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Sparbuch Geld abheben nach Todesfall

Kann man von einem Konto oder Sparbuch noch Geld abheben nach dem Todesfall des Konto- bzw. Sparbuch-Inhabers? Erben müssen sich meist nach dem Tod des Erblassers gegenüber Banken als dessen Rechtsnachfolger legitimieren, um Zugriff auf Konten, Sparbücher oder Schließfächer zu erhalten.

Sparbuch Geld abheben nach Todesfall
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Doch ist dafür ein Erbschein nötig? Oder welche anderen Formen der Legitimierung und des Nachweises als Erbe gibt es?

Die Experten der Fachkanzlei für Erb- und Steuerrecht Scheidt Kalthoff & Partner informieren in diesem Beitrag "Sparbuch Geld abheben nach Todesfall" über alle wichtigen Fakten, wenn es darum geht, wie und wer nach dem Tod des Erblassers an dessen Sparbücher oder Konten kommt und ob man Geld abheben kann.

Was passiert mit dem Geld auf dem Konto, wenn man stirbt?

Wenn der Inhaber eines Kontos oder Sparbuchs stirbt, passiert erst einmal nichts mit dem Konto oder dem Sparbuch. In der Theorie kann das Sparbuch/Konto zeitlich unbegrenzt weitergeführt werden, bis z.B. Erben ermittelt worden sind.

Eine Pflicht, das Konto oder Sparbuch bei Tod des Inhabers aufzulösen, besteht nicht, da das Konto als sog. Nachlasskonto problemlos weitergeführt werden kann. Sollte der Erblasser und frühere Inhaber eines Kontos z.B. Daueraufträge beauftragt haben, werden die auch nach dem Tod in der beauftragten Form meist weitergeführt.

Banken und Sparkassen gehen häufig dazu über, wenn sie über den Tod des Erblassers z.B. mittels Totenschein benachrichtigt werden, eventuelle Online-Banking-Zugänge und Bankkarten des Verstorbenen zu sperren. Dies beugt dem Missbrauch und unberechtigten Überweisungen, Geldabhebungen oder Kontobewegungen vor.

Die Banken werden jedoch nicht automatisch z.B. vom Nachlassgericht oder dem Einwohnermeldeamt über den Tod des Kontoinhabers informiert. Angehörige oder mögliche Erben sollten daher relativ zeitnah zum Tod des Erblassers dessen Ableben den Banken oder Sparkassen anzeigen.

Wem gehört das Geld auf dem Sparbuch?

Bis zum Tod des Inhabers des Sparbuchs oder Kontos gehört dem Erblasser das Geld. Nach dem Tod steht das Geld den Erben zu. Das Sparbuch gehört zur Erbmasse und geht mit dem Tod des Erblassers auf die Erben als dessen Rechtsnachfolger über. Sparbücher oder Konten können somit ähnlich wie andere Vermögensgegenstände vererbt werden.

Sollte der Erblasser und Inhaber des Sparbuchs oder Kontos ein Vermächtnis in seinem Testament errichtet und z.B. ein bestimmtes Konto/Sparbuch einer bestimmten Person hinterlassen haben, hat diese Person als Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf das Guthaben des entsprechenden Kontos oder Sparbuchs. 

Vermächtnisnehmer werden allerdings keine Erben mit der Konsequenz, dass ein vermachtes Sparbuch nicht automatisch auf den Vermächtnisnehmer übergeht.

Kann man nach dem Tod noch Geld abheben?

Nach dem Tod des Erblassers können die Erben und eventuell auch Kontobevollmächtigte Geld vom Sparbuch oder Konto des Verstorbenen abheben. Alleinerben können relativ unproblematisch auf Sparbücher und Konten zugreifen.

Entsteht durch mehrere (Mit-)Erben eine Erbengemeinschaft, können die einzelnen Miterben nicht ohne Weiteres auf Sparguthaben und Konten zugreifen. Die Miterben können nur gemeinsam auf Sparbücher und Konten zugreifen und z.B. Geld davon abheben.

Wenn einzelne Miterben aber ohne Zustimmung der anderen Miterben z.B. Geld von einem Sparbuch abheben oder Überweisungen von einem Konto tätigen, sind diese im Zweifel den anderen Miterben zu Schadensersatz bzw. Ausgleichszahlungen verpflichtet.

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Kontobevollmächtigte

Gerade lebensältere Menschen stellen Menschen ihres Vertrauens Vollmachten aus, damit diese sich um ihre finanziellen Angelegenheiten kümmern. Solche Vollmachten können auch über den Tod hinaus – transmortale Vollmachten – gelten oder aber erst mit dem Tod Geltung entfalten – sog. postmortale Vollmachten.

