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Voraussetzungen der wirksamen Selbstanzeige

Eine Steuerhinterziehung begeht in der Regel, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Eine Steuerhinterziehung (mehr dazu hier) kann aus einer ganzen Reihe von Gründen in Betracht kommen. Allerdings kann diese eben durch eine strafbefreiende Anzeige (Selbstanzeige genannt), im Nachgang „wiedergutgemacht werden“. Dabei handelt es sich um einen Sonderfall im deutschen Strafrecht und für den Steuerpflichtigen um einen Glücksfall.

Voraussetzungen der Anzeige

Damit eine Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung entfaltet, müssen umfangreiche Voraussetzungen erfüllt sein.  

Gem. § 370 Abs. 1 der AO müssen insoweit zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachgeholt werden. Diese Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.

Dies hört sich einfach an, ist es aber leider nicht. Im Einzelnen:

Die Anzeige muss also vollständig sein („in vollem Umfang“)

Das bedeutet, dass alle Steuerstraftaten aufgeklärt werden müssen, die in den letzten 10 Kalenderjahren begangen worden sind. Die Begehung oder Beendigung einer Steuerstraftat (siehe auch Verjährung) kann auch erst Jahre später eintreten. Denn in dem Zeitraum der 10 Jahre können auch Taten aus den Vorjahren einfließen, welche eben weiter als 10 Jahre zurückliegen.

So ist die Steuerhinterziehung der Einkommensteuer z.B. in der Regel mit dem Zugang eines Steuerbescheides beendet (nicht etwa mit der Abgabe der Erklärung zur Steuer), in dem zu wenig Steuern aufgrund einer falschen Erklärung festgesetzt wurden. Betrifft dieser Bescheid nun ein Jahr, das außerhalb des Zeitraums von 10 Jahren liegt und wird dieser gleichwohl aber innerhalb der 10 Jahre zugestellt, ist auch dieses Steuerjahr zu korrigieren – keinesfalls sind daher lediglich 10 Erklärungen zu korrigieren. Dies wird in der Praxis – auch von Steuerberatern – oft übersehen.

Ein Beispiel:

Ausgehend von dem Jahr 2022 würde dies bedeuten, dass mit einem Steuerbescheid für das Jahr 2010, welcher erst im Jahre 2012 zugestellt wurde, eine Steuerstraftat einhergehen kann, denn das Jahr 2012 liegt in dem Zeitraum von 10 Kalenderjahren.

Der Korrekturzeitraum ist allerdings für jede Steuerart und jeden Einzelfall genau zu ermitteln. Für diesen Zeitraum ist dann zu ermitteln, was alles nicht zur Steuer angegeben worden ist und dies zu korrigieren. Die Korrektur muss dann tatsächlich vollständig sein. Es reicht nicht aus, einzelne Sachverhalte mitzuteilen. Hier liegen ebenfalls zahlreiche Gefahren, denn es ist gar nicht leicht für alle Jahre wirklich alle Umstände noch einmal zu überprüfen.

Es ist daher wichtig, nicht einfach im Nachgang geänderte Steuererklärungen einzureichen (egal ob selbst oder über den Steuerberater), sondern den Sachverhalt vorab umfangreich zu prüfen und zu erörtern. Sodann kann eine Anzeige erstellt werden, die vollständig ist und auch wirklich alle Jahre und alle Einkünfte sowie Sachverhalte abdeckt. Hier kann sich zum Teil vorab auch auf Schätzungen bezogen werden (gestufte Selbstanzeige). Dies sollten erfahrene Rechtsanwälte belgeiten. Jeder Fall kann dabei gelöst werden – erscheint er auch noch so umfangreich. Viele hundert erfolgreiche Anzeigen haben uns gezeigt, dass jeder Fall – auch in kürzester Zeit – gelöst werden kann. Auch wenn wenig Unterlagen zur Verfügung stehen oder der Sachverhalt zunächst unklar erscheint, finden wir einen Weg, Ihren Fall zu bereinigen und die Straffreihet zu sichern. Aufgrund unserer umfangreichen Erfahrung wissen wir auch, wie welches Finanzamt mit den Anzeigen umgeht und die Unterlagen aufbereitet haben will. Dies sichert Ihnen die Straffreiheit.

