Lässt man sich in einem Erbstreit anwaltlich vertreten, fallen Erbstreit Anwaltskosten an. Ist ein Erblasser verstorben, kann es zu unterschiedlichen Streitigkeiten zwischen der Erbengemeinschaft, seinen Erbenn kommen.
Erbstreitigkeiten können sich aus der Auslegung und Gültigkeit des Testaments, der Geltendmachung von Pflichtteilen und vor allem der Verteilung des Nachlasses ergeben.
Doch mit welchen Erbstreit Kosten haben Mandanten zu rechnen, wenn sie z.B. ihren Pflichtteil geltend machen? Wie viel kostet es, eine Erbauseinandersetzung anwaltlich begleiten zu lassen?
Die Experten der Fachkanzlei für Erb- und Steuerrecht Scheidt Kalthoff & Partner informieren in diesem Beitrag über die unterschiedlichen Arten der Erbstreitigkeiten sowie welchen Kosten auf Kläger und Mandanten zukommen können.
Im Erbrecht gibt es nicht den bestimmten Erbstreit, sondern es können in unterschiedlichen Bereichen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten Streitigkeiten auftreten. Der am häufigsten auftretende Erbstreit ist die Uneinigkeit innerhalb der Erbengemeinschaft um die Verwaltung und Verteilung des Nachlasses.
Wenn der Erblasser ein Testament erstellt und seinen Nachlass an mehrere Personen vererbt, entsteht eine Zwangsgemeinschaft unter den Erben, die sog. Erbengemeinschaft. Eine Erbengemeinschaft entsteht auch dann, wenn der Erblasser kein Testament erstellt, aber z.B. mehrere Kinder hat und diese nach der gesetzlichen Erbfolge erben.
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Je mehr Miterben vorhanden sind, desto eher kann innerhalb der Erbengemeinschaft Streit ausbrechen. Zwischen den Erben kann z.B. ein Streit ausbrechen, wer welchen Nachlassgegenstand bekommt oder wie mit dem Nachlass umzugehen ist. Grundsätzlich muss für z.B. den Verkauf einer Immobilie die gesamte Erbengemeinschaft gemeinschaftlich und einstimmig einem Verkauf zustimmen.
Ein Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft reicht nicht etwa aus. Blockiert nur ein Miterbe oder will nicht verkaufen, kann eine Immobilie nicht verkauft werden. Der Zweck der Erbengemeinschaft, den Nachlass unter den Miterben zu verteilen, die sog. Erbauseinandersetzung, wird bei einem blockierenden Miterben äußerst schwierig und manchmal sogar unmöglich. Streit ist daher meist in solchen Situationen vorprogrammiert.
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Kann die Erbauseinandersetzung deshalb nicht stattfinden, weil ein Miterbe alle Versuche der Auseinandersetzung blockiert, gibt es unterschiedliche rechtliche Möglichkeiten vorzugehen. Grundsätzlich muss für die Erbauseinandersetzung die sog. Teilungsreife vorliegen.
Unteilbare Nachlassgegenstände, wie etwa Immobilien, müssen vorher verkauft oder versteigert werden. Jeder Miterbe einer Erbengemeinschaft kann, um Immobilien zu versteigern, die Teilungsversteigerung beantragen. Dafür ist keine Einstimmigkeit unter den Miterben notwendig.
Ist der Nachlass teilungsreif, kann jedes Mitglied der Erbengemeinschaft eine Erbauseinandersetzungs- oder Teilungsklage einreichen, wenn die Auseinandersetzung nicht auf gütlicher und außergerichtlicher Ebene möglich ist. Die Teilungsklage beinhaltet einen konkreten Vorschlag des Klägers, wie der Nachlass auseinandergesetzt werden könnte.
Das Gericht entscheidet dann, ob es diesem Vorschlag folgt oder ihn ablehnt. Eigene Vorschläge oder Änderungsvorschläge zur Verteilung bzw. Auseinandersetzung des Nachlasses darf das Gericht bei der Teilungsklage nicht vornehmen.
Sowohl die Teilungsversteigerung als auch die Erbauseinandersetzungs-/Teilungsklage verursachen Gerichtsgebühren und Anwaltskosten. Diese sind abhängig vom Wert des Nachlasses. Bei der Teilungsversteigerung muss der Miterbe, der die Teilungsversteigerung beantragt hat, die Kosten für die Versteigerung vorstrecken.
Für die allgemeinen Verfahrenskosten wird eine 0,5 Gebühr angesetzt, für den Versteigerungstermin ebenfalls eine 0,5 Gebühr und für den Verteilungstermin ebenfalls eine 0,5 Gebühr, so dass insgesamt 1,5 Gebühren anfallen. Darüber hinaus fallen noch Kosten für die Veröffentlichung des Termins und ein Gutachten zum Wert der Immobilie an.
