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Kompetent im Erbrecht

GSP Scheidt & Partner berät Sie als Fachkanzlei für Erbrecht aufgrund langjähriger Erfahrung umfassend zu allen erbrechtlichen Fragestellungen.

Hierzu zählen alle Fragen rund um die Themen Erben und Vererben, Erbengemeinschaft, Pflichtteile, Erbschein, Schenkungen, Testamentsauslegung, Vermögensübertragung und Steuern sowie Ansprüche aus der Ehe auf Zugewinn oder Versorgung. Scheidt & Partner vertritt Sie in allen Verfahren und fertigt Verträge (auch notariell) und soweit erforderlich, steuerliche Erklärungen - vereinbaren Sie einen Erstberatungstermin  mit unserem Team.

Im Übrigen haben wir viele hilfreiche und wichtige Informationen für Sie auf dieser Seite zusammengestellt. Mehr dazu finden Sie auch hier: Grundlagen einer streitigen oder gütlichen Erbauseinandersetzung - Ihre Rechte im Erbrecht.

Ihre Ansprechpartner:
Matthias Kalthoff
Matthias Kalthoff
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Donat Erbert
Dr. Donat Ebert
Rechtsanwalt
Schwerpunkt Internat. Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV)
Geprüfter Nachlasspfleger
Lena Frescher
Lena Frescher
Rechtsanwältin
Beratungsschwerpunkt Erbrecht
Fachanwaltsgeprüft im Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)
Kompetent im Erbrecht - Scheidt & Partner - Rechtsanwälte | Steuerberatung
Hannah Kluwig
Rechtsanwältin
Beratungsschwerpunkt Erbrecht

Enterben

Der Erblasser kann zu seinen Erben grundsätzlich jede beliebige Person einsetzen. Damit kann er jeIn Deutschland wird das Erbrecht von dem Grundsatz der Testierfreiheit beherrscht. Testierfreiheit bedeutet die Freiheit, eine erbfolgerelevante Regelung (Testament, Erbvertrag) zu errichten, aufzuheben oder zu ändern. Hiernach darf derjenige, auf dessen Erbfolge es gerade ankommt (juristisch: Erblasser), insbesondere jeden als Erben bestimmen oder von der Erbfolge ausschließen, den er will. Das Gesetz kennt sehr unterschiedliche Formen der Teilhabe am Nachlass.

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Erbengemeinschaft auflösen

Die Erbengemeinschaft ist eine Gemeinschaft auf Zeit, das heißt, sie ist rechtlich auf ihre Auflösung ausgerichtet. Allen Erben gehören dabei bis zur Auflösung alle Nachlassgegenstände gleichermaßen. Jeder Erbe kann zwar die Auseinandersetzung verlangen, was sich zu Weilen (insbesondere bei Streit) nur schwierig umsetzen lässt. 

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Erbengemeinschaft

Erbt nicht nur eine, sondern mehrere Personen, entsteht die sog. Erbengemeinschaft (auch „Miterbengemeinschaft“). Ob die Erben diese „Zwangsgemeinschaft“ wollen, ist unerheblich. Solange die Erbengemeinschaft besteht, hat keiner der Erben einen Anspruch auf bestimmte zum Nachlass gehörende Gegenstände oder Rechte, es sei denn, diese wurden ihm vom Erblasser anderweitig (z.B. als Vorausvermächtnis) zugewendet. 

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Erbfall mit Auslandsbezug

AAm 17.08.2015 ist die EU-Erbrechtsverordnung in Kraft getreten. In Deutschland und in den meisten anderen EU-Mitgliedstaaten ist sie unmittelbar anwendbares Recht. Die EU-Erbrechtsverordnung regelt u.a., welches nationale Recht auf einen Erbfall Anwendung findet und welche Gerichte zuständig sind.

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Erbrecht des Ehegatten

Wenn man vom Erbrecht des Ehegatten spricht, geht es in aller Regel um dessen gesetzliches Erbrecht, d.h. das Erbrecht, das immer dann entsteht, wenn der verstorbene Ehegatte gerade kein Testament oder einen Erbvertrag hinterlässt. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht ist eng verflochten mit dem Erbrecht der übrigen Verwandtschaft des Erblassers. Insofern ist hier Vorsicht geboten.

