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Steuerstrafrecht – Strafe abwenden

Scheidt Kalthoff & Partner berät Sie als Fachkanzlei für Steuerstrafrecht aufgrund langjähriger Erfahrung und wendet Strafen ab.

Wir alle treffen täglich Entscheidungen. Das Steuerrecht fordert eine Vielzahl von diffizilen Entscheidungen auf der Grundlage von sehr komplexen gesetzlichen Vorschriften, die selbst die Fachwelt zu weilen an ihre Grenze bringt. Sollten Sie sich strafrechtlichen Vorwürfen im Steuerrecht gegenüber ausgesetzt sehen, so ist es wichtig, sich von kompetenten und erfahrenen Rechtsanwälten vertreten zu lassen, um diesen Vorwürfen tatkräftig zu begegnen.

Steuerliche Gestaltungen, bloße Handlungen oder auch Unterlassungen, können sich auch im Nachhinein als falsch oder unzureichend herausstellen. Der Gesetzgeber hat hier das Instrument der Selbstanzeige vorgesehen. Nutzen Sie unsere umfangreiche Erfahrung im Bereich des Steuerstrafrechts und lassen Sie sich von erfahrenen Rechtsanwälten vertreten, die die Regeln des Strafrechts ebenso beherschen wie den Umgang mit dem oft sehr umfangreichen Zahlenwerk.

Im Übrigen haben wir viele hilfreiche und wichtige Informationen für Sie auf dieser Seite zusammengestellt. Mehr dazu finden Sie auch hier: Grundlagen des Steuerstrafrechts - Ihre Rechte im Steuerrecht.

 Wir vertreten Sie insbesondere in den Verfahren vor

  • dem Finanzamt für Steuerstrafsachen- und Steuerfahndung
  • der Staatsanwaltschaft
  • dem Strafrichter
  • den Finanzämtern und Finanzgerichten
  • gegenüber Dritten - insbesondere Banken

durch die Erstellung von überzeugenden Einlassungen oder auch umfangreichen Selbstanzeigen in allen Bereichen des Steuerrechts, unabhängig davon, ob Sachverhalte im In- oder Ausland vorliegen.

Unsere Tätigkeiten umfassen dabei insbesondere:

  • Verteidigung im Steuerstrafverfahren
  • Erstellen von Selbstanzeigen zu allen Einkunftsarten
  • Konfliktverteidigung im Rahmen der Steuerfestsetzung und der Strafzumessung
  • Begleitung von Betriebsprüfungen - auch in enger Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater (soweit gewünscht)
  • Verhandlungen mit dem Finanzamt
  • Verteidigung im Steuerstrafverfahren
Auch in schwierigen Fällen setzen wir Ihre Interessen durch. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, gern klären wir Ihre Fragen in einem Erstberatungsgespräch.
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Ihre Ansprechpartner:
Mathias Scheidt
Mathias Scheidt
Fachanwalt für Steuerrecht
Schwerpunkt Steuerstrafrecht
Karsten Weiss
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Fachanwalt für Steuerrecht
Schwerpunkt Steuerstrafrecht
Tobias Klümper
Tobias Klümper
Steuerberater
Rechtsanwalt
Dipl. Finanzwirt
Koop – Partner

Die Steuerhinterziehung eine Straftat

Gemäß § 370 Absatz 1 AO begeht derjenige eine Steuererziehung, der den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigten Steuervorteile erlangt.

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Selbstanzeige

Eine Selbstanzeige ist immer der Beginn mit den Verhältnissen ins Reine zu kommen, unabhängig davon, ob Sie sich bereits eines gewissen Anfangsverdachtes durch Behörden gegenüber ausgesetzt sehen oder nicht. Scheidt Kalthoff & Partner berät Sie fachkompetent gleichermaßen im Strafrecht wie im Steuerrecht und ist erfahren und erprobt sowohl mit dem Umgang und der Beschaffung sowie der Aufbereitung des oft umfangreichen Zahlenmaterials.

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Zulässigkeit der Selbstanzeige

Eine Steuerhinterziehung begeht in der Regel, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

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Wann ist mit einer Strafe zu rechnen

Soweit man sich eines steuerlichen Problems bewusst wird, besteht natürlich auch der Wunsch, dieses einordnen zu können. Über die Leitplanken geben wir nachfolgend einen Überblick und jederzeit in einem Erstberatungsgespräch. Wie auch in anderen Beiträgen auf dieser Seite ausgeführt, sollte das Ziel Ihrer Verteidiger immer die Richtigstellung und Aufklärung sein, dies bis hin dazu, den Spieß umzudrehen und das Finanzamt in die Verteidigung zu zwingen. Ziel ist es immer, sich der gemachten Vorwürfe tatkräftig zu erwehren und diese ebenso wie eine Strafe oder eine Nachzahlung final abzuwenden.

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Verjährung Strafen im Steuerrecht

Die strafrechtliche Verjährung schließt die Ahndung der Tat aus. Das bedeutet, dass die Strafverfolgungsfrist regelt, wie lange der Täter für eine Tat bestraft werden kann, bevor sie verjährt. Eine Tat kann daher nicht unendlich lange verfolgt werden. Dies gilt auch für das Steuerstrafrecht. Insoweit gelten die allgemeinen Vorschriften des Strafrechts sowie die besonderen Vorschriften des Steuerrechts.

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Verjährung von Steuern

Bei den Steuern ist es – wie bei vielen Dingen im Leben – irgendwann werden sie zu den Akten gelegt. Je nach Situation ist es des einen Freud und des anderen Leid. Wer eine Steuererstattung vom Finanzamt erwarten kann, wird nicht begeistert sein, wenn die Ansprüche verjährt sind. Im umgekehrten Fall können aber auch die Behörden nach einer gewissen Zeit keine Steuern mehr festsetzen oder bereits ergangene Steuerbescheide zu Lasten des Steuerpflichtigen ändern. Nach einer gesetzlich festgelegten Frist hat die Finanzverwaltung schlichtweg keine Handhabe mehr gegen Steuerschuldner.

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Kontakt

Sie erreichen uns an den Standorten in

Berlin, Kurfürstendamm 62, Tel.: +49 30 - 32 51 21 550

Bochum, Hattinger Straße 229, Tel.: +49 234 - 95 70 07 00

Dortmund, Ruhrallee 9, Tel.: +49 231 - 97 39 41 00

Duisburg, Koloniestraße 104, Tel.: +49 203 - 94 19 31 00

Düsseldorf, Königsallee 61, Tel.: +49 211 - 75 61 51 00

Essen, Ruhrallee 185, Tel.: +49 201 85 77 01 00

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