Bei der Steuerhinterziehung handelt es sich nicht um ein Bagatelldelikt. Der Staat verfolgt durch die hohen Steuerausfälle nicht nur die großen Steuersünder wie Vorstandsvorsitzende von Fußballvereinen und Postdienstleistern. Es drohen bereits bei niedrigen Steuerschäden empfindliche Strafen.
Zur Abwehr einer Strafe wegen Steuerhinterziehung nehmen sie Rechtzeitig Kontakt zu uns auf.
Droht bei jeder Steuerhinterziehung Strafe? Und was ist überhaupt eine Steuerhinterziehung? Diese und weitere Fragen klären die Experten von Scheidt Kalthoff & Partner in diesem Beitrag.
Wenn gegen eine beschuldigte Person wegen Steuerhinterziehung ermittelt wird, kommen zwei Verfahren auf diese Person zu: zum einen die Ermittlung der korrekten Besteuerung bzw. Besteuerungsgrundlagen und zum anderen das Strafverfahren der Steuerhinterziehung.
In dem ersten Verfahren vor den Finanzbehörden wird ermittelt, wie hoch der Steuerschaden bzw. wie hoch die eigentliche Steuerlast des Beschuldigten war. Werden z.B. Einkünfte nicht angegeben, fällt die zu zahlenden Steuer geringer aus als bei einer vollständigen Angabe. Dem Staat entsteht wegen der zu geringen Steuer ein Schaden.
Die Finanzbehörden ermitteln auf der Basis der richtigen und tatsächlichen Steuertatsachen die korrekte Steuerlast. Die beschuldigte Person muss die korrekte Steuerlast ausgleichen bzw. die zu Unrecht erhaltenen Steuervorteile zurückerstatten.
In dem zweiten Verfahren wird danach anhand der Schadenshöhe eine individuelle Strafe des Täters festgelegt. In diesem strafrechtlichen Verfahren wird durch die Staatsanwaltschaft angeklagt und das Strafmaß bzw. die Höhe der Strafe durch ein Strafgericht festgelegt. Der Ausgleich der hinterzogenen Steuern reicht nicht aus, um eine weitere strafrechtlich motivierte Strafe abzuwenden.
Die Steuerhinterziehung wird in anderen Ländern auch Steuerbetrug genannt. Daran lässt sich bereits erkennen, dass die Steuerhinterziehung dasjenige Verhalten sanktioniert, bei dem man die Finanzbehörden durch z.B. falsche Angaben betrügt und dazu bringt, eine geringere Steuerlast festzustellen als man tatsächlich leisten müsste. Alternativ kann man auch Steuervorteile erlangen, die ebenfalls nicht zustehen.
Gerade durch unrichtige Angaben kommt eine falsche Steuerberechnung zustande, die für den Beschuldigten dazu führt, dass weniger Steuern zu entrichten sind oder z.B. höhere Erstattungen durch die Finanzbehörden getätigt werden.
Die Steuerhinterziehung ist kein Verbrechen, sondern lediglich ein Vergehen. Die Unterscheidung dieser beiden Kategorien erfolgt über die Mindeststrafe, die das Gesetz androht. Die Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist ein Straftatbestand, der eine gewisse Absicht oder Vorsatz voraussetzt. In einem Strafverfahren muss daher der Vorsatz oder zumindest die bewusste Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.
Davon zu unterscheiden sind die Steuerordnungswidrigkeiten. Hierzu gehört nach § 378 AO auch die Steuerverkürzung. Diese kann als fahrlässige Steuerhinterziehung verstanden werden. In solchen Fällen hat man zwar Steuern verkürzt, jedoch geschah dies nicht absichtlich, sondern lediglich leichtfertig.
Leichtfertigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die betreffende Person die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Maßstab ist dabei aber, inwieweit bei der Person Kenntnisse des Steuerrechts vorlagen oder vorgelegen haben müssten. Bei Menschen, die berufsmäßig mit Steuern zu tun haben, dürfte dies eher streng beurteilt werden.
Die Tathandlung der Steuerhinterziehung besteht insbesondere darin, dass den Finanzbehörden oder anderen (zuständigen) Behörden unrichtige oder unvollständige Angaben zugehen und in die Bearbeitung des Steuerfalls einfließen oder aber steuerlich erhebliche Tatsachen nicht zugehen und daher nicht in die Bearbeitung des Steuerfalls einfließen. Die Angaben müssen Tatsachen betreffen, die steuerliche erheblich sind. Steuerlich erheblich sind alle Tatsachen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, also steuerlichen Zwecken dienen. Das ist der Fall, wenn sie die Ermittlung, Erhebung oder Beitreibung einer Steuer betreffen.
