Der Ausgang eines Verfahrens im Bereich des Steuerstrafrechts hängt freilich vom Einzelfall ab und kann nicht schematisch erfasst werden. Dennoch haben sich Erfahrungsgrundsätze herausgebildet. Wann mit Strafe zu rechnen ist, lesen Sie im weiteren Text.
Soweit man sich eines steuerlichen Problems bewusst wird, besteht natürlich auch der Wunsch, dieses einordnen zu können. Über die Leitplanken geben wir nachfolgend einen Überblick und jederzeit in einem Erstberatungsgespräch. Wie auch in anderen Beiträgen auf dieser Seite ausgeführt, sollte das Ziel Ihrer Verteidiger immer die Richtigstellung und Aufklärung sein, dies bis hin dazu, den Spieß umzudrehen und das Finanzamt in die Verteidigung zu zwingen. Ziel ist es immer, sich der gemachten Vorwürfe tatkräftig zu erwehren und diese ebenso wie eine Strafe oder eine Nachzahlung final abzuwenden.
Ob bei einem Strafverfahren, bei einer Steuerprüfung oder im Rahmen der vorbeugenden Selbstanzeige, sind daher taktische Erwägungen anzustellen. Die Behörden sind an Recht und Gesetz gebunden. Wir kennen Ihre Rechte und sind davon überzeugt, dass die Behörden immer wieder mit aller Entschiedenheit hieran erinnert werden müssen. Im besten Fall müssen Sie sich über Strafen keine Gedanken machen – kontaktieren Sie uns.
Steuerhinterziehung wird gemäß § 370 Abs. 1 AO mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe gemäß § 370 Abs. 3 AO sechs Monaten bis zu zehn Jahre.
Wie hoch die Strafe dabei im Einzelfall ausfällt, hängt von der Höhe der hinterzogenen Steuern ab. „Feste“ Tarife hat der Bundesgerichtshof nicht eingeführt. Als grobe Richtschnur für das Strafmaß können aber die folgenden Leitlinien dienen:
Hinterzogene Summe
bis 1.000 Euro
bis 50.000 Euro
50.000 bis 100.000 Euro
bis 1.000.000 Euro
ab 1.000.000 Euro
Strafmaß
Einstellung gegen Auflagen
Geldstrafe
Geld- oder Freiheitsstrafe
Freiheitsstrafe, ggf. zusätzlich Geldstrafe
Freiheitsstrafe ohne Bewährung
Dabei kommt es auch auf die weiteren Umstände der Tat an, ob der Schaden ausgeglichen wird und ob die Tat beendet ist.
In der Praxis wird eine große Zahl der Hinterziehungsfälle, soweit es zur Bestrafung kommt, durch Geldstrafen geahndet. Die Geldstrafe nach einer Steuerhinterziehung wird gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 StGB in Tagessätzen verhängt.
§ 40 Abs. 1 S. 2 Strafgesetzbuch sieht eine Spannweite von fünf bis 360 vollen Tagessätzen (Ein Tagessatz entspricht dem Verdienst für einen Tag) vor. Wie hoch die Strafe im Einzelfall dann ausfällt, hängt von der Höhe der hinterzogenen Geldsumme ab.
Aus unserer Erfahrung können wir einen groben Überblick über die Anzahl der Tagessätze in Abhängigkeit zur Höhe der hinterzogenen Steuern geben:
Hinterzogene Steuersumme in EUR
1.000,00
2.500,00
5.000,00
10.000,00
25.000,00
50.000,00
100.000,00
Tagessätze
8 bis 15
10 bis 30
30 bis 60
50 bis 140
120 bis 300
220 bis 360
320 bis 360
Es gilt aber zu beachten, dass sich die Bemessung der Strafe stets am Einzelfall orientiert. Daher kann eine verhängte Strafe auch von den hier genannten Richtwerten abweichen. Zudem kann eine Geldstrafe auch neben einer Freiheitsstrafe verhängt werden.
Ferner kann im Allgemeinen festgestellt werden, dass die verhängte Anzahl der Tagessätze unter den Bundesländern stark variiert. Allgemein ist dabei ein Nord/Ost-Süd-Gefälle erkennbar. Das heißt, dass in Norddeutschland und in Ostdeutschland in der Regel höhere Strafen verhängt werden, als im Süden des Landes.
Dazu ein Beispiel bei einer Steuerhinterziehung von 15.000 Euro:
Hamburg: 180 Tagessätze
Düsseldorf: 120 Tagessätze
Stuttgart: 90 Tagessätze Bei der Anzahl der Tagessätze ist zu beachten, dass Geldstrafen bis 90 Tagessätzen nicht im Bundeszentralregister vermerkt werden. Der Steuerhinterzieher gilt dann nicht als vorbestraft.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes hängt von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters ab. Sie orientiert sich gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 StGB an dem Nettoeinkommen, welches der Täter durchschnittlich pro Tag zur Verfügung hat. Entscheidend ist hierbei das Einkommen zum Zeitpunkt der Verurteilung. Die Tagessatzhöhe hat eine weite Spannbreite und liegt gemäß § 40 Abs. 2 S. 3 StGB zwischen 1 Euro und 30.000 Euro. Entsprechend groß ist daher auch die Kluft zwischen den möglichen Geldstrafen.
Wie aber wird die Schwere der Tat bemessen? Nicht alle Taten sind gleich – es muss eine Unterscheidung geben.
Diese Unterscheidung wird im Rahmen der Strafzumessung vom Gericht vorgenommen und spielt daher auch schon für die Verfolgungsbehörden eine große Rolle.
§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB enthält insoweit einen nicht abschließenden Katalog von Strafzumessungstatsachen, der auch im Steuerstrafrecht anzuwenden ist. Diese Umstände wirken im Rahmen einer Gesamtabwägung strafmildernd bzw. strafverschärfend.
Strafmildernde Faktoren (nicht abschließend):
Strafverschärfende Faktoren (nicht abschließend):
Natürlich ist es Aufgabe Ihres Verteidigers, diese Umstände einzuwenden und zur vollen Geltung zu bringen.
Wie auch in anderen Beiträgen auf dieser Seite ausgeführt, sollte das Ziel Ihrer Verteidiger immer die Richtigstellung und Aufklärung sein, dies bis hin dazu, den Spieß umzudrehen und das Finanzamt in die Verteidigung zu zwingen. Ziel ist es immer, sich der gemachten Vorwürfe tatkräftig zu erwehren und diese ebenso wie eine Strafe oder eine Nachzahlung final abzuwenden. Ob bei einem Strafverfahren, bei einer Steuerprüfung oder im Rahmen der vorbeugenden Selbstanzeige, sind daher taktische Erwägungen anzustellen. Die Behörden sind an Recht und Gesetz gebunden. Wir kennen Ihre Rechte und sind davon überzeugt, dass die Behörden immer wieder mit aller Entschiedenheit hieran erinnert werden müssen. Im besten Fall müssen Sie sich über Strafen keine Gedanken machen – kontaktieren Sie uns. Scheidt Kalthoff & Partner berät Sie aufgrund langer und erfolgreicher Erfahrung umfassend zu allen Fragen des Steuerstrafrechts und der Selbstanzeige und vertritt Sie insoweit. Wenden Sie ein Steuerstrafverfahren ab.
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