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Steuerrecht

GSP Scheidt & Partner berät Sie in Ihrer ganz persönlichen Situation aufgrund langjähriger Erfahrung umfassend im gesamten Steuerrecht.

Unsere Beratungsschwerpunkte:

  • Klagen vor dem Finanzgericht
  • Einsprüche gegen Steuerbescheide
  • Steuerprüfungen, insbesondere Betriebsprüfungen
  • Strafbefreiende Selbstanzeigen
  • Steuerschätzungen
  • Besteuerungsfragen mit Auslandsbezug
  • Erb- und Schenkungsfälle
  • Verhandlung und Verständigungen mit dem Finanzamt
  • Erstellen von Steuererklärungen
Auch in schwierigen Fällen setzen wir Ihre Interessen durch. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, gern klären wir Ihre Fragen in einem Erstberatungsgespräch.
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Selbstanzeige

Eine Selbstanzeige ist immer der Beginn mit den Verhältnissen ins Reine zu kommen, unabhängig davon, ob Sie sich bereits eines gewissen Anfangsverdachtes durch Behörden gegenüber ausgesetzt sehen oder nicht. GSP Scheidt & Partner berät Sie fachkompetent gleichermaßen im Strafrecht wie im Steuerrecht und ist erfahren und erprobt sowohl mit dem Umgang und der Beschaffung sowie der Aufbereitung des oft umfangreichen Zahlenmaterials.

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Die Steuerhinterziehung eine Straftat

Gemäß § 370 Absatz 1 AO begeht derjenige eine Steuererziehung, der den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigten Steuervorteile erlangt.

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Verjährung Strafen im Steuerrecht

Die strafrechtliche Verjährung schließt die Ahndung der Tat aus. Das bedeutet, dass die Strafverfolgungsfrist regelt, wie lange der Täter für eine Tat bestraft werden kann, bevor sie verjährt. Eine Tat kann daher nicht unendlich lange verfolgt werden. Dies gilt auch für das Steuerstrafrecht. Insoweit gelten die allgemeinen Vorschriften des Strafrechts sowie die besonderen Vorschriften des Steuerrechts.

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Verjährung von Steuern

Bei den Steuern ist es – wie bei vielen Dingen im Leben – irgendwann werden sie zu den Akten gelegt. Je nach Situation ist es des einen Freud und des anderen Leid. Wer eine Steuererstattung vom Finanzamt erwarten kann, wird nicht begeistert sein, wenn die Ansprüche verjährt sind. Im umgekehrten Fall können aber auch die Behörden nach einer gewissen Zeit keine Steuern mehr festsetzen oder bereits ergangene Steuerbescheide zu Lasten des Steuerpflichtigen ändern. Nach einer gesetzlich festgelegten Frist hat die Finanzverwaltung schlichtweg keine Handhabe mehr gegen Steuerschuldner.

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Wann ist mit Strafe zu rechnen

Der Ausgang eines Verfahrens im Bereich des Steuerstrafrechts hängt freilich vom Einzelfall ab und kann nicht schematisch erfasst werden. Dennoch haben sich Erfahrungsgrundsätze herausgebildet.

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Zulässigkeit der Selbstanzeige

Eine Steuerhinterziehung kann aus einer ganzen Reihe von Gründen in Betracht kommen. Allerdings kann diese eben durch eine strafbefreiende Anzeige (Selbstanzeige genannt), im Nachgang „wiedergutgemacht werden“. Dabei handelt es sich um einen Sonderfall im deutschen Strafrecht und für den Steuerpflichtigen um einen Glücksfall.

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Betriebsprüfung

Betriebsprüfungen – auch Außenprüfungen genannt – durch die Finanzbehörden bereiten den meisten Unternehmern schon bei der Ankündigung Bauchschmerzen. Ein solcher Termin ist immer mit Anspannung und Stress verbunden. Eine Betriebsprüfung erfolgt unter dem Grundgedanken, dass sichergestellt werden soll, dass ein Unternehmen, oder auch eine Privatperson, die jeweils maßgeblichen Steuern für das richtige Veranlagungsjahr, in richtiger Höhe gezahlt hat.

