Die Erbengemeinschaft soll dafür sorgen, dass ein gemeinschaftliches Erbe unter den Miterben aufgeteilt wird. Ist dies geschehen, löst sie sich von alleine auf.
Was in der Theorie einfach klingt, kann in der Praxis zu Ärger und Streit führen, weil die Aufteilung nicht einvernehmlich zu Stande kommt.
Sie wollen eine Erbengemeinschaft auflösen und erfahren was Ihre Optionen sind?
Dies und mehr erklären die Experten von Scheidt Kalthoff & Partner im folgenden Beitrag.
Wenn ein Mensch stirbt und sein Erbe nur einer Person gilt, ist das der einfachste Fall des Erbrechts, da diese Person dann automatisch alles erbt und mit niemandem teilen muss. Vererbt der Erblasser aber seinen Nachlass durch Testament an mehrere Personen oder tritt die gesetzliche Erbfolge mit mehreren Personen ein, entsteht kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft.
Die Erbengemeinschaft ist dabei eine sog. Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet, dass alle Miterben haben „die Hand“ auf dem Erbe haben und niemand ohne die Zustimmung der anderen sich einen Vermögensgegenstand oder Geld aus dem Nachlass nehmen darf. Zwar werden alle Miterben gemeinschaftlich Eigentümer aller Dinge des Nachlasses, aber meist nicht eines bestimmten Gegenstandes alleine.
Der Zweck der Erbengemeinschaft liegt darin den Nachlass möglichst gleichmäßig auf alle Miterben zu verteilen und den Nachlass zu verwalten. Die Erbengemeinschaft sorgt z.B. auch dafür, dass Schulden des Erblassers bedient werden, falls dies möglich ist. Ist dies alles geschehen, lässt sich die Erbengemeinschaft auflösen.
Je mehr Miterben einer Erbengemeinschaft angehören, desto mehr verschiedene Meinungen und Interessen müssen unter einen Hut gebracht werden. Besteht der Nachlass z.B. nur aus Geld, ist die Verteilung relativ einfach möglich.
Bei Grundstücken, Immobilien und anderen unteilbaren Gegenständen (z.B. Fahrzeuge, ein Klavier oder ein Gemälde) ist die Aufteilung schon schwieriger, weil eben nicht jeder etwas davon bekommen kann. Sicherlich kann man auch diese Gegenstände verkaufen und das daraus erzielten Gewinne verteilen, jedoch muss dazu Einigkeit unter den Miterben herrschen.
Zwar können in einer Erbengemeinschaft bestimmte Entscheidungen auch durch Stimmenmehrheit getroffen werden. Jedoch bei wichtigen Entscheidungen, z.B. dem Verkauf von Nachlassgegenständen, muss Einstimmigkeit herrschen. Diese zu erzielen kann gerade wegen der verschiedenen Interessen der Miterben schwierig bis unmöglich sein. Streit, Ärger und ein kostspieliger Erbstreit sind vorprogrammiert.
Einzelne Miterben können die Erbengemeinschaft auch verlassen. Dafür steht z.B. Verkauf oder Schenkung zur Verfügung. Der Miterbe kann seinen Erbteil gegen eine Geldzahlung an einen anderen Miterben oder einen Dritten verkaufen oder auch verschenken. Hierfür ist nur ein notarieller Vertrag nötig. Vorteil ist, dass man die Erbengemeinschaft sofort verlassen kann und keine Zustimmung der Miterben braucht.
Eine weitere Möglichkeit ist die Abschichtung und Anwachsung. In einem solchen Fall erhält der Miterbe eine Abfindung für seinen Erbteil. Sein Erbteil wird abgeschichtet und der Erbteil der anderen Miterben wächst zu gleichen Teilen an. Hierfür ist allerdings die Zustimmung aller Miterben nötig.
Mit beiden Varianten lässt sich die Zahl der Miterben verringern und schließlich die Erbengemeinschaft auflösen
Wenn alle Miterben sich einig über die Verteilung des Nachlasses sind lässt sich die Erbengemeinschaft mühelos auflösen. Die Aufteilung wird im Erbrecht als Auseinandersetzung bezeichnet. Die Erbauseinandersetzung ist damit die einvernehmliche Verteilung des Nachlasses unter den Miterben, auch wenn das Wort "Auseinandersetzung" zunächst Streit suggeriert.
