Das Gesetz sieht – abgesehen von den weniger praxisrelevanten Nottestamenten – im Wesentlichen zwei Errichtungsformen für Testamente vor: das vollständig eigenhändig geschriebene und unterschriebene handschriftliche Testament, welches auch als Ehegattentestament gefertigt werden kann, auf der einen Seite und das notarielle Testament auf der anderen Seite. Letzteres muss zwingend, ebenso wie der Erbvertrag, für den es übrigens keine handschriftliche Errichtungsmöglichkeit gibt, von einem Notar beurkundet werden. Ansonsten entfaltet es keine Wirksamkeit und es gilt dann die gesetzliche Erbfolge.
Die Testamentsgestaltung spielt eine entscheidende Rolle bei der konfliktvermeidenden Regelung der Vermögensnachfolge. Zeit, Geld und Nerven, die ansonsten in aufwändige Auseinandersetzungen investiert werden, können durch eine vorausschauende Vermögensplanung eingespart werden. Im Übrigen kann nur so Ihr letzter Wille sicher umgesetzt werden. Dabei kann es auch geboten sein, einen Erbvertrag zu schließen. Zu diesem Thema mehr hier.
Eine wichtige Vorfrage der Testamentsgestaltung ist die Frage nach bereits bestehenden Ehegattentestamenten oder Erbverträgen. Liegt/en solche vor, kann es sein, dass die Testierfreiheit des Erblassers nicht oder nur noch sehr eingeschränkt besteht. Denn sowohl Ehegattentestamente als auch Erbverträge können – in der Praxis immer wieder übersehen – eine sog. Bindungswirkung entfalten. Das bedeutet, dass die Anordnungen der Erblasser derart aufeinander bezogen sind, dass spätere Testamente komplett unwirksam sein können.
Scheidt Kalthoff & Partner prüft daher im Rahmen der Testamentserrichtung das Vorhandensein und die rechtliche Qualität ggf. vorhandener Testamente/ Erbverträge bevor ein - unter Umständen unwirksames – neues Testament errichtet wird und bietet Gestaltungsmöglichkeiten. Nahezu jedes Gestaltungsziel kann mit den Instrumentarien des Erbrechts erreicht werden. Hierfür steht Ihnen Scheidt Kalthoff & Partner mit dem Notariat zur Verfügung.
Scheidt Kalthoff & Partner kennt und vermeidet die vorgenannten Fehler. Vereinbaren Sie einen Erstberatungstermin.
Wenn zwei das Gleiche meinen, ist es noch lange nicht dasselbe. Auch wenn man denkt, man habe sich klar und unmissverständlich ausgedrückt, können Verfügungen im Nachgang auch anders interpretiert werden. Um dies zu vermeiden, ist es hilfreich und erforderlich, die Rechtsprechung zur Testamentsauslegung zu kennen. Denn nur wenn man diese Grundsätze kennt, kann man eine testamentarische Verfügung so rechtssicher gestalten, dass sie im Nachgang nicht angegriffen werden kann.
Wir kennen uns hier aus und haben schon viele Testamente rechtssicher erstellt und geben einen kurzen Überblick, worauf es nach der Rechtsprechung ankommt:
Die Testamentsauslegung hat zum Ziel, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Dieser ist jedoch nicht bindend. Vielmehr sind der Wortsinn und die vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten hat sagen wollen und ob er mit ihnen genau das wiedergegeben hat, was er zum Ausdruck bringen wollte (vgl. BGH NJW 1993, 256 m.w.N; OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2011, I-15 W 701/10). Zur Ermittlung des Inhalts der testamentarischen Verfügungen ist der gesamte Inhalt der testamentarischen Urkunde einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher die außerhalb des Testaments, heranzuziehen und zu würdigen. Kann sich die Richterin oder der Richter auch unter Auswertung aller Umstände von dem tatsächlichen Willen des Erblassers nicht überzeugen, muss er sich mit dem Sinn begnügen, der dem Erblasserwillen am ehesten entspricht (vgl. BGH NJW 1993, 256).
Neben dem gesamten Inhalt der Testamentsurkunde sind bei der Auslegung auch Umstände außerhalb des Testaments heranzuziehen und zu würdigen (vgl. BGH FamRZ 09, 1486; OLG München ZErb 13, 63; ZEV 09, 239; OLG Hamm ZErb 08, 23). Dies gilt für Umstände, die vor der Testamentserrichtung liegen, aber auch für nachträgliche Umstände, soweit sie einen Rückschluss auf den Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zulassen (vgl. OLG München ZEV 09, 239). Herangezogen werden können das gesamte Verhalten des Erblassers, seine Äußerungen und Handlungen sowie der Inhalt früherer widerrufener oder nichtiger Verfügungen (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 04, 981) und auch Testamentsentwürfe (vgl. BayObLG NJW-RR 05, 525).
Bei jeglicher Auslegung letztwilliger Verfügungen darf mit Rücksicht auf die strengen testamentarischen und erbvertraglichen Formvorschriften kein von der Erklärung losgelöster Erblasserwille ermittelt werden. Im Sinne der Andeutungstheorie ist zwingende Voraussetzung, dass der durch Auslegung ermittelte Rechtsfolgewille in dem Testament jedenfalls irgendwie zum Ausdruck (andeutungsweise, unvollkommen oder versteckt) gekommen ist. Es muss - so der BGH - „für den festgestellten Willen eine hinreichende Stütze im Text des Testaments gefunden“ werden. (vgl. BGH ZEV 01, 20; FamRZ 93, 318).
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