Der Pflichtteilergänzungsanspruch wird relevant, wenn eine Schenkung vorliegt. Es muss objektiv der Empfänger bereichert worden sein und subjektiv müssen sich beide Parteien einig sein, dass die Zuwendung unentgeltlich durchgeführt wird. Sehr relevant ist auch die Zuwendung eines unentgeltlichen Nießbrauchs.
Meistens liegt dies vor, wenn ein Ehepaar nach dem Versterben des einen Ehegatten sicherstellen möchte, dass der länger Lebende in dem gemeinsamen Haus weiterleben kann. Der Pflichtteilergänzungsanspruch ist bei solchen Zuwendungen besonders relevant. Dies zeigt auch der folgende Fall:
Was ist geschehen?
Das Ehepaar setzte einen notariellen Erbvertrag auf, in dem sie sich gegenseitig zum alleinigen und unbeschränkten Erben einsetzen und ihre drei Kinder zu 1/3 als Erben nach dem Versterben des längst lebenden.
Einige Jahre nachdem der Ehemann verstorben ist, errichtete die Erblasserin ein Testament, in dem sie den notariellen Erbvertrag widerrief und eines der Kinder, den Beklagten, zum alleinigen Erben berief und den restlichen Geschwistern Geldbeträge gewährte. Des Weiteren schloss die Erblasserin -als Veräußererin - mit dem Sohn des Beklagten -als Erwerber - und dem Beklagten einen notariellen Übergabevertrag. Darin übertrug sie diesem die Zahlung eines fälligen Übernahmepreises für ihre Immobilie und richtete sich ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht ein. Außerdem wurde auch dem Beklagten ein unentgeltliches Nießbrauchsrecht unter der aufschiebenden Bedingung des Todesfalls der Erblasserin eingerichtet, wobei er auch gleichzeitig auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichtet hat. Dieser Verzicht erfolgte unter der Bedingung, dass dessen Sohn Eigentümer der Immobilie wird.
Nach dem Tod der Erblasserin zahlte der Beklagte die Vermächtnisse an die Geschwister aus. Diese haben mit einer eingereichten Klage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht, weil sie Bedenken bezüglich der Summe des Nachlasses hatten.
Die Schenkung bei einem Pflichtteilergänzungsanspruch
Das Gericht stellt fest, dass die Kläger keinen Pflichtteilanspruch haben. Auch der Pflichtteilergänzungsanspruch wäre zu Recht abgesprochen worden. Das lebenslänglich unentgeltliche Nießbrauchsrecht sei keine Schenkung, die einen Anspruch begründen könnte.
Der Pflichtteilergänzungsanspruch steht einem Pflichtteilsberechtigten zu, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung macht und beim Hinzurechnen des verschenkten Gegenstandes der Pflichtteil sich erhöhen würde.
Diese Schenkung muss einige Voraussetzungen sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllen. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Pflichtteilsberechtigte, insbesondere muss dieser beweisen, dass ein bestimmter Gegenstand zum Nachlass gehört und dass dieser unentgeltlich auf einen Dritten übertragen wurde (BGH Urt. v. 27.5.1981 - Iva ZR 132/80).
Der Zuwendungsnießbrauch an der Immobilie ist keine Schenkung
Das Gericht ging davon aus, dass die Anordnungen in dem Übergabevertrag, in dem der Beklagten ein lebenslanges Nießbrauchrecht bekommen und dessen Sohn als Eigentümer der Immobilie eingetragen wurde, keine Schenkung ist.
Im Urteil wird ausführlich betont, dass eine Schenkung nur vorliegen kann, wenn diese unentgeltlich erfolgt. Die Unentgeltlichkeit muss von den Pflichtteilsberechtigten bewiesen werden und ist anzunehmen, wenn sich der Erblasser und der Dritte darüber einig waren, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
Das Gericht prüfte, ob in dem Übergabevertrag so eine Schenkung anzunehmen sei. Die Unentgeltlichkeit sei dann zu bejahen, wenn damit zugleich eine Minderung des Vermögens des Zuwendenden vorliegt, hier also von der Erblasserin. Bei einer gleichwertigen Gegenleistung ist keine Schenkung mehr anzunehmen. Nach der Vorstellung der Erblasserin sei die Gegenleistung in der Zahlung des fälligen Übernahmepreises mit dem lebenslangen Nießbrauch der Erblasserin sowie der aufschiebend bedingte Zuwendungsnießbrauch des Beklagten an der Immobilie zu sehen. Dieser erlangten Vorteile aus dem Übergabevertrag seien laut Gericht äquivalente Gegenleistungen, die keine Schenkung begründen könnten.
Der Zuwendungsnießbrauch an der Immobilie wird nicht dem Nachlass zugerechnet
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist nur einschlägig, wenn die Schenkung gerade aus dem Vermögen des Schenkers vollzogen wurde, also gerade der Zuwendende entreichert wurde. Denn der Sinn und Zweck des Pflichtteilsergänzungsanspruchs sind gerade der Schutz vor Aushöhlung des Pflichtteilsrechts.
Die Erblasserin hat durch Einräumung des Nießbrauches, der mit der aufschiebenden Bedingung auf ihren Tod belastet war, dem Beklagten lediglich Rechte an dem zuvor entgeltlich an ihren Enkelsohn veräußerten Grundbesitz eingeräumt. Dies hat aber nicht zu einer Verringerung des Nachlasses geführt, sondern eher zur Schmälerung des Vermögens des Enkels als neuen Eigentümer. Somit haben die Kläger weder einen Anspruch auf ein Pflichtteil noch einen Pflichtteilergänzungsanspruch mangels Schenkung.
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