Die Aufteilung bzw. Auseinandersetzung des Nachlasses kann in einem Auseinandersetzungsvertrag festgehalten werden. Dieser Vertrag ist allerdings zur Auflösung der Erbengemeinschaft nicht notwendig, führt aber zu einer klaren und rechtssicheren Regelung.
Für die Auseinandersetzung muss aber die sog. Teilungsreife erreicht werden. Diese ist erreicht, wenn z.B. alle Verbindlichkeiten des Nachlasses getilgt sind und die Aufteilung Zustimmung bei allen Miterben findet. Sind Grundstücke oder Immobilien vorhanden und werden diese verteilt und nicht verkauft, bedarf es einem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag.
Für den Fall, dass weder durch die Auseinandersetzung, noch durch andere Möglichkeiten, eine einvernehmliche Lösung für die Verteilung des Nachlasses und Auflösung der Erbengemeinschaft gibt, kommt die Teilungsversteigerung als Lösung in Betracht.
Diese stellt die Teilungsreife her, indem unteilbare Nachlass-Gegenstände, zumeist Immobilien oder Grundstücke, öffentlich versteigert werden. Die Teilungsversteigerung ist ähnlich einer Zwangsversteigerung. Durch die damit erzielten Gewinne können die Miterben nach ihrem Erbteil bzw. ihrer Erbquote ausgezahlt werden.
Wichtig: Hierbei sollte man allerdings bedenken, dass durch einen freihändigen Verkauf einer Immobilie sich meist höhere Verkaufspreise erzielen lassen als durch eine Teilungsversteigerung.
Der Käufer einer Immobilie in der Teilungsversteigerung zahlt den Kaufpreis aber nicht an die Erbengemeinschaft, sondern an das Gericht. Erst wenn die Erbengemeinschaft über die Verteilung eine einvernehmliche Lösung getroffen hat, gibt das Gericht den Erlös der Versteigerung frei.
Wurde nun die Teilungsreife durch eine Teilungsversteigerung erreicht und konnten sich die Miterben immer noch nicht auf eine Verteilung/Auseinandersetzung einigen, kommt die sog. Erbteilungsklage als letzte Möglichkeit und ultima-ratio-Lösung in Betracht. Mit der Erbteilungsklage wird gerichtlich entschieden wie der Nachlass aufgeteilt wird. Somit löst die Teilungsklage die Blockade der Miterben und die Erbengemeinschaft auf.
Die Erbteilungsklage kann jeder der Miterben einreichen und die anderen Miterben der Erbengemeinschaft verklagen. Doch sollte ein solcher Schritt überlegt sein. Erbteilungsprozesse können langwierig und teuer sein.
Um Streitigkeiten und langwierige Verfahren bei der Erbauseinandersetzung zu vermeiden, kann man als Erblasser bereits zu Lebzeiten Regelungen dagegen treffen. Gerade wenn man als Erblasser weiß, dass es zu Streitigkeiten bei der Verteilung des Nachlasses kommen könnte oder die Erbauseinandersetzung wegen z.B. der Existenz von Immobilien und mehreren Erben schwierig werden könnte, sollte man solche Regelungen auch treffen.
Beispielsweise kann der Erblasser verfügen, dass bestimmte Gegenstände, Immobilien oder Grundstücke bestimmten Miterben unter Anrechnung des Wertes auf ihren Erbteil erhalten sollen. Dies verhindert Streit über die Verteilung dieser Nachlass-Gegenstände.
Auch die Bestellung eines Testamentsvollstreckers kann die Erbauseinandersetzung und spätere Auflösung der Erbengemeinschaft fördern und Streit vorbeugen.
Die erfahrenen Experten von Scheidt Kalthoff & Partner beraten über die Möglichkeiten der Testamentserrichtung und Vorbeugung von Streit über die Erbauseinandersetzung.
Bildquellennachweis: Milkos © PantherMedia
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