeige möglich, doch die Gefahr hierbei etwas zu vergessen oder falsch darzustellen, ist sehr groß. Dies würde dazu führen, dass die strafbefreiende Wirkung entfällt.

    Bei der Abfassung der Selbstanzeige sollte im Übrigen das Wort Selbstanzeige vermieden werden. Die bessere Wortwahl ist hier z.B. „Berichtigung der Steuererklärung der Kalenderjahre 2010 bis 2020“.

    Wir empfehlen bei der schriftlichen Selbstanzeige diese entweder durch einen Fachanwalt für Steuerrecht prüfen oder im Rahmen der Mandatierung auch erstellen zu lassen. Dies vermeidet unnötige Fehler und ein Verlust der strafbefreienden Wirkung. Die Experten von Scheidt Kalthoff & Partner beraten und vertreten bei Steuerhinterziehung und Selbstanzeige.

    Wie hoch sind die Kosten einer Selbstanzeige?

    Durch die Selbstanzeige entstehen keine unmittelbaren Kosten. Reuige Steuersünder müssen allerdings die hinterzogenen Steuern, Zinsen, etwaige Strafzuschläge und Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt tragen.

    Scheidt Kalthoff & Partner erstellt aufgrund langjähriger Erfahrung strafbefreiende Selbstanzeigen im gesamten Steuerrecht und bietet auch hier eine Komplettlösung im Einzelfall. Gegenstand der Anzeige können dabei sein:

  5. nicht versteuerte Einkünfte aus ausländischen Bankkonten
  6. nicht versteuerte Einkünfte aus ausländischen Depots und Lebensversicherungen
  7. Einkünfte aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit
  8. Umsatzsteuern
  9. falsch berechnete Werbungskosten- oder Betriebsausgaben
  10. nicht versteuerte Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung von Immobilien
  11. nicht versteuerte Einkünfte aus Vorträgen und Arzttätigkeiten
  12.  

    Reinen Tisch machen

    Eine Selbstanzeige ist immer der Beginn mit den Verhältnissen ins Reine zu kommen, unabhängig davon, ob Sie sich bereits eines gewissen Anfangsverdachtes durch Behörden gegenüber ausgesetzt sehen oder nicht. Scheidt Kalthoff & Partner berät Sie fachkompetent gleichermaßen im Strafrecht wie im Steuerrecht und ist erfahren und erprobt sowohl mit dem Umgang und der Beschaffung sowie der Aufbereitung des oft umfangreichen Zahlenmaterials.

    Ziel der Selbstanzeige

    Ziel der Selbstanzeige ist dabei stets, einerseits Straffreiheit zu erlangen und andererseits Steuern richtig festsetzen zu lassen und dabei zugleich Ihr Vermögen zu schützen. Des Weiteren verändert eine Selbstanzeige auch Ihre persönliche Situation - bei unaufgearbeiteten steuerlichen Sachverhalten begibt es sich meist wie bei dem lang aufgeschobenen und gefürchteten Zahnarzttermin. Nutzen Sie die Chance zur Begleichung und lassen Sie sich durch erfahrene Rechtsanwälte beraten und warten Sie nicht bis zur Eröffnung eines Steuerstrafverfahrens.

    Auch in schwierigen Fällen setzen wir Ihre Interessen durch. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, gern klären wir Ihre Fragen in einem Erstberatungsgespräch.

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