Bei einem Verkehrswert einer Immobilie von beispielsweise 500.000 Euro entstehen Gerichtsgebühren von insgesamt 5.851,50 Euro (3 x 0,5 Gebühr, jeweils 1.950,50).
Die Kosten für die Veröffentlichung sind von Gericht zu Gericht unterschiedlich und können bis zu 1.000 Euro betragen, falls z.B. teure Anzeigen in Tageszeitungen aufgegeben werden müssen. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Wertes eines Hauses betragen etwa 1.000 bis 2.500 Euro. Die Gesamtkosten für die Teilungsversteigerung bei einem Verkehrswert der Immobilie von 500.000 Euro und der Durchführung von einem Versteigerungstermin betragen zwischen 8.000 und 10.000 Euro.
Lässt man sich anwaltlich beraten und bei der Teilungsversteigerung auch anwaltlich vertreten, fallen noch Anwaltskosten an, die sich ebenfalls am Wert der Immobilie orientieren. Für die Beantragung der Teilungsversteigerung fällt nach dem RVG eine 0,4 Gebühr an, für die Vertretung eine weitere 0,4 Gebühr und für die Vertretung im Verteilungstermins ebenfalls eine 0,4 Gebühr. Bei einem Immobilienwert von 500.000 Euro fallen Anwaltsgebühren von etwa 5.077,49 Euro an.
Die Gerichtsgebühren und Anwaltskosten hängen bei der Erbauseinandersetzungsklage vom Wert des Nachlasses ab. Darüber hinaus kommt es für die Kosten darauf an, wie das Verfahren ausgeht, ob z.B. ein Vergleich geschlossen wird oder nicht, und ob eventuell Sachverständige für die Bewertung einzelner Nachlassgegenstände benötigt werden. Je länger ein solches Verfahren dauert, desto teurer wird es.
Bei der Teilungsversteigerung trägt die Kosten für das gerichtliche Verfahren die Erbengemeinschaft. Die Gerichtsgebühren werden dabei vom Versteigerungserlös abgezogen. Die Kosten für eine anwaltliche Vertretung muss der jeweilige Miterbe tragen.
Bei der Erbauseinandersetzungs- bzw. Teilungsklage werden die Prozesskosten eines ersten Prozesses als Nachlassverbindlichkeiten gewertet. Die Kosten sind also vom Nachlassvermögen abzuziehen, es sei denn, der Prozess scheitert auch ein zweites Mal.
Der Erblasser kann in seinem Testament zwar verfügen, dass einer seiner pflichtteilsberechtigten Verwandten vom Erbe ausgeschlossen wird. Dies bedeutet aber nicht, dass diesen Personen überhaupt kein Anteil am Nachlass zusteht. Für bestimmte nahe Verwandte, wie z.B. Kinder oder den Ehe-/Lebenspartner besteht der gesetzliche Anspruch auf einen Pflichtteil am Nachlass.
Die Pflichtteilsberechtigten können ihren Pflichtteil, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt, von den Erben einfordern. Ähnliches gilt auch, wenn die Pflichtteilsberechtigten zwar als Erben im Testament bedacht werden, ihr Erbanteil jedoch geringer ist als der gesetzliche Pflichtteil.
Kann mit den Erben bzw. der Erbengemeinschaft keine gütliche Einigung über die Auszahlung des Pflichtteils erzielt werden, muss der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Pflichtteil klagen.
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Um klageweise an seinen Pflichtteil zu gelangen, muss der Pflichtteilsberechtigte in mehreren Stufen klagen. Auf der ersten Stufe muss dem Pflichtteilsberechtigte Auskunft über den Nachlass gewährt werden, damit der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsanspruch überhaupt erst beziffern kann.
Auf der zweiten Stufe kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass die Erben über den Wert und die Zusammensetzung eine eidesstattliche Versicherung abgeben müssen, in dem sie versichern, wie sich der Nachlass zusammensetzt. Auf der dritten Stufe klagt man dann auf die Zahlung des konkreten Pflichtteils.
Für die Kosten einer Pflichtteilsklage ist entscheidend, wie hoch der geltend gemachte Pflichtteil ist. Außerdem kommt es darauf an, ob Sachverständigenkosten zur Wertermittlung anfallen und wie lange der Prozess dauert. Auf die Prozesskosten kann sich auch auswirken, ob zwischen den Parteien ein Vergleich erzielt werden kann.
Bei einem Pflichtteil von z.B. 500.000 Euro müsste man als Pflichtteilsberechtigter etwa 5.498,63 Euro Anwaltskosten für die außergerichtliche Vertretung und für die gerichtliche Vertretung 7.814,91 Euro einrechnen. An Gerichtskosten fallen 11.703,00 Euro an. Falls man den Prozess um den Pflichtteil verlieren sollte, muss man auch die gegnerischen Anwaltskosten tragen, die etwa mit 10.552,32 Euro zu Buche schlagen können.
Bildquellennachweis: © PantherMedia / danielt.1994
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