Erbeinsetzung von künftig geborenen Kindern
Setzt der Erblasser künftig geborene Kinder letztwillig zu Erben ein, so wird die Formulierung „deren künftig geborene Kinder“ dahingehend ausgelegt, dass damit im Zeitpunkt des Erbfalls lebende Kinder im Sinne des § 1923 BGB gemeint sind. Der Fall Die Ehegatten errichteten ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und als Schlusserben … Weiterlesen