Nach dem Grundprinzip der Testierfreiheit kann der Erblasser ein Testament jederzeit errichten, aufheben oder ändern.
Diese Testierfreiheit kann mit den Instrumentarien des Erbrechts gezielt eingeschränkt werden. Ein häufiges Bedürfnis hierfür hat der Gesetzgeber beim sog. Ehegattentestament erkannt:
Errichten die Ehegatten ein Testament gemeinschaftlich (was unter Einhaltung bestimmter Formerfordernisse durchaus möglich ist), können die dort enthaltenen Verfügungen, also die erbrechtlich relevanten Anordnungen der beiden Eheleute, derart aufeinander bezogen sein, dass sie miteinander stehen und fallen sollen. Fällt – aus welchem Grund auch immer – eine Anordnung weg, so verliert die andere, darauf bezogene Anordnung ebenfalls ihre Wirksamkeit. Möchte daher einer der Ehegatten sich nicht mehr an das „Vereinbarte“ halten, muss er dies dem anderen anzeigen und von dem Testament zurücktreten. Tut er das nicht und verfasst er heimlich ein abweichendes Einzeltestament, ist dieses unwirksam, sofern es mit dem Ehegattentestament in Widerspruch steht.
Das bedeutet im Ergebnis, dass das Vertrauen des jeweils anderen Ehegatten auf den Bestand dieser Verfügungen vom Gesetzgeber geschützt wird. Setzen sich die Ehegatten also gegenseitig, der Erstversterbende den Letztversterbenden, jeweils als Alleinerben und das gemeinsame Kind als Schlusserben ein, kann nach dem Tode des Erstversterbenden der Überlebende nicht wirksam eine andere Person als das gemeinsame Kind als Erben einsetzen.
Das vorstehend beschriebene Modell der „Disziplinierung“ des testierenden Erblassers hat der Gesetzgeber noch ausgedehnt: Der Erbvertrag kann auch - aber nicht nur - zwischen Eheleuten notariell geschlossen werden. Denn auch Nichtverwandte können sich auf diese Weise binden. Unter Umständen kann allein hierdurch die Erbfolge planbar und vor allem voraussehbar gestaltet werden.
Beispiel kann etwa eine Pflegezusage sein: „Du bekommst mein Haus, wenn du mich pflegst“. Ein derartiges wechselseitiges Versprechen kann bei Nichtverheirateten nur durch einen Erbvertrag rechtlich abgesichert werden.
Der Erbvertrag ist zwingend notariell zu beurkunden. Das gemeinschaftliche Testament, welches auch privatschriftlich errichtet werden kann, ist demgegenüber ausschließlich Ehegatten vorbehalten.
Anders als das gemeinschaftliche Testament ist der Erbvertrag nicht erst mit Eintritt des ersten Erbfalls, sondern schon mit Unterschrift bindend und damit grundsätzlich nicht mehr ohne Mitwirkung aller am Vertrag beteiligten Personen änderbar. Wollen sich die Vertragsschließenden vom Erbvertrag einseitig lösen können, müssen sie sich ein entsprechendes Rücktrittsrecht vorbehalten.
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