Die Verjährung im Steuerstrafverfahren ist eine Ausnahme im deutschen Strafrecht. Für Steuerstrafverfahren Verjährung gelten nämlich andere Regelungen als für vergleichbare Straftaten. Damit hat der Gesetzgeber im Bereich des Steuerstrafrechts ein gewisses Sonderstrafrecht geschaffen.
Verspätete Abgaben einer Steuererklärung sind bereits ernstzunehmende Anzeichen von Steuerdruck bzw. -flucht. Wir helfen Ihnen wieder vor die Lage zu kommen. Rufen Sie uns an. 0 203 – 70 90 36 0 oder schreiben Sie Scheidt@rae-gsp.de
Wie lang die Verjährungsfristen im Steuerstrafrecht und Steuerstrafverfahren sind, erklären die Experten von Scheidt Kalthoff & Partner in diesem Beitrag.
Im Strafrecht und Steuerstrafrecht meint die Verjährung die sog. Verfolgungsverjährung. Dies bedeutet, dass wenn vor Ablauf einer bestimmten Frist keine Anklage oder Ermittlungen aufgenommen worden sind, nach Ablauf der Frist keine Strafverfolgung einer bestimmten Tat mehr erfolgen kann. Wenn also den Strafverfolgungsbehörden eine Straftat wie z.B. die Steuerhinterziehung nach Ablauf der Verjährungsfrist bekannt wird, kann diese Tat nicht mehr bestraft werden.
Der Sinn und Zweck der Verjährung ist es einen gewissen Rechtsfrieden oder eine gewisse Rechtssicherheit einkehren zu lassen. Je nach Schwere der Tat bzw. dem Unwert der Tat gelten unterschiedlich lange Verjährungsfristen. Schwere Verbrechen verjähren erst nach sehr langen Fristen und einfachste Delikte nach relativ kurzer Zeit.
Im Strafrecht existiert mit § 78 Strafgesetzbuch (StGB) eine gesetzliche Regelung für die Verjährungsfristen. Anknüpfungspunkt der Verjährungsfristen ist die Schwere der Tat, die sich in dem angedrohten Strafrahmen der jeweiligen Straftatbestände ablesen lässt.
Unverjährbar ist lediglich der Straftatbestand des Mordes gem. § 211 StGB. Alle anderen Straftaten verjähren nach spätestens nach 30 Jahren. Nach 30 Jahren verjähren allerdings nur die Straftatbestände, die mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bedroht sind, wie z.B. Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB). Weitere Stufen der Verjährung sind 20 Jahre, 10 Jahre, 5 Jahre und 3 Jahre.
Bei einer Verjährungsfrist von 5 Jahren muss das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe bei bis zu 5 Jahren liegen. Ist das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe kürzer als 5 Jahre, dann verjähren Straftaten bereits nach 3 Jahren. Der 3-jährigen Verjährungsfrist unterliegt z.B. der Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) und der 5-jährigen Verjährungsfrist der Betrug (§ 263 StGB).
Eine Sonderregel gilt dabei nach § 78 Abs. 4 StGB für besonders schwere Fälle. Bei einem besonders schweren Fall liegen bestimmte Gründe vor um den Strafrahmen der verwirklichten Straftat zu überschreiten und zu verlängern. Bei der besonders schweren Form der Taten soll der Täter schwerer bestraft werden können.
Beispielsweise kann der einfache Betrug mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Bei einem besonders schweren Fall hat der Täter eines Betruges z.B. einen besonders hohen Schaden verursacht (mehr als 50.000 Euro) oder z.B. gewerbsmäßig gehandelt (§ 283 Abs. 3 StGB).
Hat der Täter nur eines dieser Beispiele des besonders schweren Falls verwirklicht, dann verschiebt sich der Strafrahmen auf ein Höchstmaß der Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren. Dies wirkt sich nach § 78 Abs. 4 StGB aber nicht auf die Verjährungsfrist aus. Die Verjährungsfrist wird auch bei besonders schweren Fällen einer Straftat weiterhin nach der Regel für das Grunddelikt - hier der einfache Betrug - berechnet und beträgt bei dem besonders schweren Fall des Betrugs 5 Jahre und nicht 10 Jahre.
