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Pflichtteils­ergänzungs­anspruch

Mit dem Erbfall entsteht unter bestimmten Voraussetzungen der Pflichtteilsanspruch. Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils ist der Bestand und Wert des Nachlasses im Todeszeitpunkt. Diesen Anspruch zu unterwandern (i.d.R. durch Schenkung), wird zwar häufig versucht. Allerdings hat der Gesetzgeber dem einen Riegel vorgeschoben: Verschenkt der Erblasser zu Lebzeiten Teile seines Vermögens und reduziert er damit den (ordentlichen) Pflichtteilsanspruch, dann greift zugunsten des Pflichtteilsberechtigten in der Regel der sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch.

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Pflichtteils­ergänzungs­anspruch

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Damit wird im Ergebnis der Pflichtteilsanspruch so berechnet, als habe es die Schenkung nicht gegeben. Der Gesetzgeber bestimmt nämlich, dass Schenkungen sich im Erbfall pflichtteilserhöhend auswirken. Dabei gilt eine 10 Jahres Regelung. Dem Grunde nach unberücksichtigt bleibt hiernach daher eine Schenkung nach Ablauf eines Zeitraums von 10 Jahren. Der Höhe nach wird die Schenkung seit einer Gesetzesänderung im Jahre 2010 innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Damit schmilzt der Pflichtteilsergänzungsanspruch innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren in der Regel schrittweise jährlich i. H. v. 10% ab.

Die Pflichtteilsreduzierung tritt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) allerdings dann nicht ein, wenn sich der Schenker oder die Schenkerin am verschenkten Gegenstand ein lebenslanges Nießbrauchrecht vorbehält. Im Einzelfall kann dabei die Abgrenzung zu anderen Nutzungsrechten (z.B. Wohnrecht) schwierige Fragen aufwerfen. Eine Pflichtteilsreduzierung tritt zudem dann nicht ein, wenn die Zuwendung unter Ehegatten stattfindet. Hier werden sämtliche Zuwendung während der gesamten Ehezeit in die Pflichtteilsberechnung mit einbezogen.

Es ist daher genau darauf zu achten, dass sich nicht in unberechtigter Weise pflichtteilsergänzungsfähige pflichtteilserhöhend auswirken oder eben nicht auswirken. Die Umstände und Hintergründe sind genau zu prüfen. Mit anwaltlicher Hilfe ist insoweit mit allen Tricks und Kniffen das Nachlassverzeichnis richtig und vollständig auszuwerten oder zu erstellen.

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