In solchen Fällen können die Kontobevollmächtigten neben den Erben über Konten und Sparbücher verfügen und z.B. Geld abheben. Dabei ist zu beachten, dass auch Kontobevollmächtigte nicht tun und lassen können, was sie möchten. Zumeist sind Vollmachten an einen ordnungsgemäßen Umgang, bestimmte Befugnisse und einen bestimmten Verfügungsrahmen gebunden.

Der Kontobevollmächtigte soll im Interesse des Vollmachtgebers handeln und seine Aufträge stellvertretend oder in seinem Sinne ausführen. Überschreiten Kontobevollmächtigte solche Grenzen, z.B. indem sie nach dem Tod des Erblassers für eigene Zwecke Geld abheben, überschreiten sie ihre Befugnisse und sind den Erben gegenüber schadensersatzpflichtig. Auch strafrechtlich kann ein Fall der Untreue gemäß § 266a StGB vorliegen.

Der Alleinerbe oder die Erbengemeinschaft können als Rechtsnachfolger des Erblassers und einstigen Kontoinhabers Vollmachten, die über den Tod hinausgehen oder mit dem Tod erst beginnen, jederzeit widerrufen.

Mehr zum Thema Vollmacht lesen Sie in diesem Beitrag

Ist ein Erbschein zwingend notwendig?

Erben müssen ihre Stellung als Erben gegenüber der Bank oder Sparkasse nachweisen, um z.B. Zugang zu Konto und Sparbuch zu erlangen. Dies kann zum einen mit dem Erbschein geschehen, den das Nachlassgericht ausstellt. Der Erbschein stellt für den oder die Erben die zentrale Urkunde dar, mit dem das Erbrecht nachgewiesen werden kann.

Doch die Ausstellung des Erbscheins kostet Geld bzw. Gebühren. Man kann den Erbschein über einen Notar oder das Nachlassgericht beantragen. Die Gebühren bzw. Kosten für den Erbschein hängen von dem Wert des Nachlasses ab.

Erbschein nicht zwingend notwendig

Dabei ist der Erbschein in manchen Fällen überhaupt nicht notwendig, um die Stellung als Erbe nachzuweisen. Statt dem Erbschein reichen auch ein Testament mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts oder ein europäisches Nachlasszeugnis.

Selbst wenn Banken oder Sparkassen die Vorlage eines Erbscheins verlangen, verstößt dies gegen die Rechtsprechung des BGH. Wird im Falle von notariellen oder handschriftlichen Testamenten z.B. eine beglaubigte Abschrift des Testaments und das Eröffnungsprotokoll vorgelegt, müssen Banken und Sparkassen auf Konten und Sparbücher Zugriff gewähren und diese freigeben.

Verlangt die Bank einen Erbschein, verstößt sie damit gegen die Leistungstreuepflicht aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis. Es besteht in Fällen, in denen die Bank rechtswidrig einen Erbschein verlangt, ein Erstattungsanspruch für die Kosten des Erbscheines gegenüber der Bank.

Erbschein in einigen Fällen aber notwendig

Unabhängig von dem Zugang zu Konten und Sparbüchern kann ein Erbschein aber notwendig sein, wenn zum Nachlass etwa Häuser oder Grundstücke gehören. Zwar reicht auch hierfür bei der notwendigen Grundbuchberichtigung in bestimmten Fällen das Testament und das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts ebenfalls als Nachweis der Erbenstellung aus.

Liegt jedoch nur ein privates, handschriftliches Testament vor oder existiert gar kein Testament und wird nach der gesetzlichen Erbfolge vererbt, muss man in solchen Fällen einen Erbschein zwingend für die Grundbuchangelegenheiten vorlegen.

Was passiert, wenn man den Erbschein nicht beantragt?

Es besteht keine gesetzliche Pflicht, einen Erbschein zu beantragen. Beantragt man also keinen Erbschein, weil z.B. ein notarielles Testament vorliegt und dies für alle Nachlassangelegenheiten ausreicht, hat dies keine Konsequenzen.

Da es keine Pflicht für die Beantragung eines Erbscheins gibt, gibt es auch keine Frist für die Beantragung des Erbscheins. Sollte man noch Jahre nach dem Erbfall feststellen, dass man einen Erbschein benötigt, kann man diesen auch erst dann beantragen, wenn man ihn wirklich zwingend benötigt.

Da mit dem Erbschein auch Kosten und Gebühren anfallen, sollte man immer prüfen, ob man den Erbschein auch tatsächlich benötigt. Benötigt man den Erbschein nicht, braucht man diesen auch nicht zu beantragen und kann die Auslagen dafür sparen.

Erbschein

Mehr zum Thema Erbschein lesen Sie in diesem Beitrag.

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Bildquellennachweis: Liane - panthermedia

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