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Erbrecht und Scheidung

Geht man der Frage nach, welche Rechtswirkungen die Ehescheidung auf das Erbrecht des Ehegatten hat, muss man sich zunächst u.a. über die Ausgestaltung des Ehegattenerbrechts im Klaren sein. Bei der Scheidung der Ehe sind dann zwei Grundkonstellationen voneinander zu unterscheiden...

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Erbschaft einklagen

Eine „Erbschaft“ einzuklagen, ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für meist sehr unterschiedliche Vorgänge. Zunächst gibt es verschiedene Formen der Teilhabe am Nachlass. Die wohl häufigste, die vor Gericht eingeklagt wird, ist sicherlich der Pflichtteil, also gerade nicht die Erbschaft in ihrer Substanz. Der Pflichtteil ist eine reine Geldforderung, die sich gegen den/ die Erben richtet. Zahlen letztere nicht freiwillig, kann der Pflichtteil über ein Gericht eingeklagt werden.

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Auch in schwierigen Fällen setzen wir Ihre Interessen durch. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, gern klären wir Ihre Fragen in einem Erstberatungsgespräch.
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Erbschaftsteuer

Nach Todesfall eines nahen Angehörigen beginnt bei den Erben oftmals eine schwierige Phase. Neben der Trauerbewältigung führt auch der Verwaltungsaufwand zu einer erheblichen Belastung. Verständlich, dass Erben, Pflichtteilsanspruchsberechtigte oder Vermächtnisnehmer/innen sich vorerst keine Gedanken über die steuerlichen Folgen machen und die dreimonatige Anzeigefrist des dem der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerbs gegenüber dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt bereits verstrichen ist bevor sich steuerlicher Rat eingeholt werden konnte.

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Erbschein

Ist der Erbfall eingetreten, müssen die Erben häufig ihre Erbenstellung nachweisen können. Hat der Erblasser ein notarielles Testament errichtet und wurde dieses vom Nachlassgericht eröffnet, erhalten die Erben ein sog. Eröffnungsprotokoll zugesandt. Oft ist dieses Schriftstück als Erbnachweis im Rechtsverkehr ausreichend. Selbst Grundbuchämter sind verpflichtet, bei klarer Rechtslage das Eröffnungsprotokoll samt beglaubigter Testamentskopie als Beweis für die Rechtsnachfolge zu akzeptieren.

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Erbvertrag

Nach dem Grundprinzip der Testierfreiheit kann der Erblasser ein Testament jederzeit errichten, aufheben oder ändern. Diese Testierfreiheit kann mit den Instrumentarien des Erbrechts gezielt eingeschränkt werden. Ein häufiges Bedürfnis hierfür hat der Gesetzgeber beim sog. Ehegattentestament erkannt: Errichten die Ehegatten ein Testament gemeinschaftlich (was unter Einhaltung bestimmter Formerfordernisse durchaus möglich ist), können die dort enthaltenen Verfügungen, also die erbrechtlich relevanten Anordnungen der beiden Eheleute, derart aufeinander bezogen sein, dass sie miteinander stehen und fallen sollen.

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Nachfolge in Gesellschaftsbeteiligungen

Hinterlässt der Erblasser Beteiligungen an Gesellschaften, kann dies rechtlich erhebliche Probleme aufwerfen. So ist eine Unterscheidung zwischen Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften einerseits und dem sonstigen Vermögen des Erblassers (z.B. Immobilien) andererseits zu machen. Denn der Wille des Erblassers bei Verfügung über sein Vermögen – z.B. Kind A soll die Gesellschaft erhalten und Kind B das Immobilienvermögen -  kann zu weiteren Rechtsfolgen führen, die weder zivilrechtlich noch steuerlich so gewollt waren und sehr teuer werden können. 

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Pflichtteil durchsetzen

Will der Erblasser einer pflichtteilsberechtigten Person vollständig die Teilhabe am Nachlass versagen, muss er diese nicht nur enterben, sondern auch vom Pflichtteil ausschließen. Letzteres ist im deutschen Erbrecht nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Im Ausgangspunkt stehen daher die Chancen für eine Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs dem Grunde nach sehr gut. Wichtig ist, dass der Nachlass vollständig ermittelt und bewertet wird (letzteres gilt besonders für Immobilien).

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Pflichtteilsabwehr

Will der Erblasser einer pflichtteilsberechtigten Person vollständig die Teilhabe am Nachlass versagen, muss er diese nicht nur enterben, sondern auch vom Pflichtteil ausschließen. Letzteres ist im deutschen Erbrecht nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Nur wenige in der Person des Pflichtteilsberechtigten liegende Gründe, wie schwerste Verfehlungen gegenüber dem Erblasser, berechtigen zur Entziehung des Pflichtteils (böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser, diesem nach dem Leben trachten, etc.). Dieser Weg wird den allermeisten Erblassern nicht offenstehen.