Auch in schwierigen Fällen setzen wir Ihre Interessen durch. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, gern klären wir Ihre Fragen in einem Erstberatungsgespräch.
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Keine Sperrgründe für die Anzeige

Es darf keiner der möglichen Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO vorliegen. Zu den Sperrgründen gehören:

  • Nr. 1a) Es wurde bereits eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekannt gegeben
  • Nr. 1b) Es wurde bereits ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet und bekannt gegeben
  • Nr. 1c) Ein Amtsträger der Finanzbehörde ist zur Steuerprüfung erschienen
  • Nr. 1d) Ein Amtsträger der Finanzbehörde ist zur Ermittlung einer Steuerstraftat/Steuerordnungswidrigkeit erschienen
  • Nr. 1e) Ein Amtsträger der Finanzbehörde ist zu einer Umsatzsteuer-, Lohnsteuer- oder sonstigen steuerrechtlichen Nachschau erschienen
  • Nr. 2) Eine der Steuerstraftaten wurde bereits vor der Selbstanzeige entdeckt (teilweise oder vollständig) und der Täter wusste davon oder konnte es ahnen
  • Nr. 3) Der hinterzogene Steuerbetrag überschreitet einen Betrag von 25.000 € je Tat

Wenn einer dieser Punkte vorliegt oder gleich mehrere zutreffen, kann eine strafbefreiende Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung ausgeschlossen sein. Allerdings ist es immer dringend anzuraten, dennoch eine Selbstanzeige zu erstatten, denn mit einer guten Argumentation kann auch im Nachgang noch einiges erreicht werden. Auch kann insbesondere über die Tatentdeckung diskutiert werden – nicht jedes Schreiben des Finanzamtes ist eine Entdeckung der Tat, auch Nachfragen zu den „fehlenden“ Einkünften nicht. Zuweilen verschickt das Finanzamt auch Schreiben, in denen Sachverhalte angesprochen werden, die dem Finanzamt nicht aus einer Erklärung bekannt sein können. Diese können auch als Aufforderung zur Abgabe einer Selbstanzeige verstanden werden. In jedem Falle wirkt sich die Anzeige immer strafmildernd aus.

Besonderer Sperrgrund

Zudem gibt es formal noch einen weiteren Grund, der eine Anzeige zunächst ausschließen kann und welcher nicht selten eintritt. Nämlich der Fall der schweren Steuerhinterziehung gem. § 371 Abs. 2 AO Nr. 4).  

Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung liegt insbesondere gem. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AO vor, nämlich wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000,00 Euro pro Tat überschreitet. Der Begriff pro Tat ist hier ebenfalls auf Jahr und Steuerart bezogen und wird insofern auch gesondert betrachtet. Die Grenze von 50.000,00 Euro gilt dabei auch für die Umsatzsteuer und kann im betrieblichen Ablauf daher schnell erreicht werden.

Dieser Sperrgrund kann dann aber durch Zahlung eines Art Zuschlags (vgl. § 398a AO) abgewendet werden. Der Zuschlag beträgt zwischen 10 und 20 % des Hinterziehungsbetrages. Insofern führt dieser Sperrgrund in der Regel nicht zum Ausschluss einer Selbstanzeige.

Nachzahlung der hinterzogenen Steuern nebst Zinsen

Letztlich muss der Schaden wiedergutgemacht und alle Steuern nachgezahlt werden. Neben den hinterzogenen Steuern müssen  dabei gemäß § 371 Abs. 3 AO auch die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und die allgemeinen Zinsen nach § 233a AO an das Finanzamt entrichtet werden. Scheidt Kalthoff & Partner berät Sie aufgrund langer und erfolgreicher Erfahrung umfassend zu den Voraussetzungen der Selbstanzeige und vertritt Sie insoweit. Wenden Sie ein Steuerstrafverfahren ab.

Ihre Ansprechpartner:
Mathias Scheidt
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Fachanwalt für Steuerrecht
Karsten Weiss
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Tobias Klümper
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