Ist der Erbfall eingetreten, müssen die Erben häufig ihre Erbenstellung nachweisen können. Hat der Erblasser ein notarielles Testament errichtet und wurde dieses vom Nachlassgericht eröffnet, erhalten die Erben ein sog. Eröffnungsprotokoll zugesandt. Oft ist dieses Schriftstück als Erbnachweis im Rechtsverkehr ausreichend. Selbst Grundbuchämter sind verpflichtet, bei klarer Rechtslage das Eröffnungsprotokoll samt beglaubigter Testamentskopie als Beweis für die Rechtsnachfolge zu akzeptieren.
Insbesondere bei gesetzlicher Erbfolge und bei handschriftlichen Testamenten benötigen die Erben als Nachweis ihrer Erbenstellung meistens den sog. Erbschein. Mit dem Erbschein legitimiert sich der Erbe im Rechtsverkehr als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Ausgestellt wird der Erbschein nur auf Antrag. Zuständig für die Erteilung des Erbscheins ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers als Nachlassgericht. Dieses hat selbst zu erforschen, wer als Erbe in Betracht kommt, diese Personen über den Erbfall zu informieren und ggf. schriftlich anzuhören.
Dies bedeutet aber nicht, dass man nichts mehr für die Erteilung des Erbscheins tun muss oder dieser von allein erteilt wird. Vielmehr ist das Gericht von der Erbenstellung proaktiv zu überzeugen. Insbesondere dann, wenn mehrere Erben in Betracht kommen. Unter Umständen sind insoweit sogar vorab Gutachten einzuholen – dies insbesondere im Falle einer fraglichen Testierfähigkeit. Auch kann sich freilich nicht auf die Auslegung des letzten Willens durch das Gericht verlassen werden.
Wird der Erbschein sodann erteilt, sind alle Erben und in der Regel ihre Quoten aus diesem ersichtlich. Vermächtnisse und Pflichtteile haben aber mit dem Erbschein nichts zu tun und werden insoweit auch nicht erwähnt. Solange die oder der im Erbschein bezeichnete/n Person/en über einen sie als Erben ausweisenden Erbschein verfügen, können Vertragspartner (also Dritte) auf die Erbenstellung vertrauen. Selbst wenn sich später herausstellen sollte, dass die Erbfolge eine andere war, bleibt das Vertrauen des Vertragspartners geschützt.
Im Zweifel ist aber eine Erbenfeststellungsklage zu erheben, soweit Dritte den Erbschein streitig machen.
Den Erbschein zu erlangen ist in vielen Fällen jedoch ohnehin nicht einfach, da die Erbfolge nicht immer eindeutig ist. Dabei kann die Erbfolge aus den verschiedensten Gründen unklar sein, so dass das Gericht über diverse Fragen zu entscheiden haben kann, beispielsweise:
Gehören zum Nachlass in einem anderen EU-Land befindliche Vermögenswerte, haben die Erben die Möglichkeit und ggf. auch die Notwendigkeit ein sog. europäisches Nachlasszeugnis zu erlangen. Es handelt sich dabei um eine Urkunde, die die Berechtigung des Erben an einem in dem betreffenden EU-Land befindlichen Vermögenswert ausweist. Insbesondere teure Apostillen werden so überflüssig. Ist in Deutschland kein Erbschein notwendig, befindet sich jedoch ein Teil des Vermögens im Ausland, können so Kosten gesenkt werden.
Beispiel:
Der Erblasser hat mit einem notariellen Testament seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt. Neben seinem Vermögen in Deutschland i.H.v. 500.000,00 € hat er ein Ferienhaus in Frankreich im Wert von 60.000 € hinterlassen. Die Ehefrau benötigt keinen Erbschein in Deutschland, da das Eröffnungsprotokoll samt Testament als Nachweis der Erbschaft genügt. Für den Nachweis in Frankreich benötigt sie das Europäische Nachlasszeugnis. Die Gebühr für das europäische Nachlasszeugnis bemisst sich jedoch nicht nach dem Gesamtwert des Nachlasses (560.000,00 €), sondern nach dem Wert des Vermögens in Frankreich, also 60.000 €.
Allerdings ist Eile geboten, denn das Europäische Nachlasszeugnis ist nur 6 Monate lang wirksam und muss im Zweifel sodann neu beantragt werden.
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