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Pflichtteils­recht
In Deutschland wird das Erbrecht von dem Grundsatz der Testierfreiheit beherrscht. Testierfreiheit bedeutet die Freiheit, eine erbfolgerelevante Regelung (Testament, Erbvertrag) zu errichten, aufzuheben oder zu ändern. Hiernach darf derjenige, auf dessen Erbfolge es gerade ankommt (juristisch: Erblasser), insbesondere jeden als Erben bestimmen oder von der Erbfolge ausschließen, den er will. Enterbte nahe Angehörige – meist Kinder oder Ehegatten – haben Anspruch auf den Pflichtteil, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt. Dieser wird als Geldanspruch gegenüber den Erben geltend gemacht. Bei Streitigkeiten oder Auskunftsverweigerung ist anwaltliche Unterstützung ratsam.
Inhalt
Gesetzliche Erbfolge bei fehlender Verfügung von Todes wegen
Wenn der Erblasser von seiner Testierfreiheit keinen Gebrauch macht, vor allem also keinen durch Testament und/oder Erbvertrag als Erben bestimmt, gilt die sogenannte gesetzliche Erbfolgeregelung. Das gesetzliche Erbrecht ist ein Verwandtenerbrecht. Stark vereinfacht kann man sagen: „Das Gut folgt dem Blut“, wobei auch das Erbrecht adoptierter Kinder gesetzlich anerkannt ist.
Struktur und Prinzipien des gesetzlichen Erbrechts
Auf dem Grundgedanken der Blutsverwandtschaft aufbauend hat der Gesetzgeber die Verwandten des Erblassers in bestimmte Ordnungen eingeteilt. Dabei gilt: Je näher der Verwandtschaftsgrad, desto größer ist in der Regel der Erbteil. Hinzu kommt, dass das Erbrecht auf das (Nicht-)Vorhandensein eines Ehegatten und den zwischen den Ehegatten bestehenden Güterstand abgestimmt ist – zumeist die gesetzliche Zugewinngemeinschaft.
Einfluss des Güterstands auf die Erbquote
Die Höhe der gesetzlichen Erbquote des überlebenden Ehegatten richtet sich insbesondere nach dem bestehenden Güterstand. Bei gesetzlicher Zugewinngemeinschaft erhält der Ehegatte zusätzlich zur Erbquote einen pauschalierten Zugewinnausgleich, der sich direkt auf die Berechnung der Pflichtteilsansprüche weiterer Beteiligter auswirken kann.
Grundlagen des Pflichtteilsrechts
Die folgenden Ausführungen betreffen die Grundlagen des Pflichtteils. Zur Durchsetzung des Pflichtteils erfahren Sie hier mehr und zur Abwehr von Pflichtteilsansprüchen unter dem weiterführenden Link hier.
Verhältnis zwischen gesetzlicher und gewillkürter Erbfolge
Das gesetzliche Erbrecht und das Pflichtteilsrecht sind eng miteinander verzahnt und dennoch unterschiedlich ausgestaltet. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er kommt dann zum Tragen, wenn besonders nahe Angehörige – vor allem Kinder oder Ehegatten – von der Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag ausgeschlossen werden.
Pflichtteil als Geldanspruch gegen den Erben
Der Pflichtteil sichert enterbten Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass, jedoch nicht in Form eines Erbteils, sondern als reine Geldforderung gegen den oder die Erben. Pflichtteilsberechtigte haben keine Verwaltungsrechte und sind nicht an der Nachlasssubstanz beteiligt. Diese rechtliche Konstruktion kann zu erheblichen Interessenskonflikten zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten führen.
Berechnung des Pflichtteils aus dem Nachlasswert
Die Pflichtteilsforderung bemisst sich nach dem Bestand und Wert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt des Erblassers. Dieser Wert kann durch Gutachten über Immobilien und bewegliche Gegenstände ermittelt werden. Aus dem so bestimmten Gesamtwert ergibt sich die Pflichtteilsquote – gesetzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils – als sofort fälliger Geldanspruch gegenüber dem Erben.
Beispiel zur Anwendung des Pflichtteilsrechts
Beispiel:
Die Eheleute F und M leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und haben einen Sohn S. M hat in seinem Testament seine Ehefrau F zur Alleinerbin eingesetzt. Nach dem Tod des M erbt daher F allein.
Pflichtteilsanspruch des S:
S gehört zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen. Bei gesetzlicher Erbfolge (ohne Testament) wären Ehefrau F (mit 1/4 gesetzlichem Erbteil + 1/4 Zugewinnausgleich) und Sohn S je zur Hälfte erbberechtigt. Da der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt, kann S von F einen Pflichtteil in Höhe von 1/4 des Nachlasswertes zum Todeszeitpunkt verlangen.
Bildquellennachweis: Milkos © PantherMedia
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