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Steuerverjährung

Bei den Steuern ist es – wie bei vielen Dingen im Leben – irgendwann werden sie zu den Akten gelegt. Je nach Situation ist es des einen Freud und des anderen Leid. Wer eine Steuererstattung vom Finanzamt erwarten kann, wird nicht begeistert sein, wenn die Ansprüche verjährt sind.

Im umgekehrten Fall können aber auch die Behörden nach einer gewissen Zeit keine Steuern mehr festsetzen oder bereits ergangene Steuerbescheide zu Lasten des Steuerpflichtigen ändern. Nach einer gesetzlich festgelegten Frist hat die Finanzverwaltung schlichtweg keine Handhabe mehr gegen Steuerschuldner.

Wird vom/ von der Steuerpflichtigen oder seitens der Finanzbehörde die Änderung einer bereits festgesetzten Steuer begehrt, ist neben einer Änderungsmöglichkeit eines Steuerbescheids auch die Verjährung der Steuerfestsetzung zu prüfen.

Wurde gegen den Steuerbescheid, der nachträglich durch die Finanzbehörde oder durch eigenes Begehren geändert werden soll, kein Einspruch eingelegt und ist der Steuerbescheid folglich bestandskräftig geworden, ist im ersten Schritt zu prüfen, ob überhaupt noch eine Möglichkeit besteht die Änderung der Steuerfestsetzung zu erreichen.

Nur wenn eine der in der Abgabenordnung vorgesehen Änderungsvorschriften greift, ist von Bedeutung, ob die Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Auch in schwierigen Fällen setzen wir Ihre Interessen durch. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, gern klären wir Ihre Fragen in einem Erstberatungsgespräch.
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Festsetzungsverjährung

Für die Festsetzung einer Besteuerungsgrundlage, der Steuermessbeträge und der steuerlichen Nebenleistungen gilt eine Frist von vier Jahren, bei Verbrauchssteuern eine einjährige Frist und bei Einfuhr- und Ausfuhrabgaben eine Frist von drei Jahren.

Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist.

Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Ist jedoch, wie im Regelfall, eine Steuererklärung einzureichen, beginnt sie abweichend vom Grundsatz mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Insofern ist der Beginn einer Festsetzungsverjährung und entsprechend auch das Ende der Verjährungsfrist, zum einen vom Entstehungszeitpunkt der entsprechenden Steuer, die sich nach der Art der Steuer richtet und zum anderen vom Zeitpunkt einer eventuell abgegebenen Steuererklärung abhängig.

Anders bei der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer. Bei diesen Steuerarten beginnt die Festsetzungsfrist bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat. Dies kann bei einem fernen und/oder im Ausland lebenden Verwandten zum Beispiel erst mehrere Jahre nach dem Tod geschehen. Im Falle der Schenkung beginnt die Frist nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat.

Zusätzlich zu der bereits komplizierten Berechnung der Festsetzungsfristen der einzelnen Steuerarten, kann es durch bestimmte eingetretene Sachverhalte zu einer Ablaufhemmung der Verjährungsfrist kommen. In solchen Fällen wird das Ende der Festsetzungsverjährung um einige Monate oder Jahre hinausgeschoben oder endet im Laufe eines Jahres. Dies ist u.a. der Fall, wenn mit einer Außenprüfung begonnen wurde, die Steuerfahndung mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen begonnen hat oder ein in der Abgabenordnung vorgesehener Änderungsgrund vorliegt und ein entsprechender Antrag auf Änderung eines Verwaltungsakts gestellt wurde.

Besonders schwierig wird es, wenn für die Höhe der Steuerfestsetzung auch ein sogenannter Grundlagenbescheid heranzuziehen ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Einkünfte aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft erzielt wurden und die Verjährung einen Einkommensteuerbescheid betrifft, der diese Einkünfte berücksichtigt. Oder bei einem Schenkungsteuerbescheid die Werte des geschenkten Grundbesitzes im Rahmen eines Bescheids zur Feststellung des Bedarfswertes festgesetzt werden.  In solchen Fällen kommt es wiederum auf die Verjährung des Grundlagenbescheids an.

Gerne können wir Sie bei der Prüfung, ob der Steuerbescheid tatsächlich noch durch die Finanzbehörde geändert werden konnte, oder ob Sie eine steuermindernde Tatsache noch steuerlich geltend machen können, unterstützen. Zur Verjährung von Steuerstraftaten siehe hier .

Gerne beantworten wir Ihre Fragen in einem Erstberatungsgespräch.

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Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Karsten Weiss
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Tobias Klümper
Tobias Klümper
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