Der Betrug und die Steuerhinterziehung sind relativ ähnlich gelagerte Straftatbestände. Durch z.B. Vorspiegelung falscher Tatsachen schädigt man bei dem Betrug das Vermögen einer Person oder Firma und bei der Steuerhinterziehung verkürzt man damit die Steuern und schädigt sinnbildlich das Vermögen des Staates. Deshalb wird in anderen Ländern die Steuerhinterziehung auch als Steuerbetrug bezeichnet (z.B. in der Schweiz), weil sich die Straftatbestände ähneln, aber das Opfer ein anderes ist.
Betrug und Steuerhinterziehung haben in etwa auch den gleichen strafrechtlichen Unwert, da beide mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet werden können. Gem. § 78 StGB beträgt die Verjährungsfrist für die einfache Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Abgabenordnung) damit 5 Jahre.
Die Steuerhinterziehung kann gem. § 370 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) auch in einer besonders schweren Form verwirklicht werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn man mehr als 50.000 Euro Steuern hinterzogen hat. Der Strafrahmen steigt in einem solchen Fall und die besonders schwere Steuerhinterziehung kann mit Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren geahndet werden.
Nach der Grundregel des § 78 Abs. 4 StGB dürfte der besonders schwere Fall einer Straftat auf die Verjährungsfrist keine Auswirkungen haben. Bei der besonders schweren Form der Steuerhinterziehung wurde dies allerdings durch den Gesetzgeber mehrfach verändert und deutlich verschärft. So gilt für die besonders schwere Form der Steuerhinterziehung das folgende „Sonderstrafrecht“:
Bis 2008 galt diese Grundregel für die besonders schwere Form der Steuerhinterziehung auch noch. Aufgrund des Ankaufs von Steuer-CDs durch einige Bundesländer wurde diese Regelung jedoch verlängert, damit besonders schwere Steuerhinterziehungen zeitlich noch länger verfolgt werden konnten. Seit 2008 galt damit für die besonders schwere Form der Steuerhinterziehung eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
Doch auch diese Frist wurde aus aktuellem Anlass geändert und verschärft. Weil Straftaten in Zusammenhang mit den Cum-Ex-Verfahren drohten zu verjähren, verlängerte man Ende 2020 die Verjährungsfrist für die besonders schwere Form der Steuerhinterziehung nun sogar auf 15 Jahre (§ 376 Abs.1 AO). Außerdem ruhen die Verjährungsfristen nun, wenn das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet wurde, bis zu 5 Jahre.
Die Verjährungsfrist für die besonders schwere Form der Steuerhinterziehung somit beträgt 15 Jahre (§ 376 Abs. 1 AO).
Nach Ablauf der Verjährung kann eine Tat nicht mehr verfolgt werden. Allerdings gibt es zahlreiche Gründe, die den Ablauf der Frist hinauszögern, so z.B. gem. § 78c des StGB.
Die Verjährung wird unterbrochen durch:
(Dies ist nur ein Ausschnitt, mehr Informationen finden Sie hier):
Des Weiteren bestimmt § 376 Abs. 2 der AO, dass die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat auch dadurch unterbrochen wird, dass dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird.
Scheidt Kalthoff & Partner berät Sie aufgrund langer und erfolgreicher Erfahrung umfassend zu allen Fragen des Steuerstrafrechts und der Selbstanzeige und vertritt Sie insoweit. Wenden Sie ein Steuerstrafverfahren ab.
Urhebervermerk: © PantherMedia / Manuel Findeis
Sie erreichen uns an den Standorten in
Berlin, Kurfürstendamm 62, Tel.: +49 30 - 32 51 21 550
Bochum, Hattinger Straße 229, Tel.: +49 234 - 95 70 07 00
Dortmund, Ruhrallee 9, Tel.: +49 231 - 97 39 41 00
Duisburg, Koloniestraße 104, Tel.: +49 203 - 94 19 31 00
Düsseldorf, Königsallee 61, Tel.: +49 211 - 75 61 51 00
Essen, Ruhrallee 185, Tel.: +49 201 85 77 01 00