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Erbschaftsteuer

Nach Todesfall eines nahen Angehörigen beginnt bei den Erben oftmals eine schwierige Phase. Neben der Trauerbewältigung führt auch der Verwaltungsaufwand zu einer erheblichen Belastung. Verständlich, dass Erben, Pflichtteilsanspruchsberechtigte oder Vermächtnisnehmer/innen sich vorerst keine Gedanken über die steuerlichen Folgen machen und die dreimonatige Anzeigefrist des dem der Erbschaftsteuer unterliegendem Erwerb gegenüber dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt bereits verstrichen ist bevor sich steuerlicher Rat eingeholt werden konnte.

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Schenkungssteuer

Schon um schenkungssteuerrechtliche Freibeträge optimal auszunutzen, kann es sinnvoll sein, die Vermögensnachfolge nicht bloß auf den Erbfall zu konzentrieren. Umfassende Vermögensplanung bedeutet daher auch, lebzeitige Schenkungen mit all ihren Varianten in die Gestaltung einzubeziehen.

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Unternehmensverkauf

Wer sein Einzelunternehmen oder seinen Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG oder GmbH & Co. KG) verkaufen möchte und aus dem Verkauf einen steuerlichen Gewinn erzielt, hat diesen Gewinn neben dem laufenden Gewinn als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern. Dies gilt auch, wenn nur ein Anteil des o.a. Gesellschaftsanteils verkauft wird oder eine weitere Person am Unternehmen beteiligt werden soll.

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Private Veräußerungsgeschäfte

Nicht nur wenn Wirtschaftsgüter mit Gewinnerzielung aus dem Betriebsvermögen veräußert wurden, auch ein entstandener steuerlicher Veräußerungsgewinn bei Veräußerung von privaten Wirtschaftsgütern kann unter Umständen steuerverhaftet sein und damit der Einkommensteuer unterliegen.

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Ihre Ansprechpartner:
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Mathias Scheidt

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht

S2Fyc3RlbiBXZWlzcw==
Karsten Weiß

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht

77u/77u/VG9iaWFzIEtsw7xtcGVy
Tobias Klümper

Steuerberater
Rechtsanwalt
Dipl. Finanzwirt
Koop – Partnerrecht

Was unsere Arbeit auszeichnet:

Die Vertretung im Steuerrecht zeichnet sich zum einen durch die engagierte Auseinandersetzung mit dem Finanzamt aus und zum anderen durch die Gestaltung steuerlicher Lösungen. Dabei ist nicht nur die neueste Rechtslage zu berücksichtigen und zu kennen, sondern auch die Arbeitsweise und das Vorgehen der Behörden. Vernünftige Lösungen zu finden, die Ihren Interessen Geltung verleihen und vor denen sich auch die Behörden und Gerichte nicht verschließen können, ist dabei stets das Ziel von GSP Scheidt & Partner.

Mit Erfahrung in allen Verfahren gut beraten:

Wir vertreten Ihre steuerlichen Interessen insbesondere in Verfahren der Betriebsprüfung und im Rahmen des Einspruchs- und Klageverfahrens. Langjährige Erfahrung und Expertise haben uns gezeigt, dass im Steuerrecht neben aktuellen Fachkenntnissen und sorgfältiger Aufarbeitung des Sachverhaltes, auch der richtige Umgang mit den Behörden eine zentrale Rolle für den Erfolg spielt.

Wir sind für Ihren konkreten Fall da:

Steuerrecht besteht nicht nur aus Gesetzen, sondern auch aus Ihrer ganz persönlichen Situation und einer Vielzahl von wirtschaftlichen und kaufmännischen Sachverhalten - Scheidt & Partner berät unter Berücksichtigung Ihrer ganz konkreten Situation und Interessen, vermittelt und findet in diesen Zusammenhängen die für Sie richtige Lösung.

Vollumfängliche Beratung:

Steuererklärungen werden von Scheidt & Partner ebenfalls erstellt - GSP Scheidt & Partner wird insoweit auch steuerberatend tätig.

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* Amtssitz des Notars in Bochum

Kontakt

Sie erreichen uns an den Standorten in

Bochum, Hattinger Straße 229, Tel.: +49 234 - 95 70 07 00

Dortmund, Ruhrallee 9, Tel.: +49 231 - 97 39 41 00

Duisburg, Koloniestraße 104, Tel.: +49 203 - 94 19 31 00

Düsseldorf, Königsallee 61, Tel.: +49 211 - 75 61 51 00

Essen, Ruhrallee 185, Tel.: +49 201 85 77 01 00

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