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Pflichtteilergänzuungsanspruch

Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten mindern sein Vermögen und damit seinen zukünftigen Mit dem Erbfall entsteht unter bestimmten Voraussetzungen der Pflichtteilsanspruch. Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils ist der Bestand und Wert des Nachlasses im Todeszeitpunkt. Diesen Anspruch zu unterwandern (i.d.R. durch Schenkung), wird zwar häufig versucht. Allerdings hat der Gesetzgeber dem einen Riegel vorgeschoben: Verschenkt der Erblasser zu Lebzeiten Teile seines Vermögens und reduziert er damit den (ordentlichen) Pflichtteilsanspruch, dann greift zugunsten des Pflichtteilsberechtigten in der Regel der sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch. 

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Pflichtteilsrecht

In Deutschland wird das Erbrecht von dem Grundsatz der Testierfreiheit beherrscht. Testierfreiheit bedeutet die Freiheit, eine erbfolgerelevante Regelung (Testament, Erbvertrag) zu errichten, aufzuheben oder zu ändern. Hiernach darf derjenige, auf dessen Erbfolge es gerade ankommt (juristisch: Erblasser), insbesondere jeden als Erben bestimmen oder von der Erbfolge ausschließen, den er will. Das Gesetz kennt sehr unterschiedliche Formen der Teilhabe am Nachlass. Dabei ist die Erbenstellung die umfassendste: Das (gesamte) Vermögen des Erblassers – einschließlich der Schulden - geht mit dessen Tod ungeteilt und als Ganzes auf den oder die Erben über (sog. Gesamtrechtsnachfolge).

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Testamentsanfechtung

Sind die Erben überzeugt, dass das Testament (bzw. die darin getroffenen Anordnungen) vom Nach einem laienhaften Verständnis sind hiervon die Fälle der Testierunfähigkeit umfasst. Tatsächlich führt eine etwaige Testierunfähigkeit/Geschäftsunfähigkeit des Erblassers lediglich zur Angreifbarkeit des Testaments/Erbvertrags. Wird die Testierunfähigkeit/Geschäftsunfähigkeit gerichtlich festgestellt, führt dies in aller Regel zur Unwirksamkeit des Testaments/Erbvertrags.

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Testamentsgestaltung

Das Gesetz sieht – abgesehen von den weniger praxisrelevanten Nottestamenten – im Wesentlichen zwei Errichtungsformen für Testamente vor: das vollständig eigenhändig geschriebene und unterschriebene handschriftliche Testament, welches auch als Ehegattentestament gefertigt werden kann, auf der einen Seite und das notarielle Testament auf der anderen Seite. Letzteres muss zwingend, ebenso wie der Erbvertrag, für den es übrigens keine handschriftliche Errichtungsmöglichkeit gibt, von einem Notar beurkundet werden. Ansonsten entfaltet es keine Wirksamkeit und es gilt dann die gesetzliche Erbfolge.

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Testierfähigkeit

Profitieren Sie von individuellen und innovativen Lösungsansätzen im Erbrecht zu den häufig streitigen Problemen der Demenz und der Testierfähigkeit: Denn ist eine (meist späte) Änderung eines Testaments oder Erbvertrags oder deren Errichtung überhaupt noch gültig, bzw. wirksam gewesen?

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Vermächtnisse

Das Gesetz kennt sehr unterschiedliche Formen der Teilhabe am Nachlass. Dabei ist die Erbenstellung die umfassendste: Das (gesamte) Vermögen des Erblassers – einschließlich der Schulden - geht mit dessen Tod ungeteilt und als Ganzes auf den oder die Erben über (sog. Gesamtrechtsnachfolge). Davon abgesehen kann auch über einzelne Gegenstände durch Vermächtnis verfügt werden.

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Kontakt

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Bochum, Hattinger Straße 229, Tel.: +49 234 - 95 70 07 00

Dortmund, Ruhrallee 9, Tel.: +49 231 - 97 39 41 00

Duisburg, Koloniestraße 104, Tel.: +49 203 - 94 19 31 00

Düsseldorf, Königsallee 61, Tel.: +49 211 - 75 61 51 00

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