Dies sind in der Regel also nicht erklärte Einkünfte oder Umsätze.
Der Straftatbestand einer Steuerhinterziehung kann entweder durch aktives Tun (Begehungsdelikt) -also durch die Falscherklärung oder durch Passivität (Unterlassungsdelikt) – also durch das nicht tätig werden, erfüllt werden. Von einem Begehungsdelikt wird gesprochen, wenn der Steuerpflichtige bei seiner Einkommensteuererklärung wissentlich Einnahmen weggelassen oder Ausgaben zu hoch angesetzt hat. Tatbestandsmäßig im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO handelt im Wege eines Unterlassungsdelikts dagegen, wer gegenüber den Finanzbehörden zur Mitteilung steuerlich erheblicher Tatsachen rechtlich verpflichtet ist und diese Pflicht verletzt.
Falsche Erklärungen oder das Weglassen von Erklärungen führen daher regelmäßig zu einer Steuerstraftat.
Der Strafrahmen der Steuerhinterziehung ist groß. Es sind sowohl Freiheitsstrafen als auch Geldstrafen möglich. In der Praxis hat sich eine gewisse Strafmaßtabelle gebildet, die anhand der Summe der hinterzogenen Steuern eine ungefähre Orientierungshilfe für die zu erwartende Strafe gibt:
Höhe der hinterzogenen Steuern | Strafmaß |
bis 1.000 € | Zumeist erfolgt keine Geldstrafe, sondern lediglich eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen. |
bis 50.000 € | Geldstrafe |
bis 100.000 € | Geld- oder Freiheitsstrafe (Bewährung möglich) |
bis 1. Mio.€ | Freiheitsstrafe (Bewährung möglich), zusätzliche Geldstrafe möglich |
ab 1. Mio. € | Freiheitsstrafen ohne Bewährung üblich, mit zusätzlicher Geldstrafe. |
Das individuelle Strafmaß wird aufgrund aller Umstände der Tat durch das Strafgericht festgelegt. Dabei spielen z.B. auch das Motiv oder das Ziel des Täters eine Rolle.
Geldstrafen werden in Tagessätzen bemessen. Die Höhe der einzelnen Tagessätze richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Täters. Die Anzahl (diese kann von 5 bis zu 360 variieren) richtet sich ebenso nach der Summe der hinterzogenen Steuern und den Umständen des Einzelfalls.
Wichtiger Hinweis: Die nachzuzahlenden Steuern oder die Rückerstattungen von Steuervorteilen haben keinen Einfluss auf die Geldstrafe. Die Geldstrafe muss zusätzlich zur Steuernachzahlung oder Steuerrückerstattung geleistet werden. Eine Verrechnung oder Aufrechnung findet nicht statt!
Wichtig ist es, bei Tatvorwürfen, Rückfragen des Finanzamtes oder auch nach dem Entdecken von unversteuerten Sachverhalten schnell zu reagieren. Oft ist noch eine Selbstanzeige möglich, mit der die Sachverhalte bereinigt werden können (mehr Informationen hier: Zulässigkeit der Selbstanzeige).
Wie auch in anderen Beiträgen auf dieser Seite ausgeführt, sollte das Ziel Ihrer Verteidiger immer die Richtigstellung und Aufklärung sein, dies bis hin dazu, den Spieß umzudrehen und das Finanzamt in die Verteidigung zu zwingen. Ziel ist es immer, sich der gemachten Vorwürfe tatkräftig zu erwehren und diese ebenso wie eine Strafe oder eine Nachzahlung final abzuwenden. Ob bei einem Strafverfahren, bei einer Steuerprüfung oder im Rahmen der vorbeugenden Selbstanzeige, sind daher taktische Erwägungen anzustellen. Die Behörden sind an Recht und Gesetz gebunden. Wir kennen Ihre Rechte und sind davon überzeugt, dass die Behörden immer wieder mit aller Entschiedenheit hieran erinnert werden müssen. Im besten Fall müssen Sie sich über Strafen keine Gedanken machen – kontaktieren Sie uns.
Sie erreichen uns an den Standorten in
Berlin, Kurfürstendamm 62, Tel.: +49 30 - 32 51 21 550
Bochum, Hattinger Straße 229, Tel.: +49 234 - 95 70 07 00
Dortmund, Ruhrallee 9, Tel.: +49 231 - 97 39 41 00
Duisburg, Koloniestraße 104, Tel.: +49 203 - 94 19 31 00
Düsseldorf, Königsallee 61, Tel.: +49 211 - 75 61 51 00
Essen, Ruhrallee 185, Tel.: +49 201 85 77 01 00