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Testament anfechten - die 5 wichtigsten Gründe

Möchte man ein Testament anfechten, dann vermutet man meist dessen Nichtigkeit oder Ungültigkeit. Diese Nichtigkeit oder Ungültigkeit des Testaments kann verschiedene Ursachen und Gründe haben. In jedem Fall sollte man bei der Testamentsanfechtung mehr als ein Gefühl eines ungültigen Testaments haben. Besser sind Beweise, die die These eines anfechtbaren Testaments stützen können.

Die Experten von GSP Scheidt & Partner erklären in diesem Beitrag alles Wissenswerte zur Testamentsanfechtung.

Testament anfechten - die 5 wichtigsten Gründe - Scheidt & Partner - Rechtsanwälte | Steuerberatung

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Was versteht man unter Testamentsanfechtung?

Die Anfechtung ist eine Rechtsfigur, die nicht nur im Erbrecht vorkommt. Bei der Anfechtung soll der Anfechtende vor den Rechtsfolgen einer Willenserklärung geschützt werden, die er z.B. in Kenntnis der Sachlage oder ohne Drohung/Täuschung gar nicht abgegeben hätte. Auch wenn sich z.B. ein Verkäufer einer Sache bei dem Kaufpreis verschreibt, dann soll er anfechten können. Denn zu diesem Kaufpreis wollte er gar nicht verkaufen.

Die Anfechtung sichert also ab, dass man als Person eine Willenserklärung – ein Testament ist nichts anderes als eine Willenserklärung über den Verbleib des Vermögens nach dem eigenen Tode – korrekt und ohne Täuschung oder Störung abgeben kann. Wollte man eine Willenserklärung in der Form nicht abgeben, lässt sich diese anfechten.

Kann man gegen ein Testament anfechten?

Auch im Erbrecht findet die Anfechtung Anwendung. Es lassen sich neben Testamenten auch Erbverträge anfechten. Doch dabei gelten einige Besonderheiten.

Während bei der Anfechtung von z.B. Vertragsabschlüssen wie Kaufverträgen der Anfechtende je nach Anfechtungsgrund sofort oder innerhalb einer bestimmten Frist anfechten muss, ist eine Anfechtung im Erbrecht erst nach Tod des Erblassers möglich. Vor dem Tod des Erblassers ist keine Anfechtung möglich (der Erblasser kann aber z.B. sein Testament selbst widerrufen).

Möchte man ein Testament anfechten, muss man dies innerhalb von einem Jahr tun. Die Jahresfrist beginnt nicht unbedingt mit dem Todestag des Erblassers, sondern mit dem Tag, an dem man von Anfechtungsgründen erfährt. Sind seit dem Erbfall allerdings mehr als 30 Jahre verstrichen, ist die Anfechtung gesetzlich ausgeschlossen.

Damit kann die Testamentsanfechtung, ähnlich wie das Verfahren zum Zweifel an der Testierfähigkeit, nicht zu Lebzeiten des Erblassers durchgeführt werden, sondern erst nach seinem Tod. (mehr zur Testierfähigkeit des Erblassers: https://rechtsanwaelte-gsp.de/rechtsberatung/testierfaehigkeit/).

Aus welchen Gründen kann man ein Testament anfechten?

Nach dem Begriffsverständnis des Gesetzgebers erfordert eine Anfechtung neben einer Anfechtungserklärung einen Anfechtungsrund.

Letzterer kann etwa darin liegen, dass der Erblasser zum Verfassen des Testaments durch die irrige Annahme eines Umstandes oder den Eintritt oder Nichteintritt eines Umstands bestimmt wurde (sog. Motivirrtum).

Beispiel: Der Erblasser hat irrigerweise seinen vermeintlichen Sohn als Erben eingesetzt. In Wirklichkeit handelt es sich um ein nichteheliches Kind seiner Ehefrau.

Ein weiterer Anfechtungsgrund liegt darin, dass der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist (z. B. durch Heirat oder eben durch nicht eheliche Nachzügler).

Beispiel: A ist verheiratet und hat eine Tochter. In dem gemeinsamen Ehegattentestament setzt er seine Tochter als Alleinerbin ein. Nach dem Tod seiner Ehefrau heiratet A erneut. Er kann jetzt ein Jahr lang das ursprüngliche Testament, welches seine Tochter begünstigt, anfechten.

Das Gesetz kennt noch weitere Anfechtungsgründe, die wir gerne im Folgenden erörtern.

Auch in schwierigen Fällen setzen wir Ihre Interessen durch. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, gern klären wir Ihre Fragen in einem Erstberatungsgespräch.
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Drohung oder Täuschung

Wenn der Erblasser bei Erstellung des Testaments arglistig getäuscht wurde, kann ein Testament nichtig sein. Der Erblasser ging z.B. davon aus, dass der eingesetzte Erbe bedürftig sei und wollte dieser Person deshalb mit seinem Vermögen helfen. War der eingesetzte Erbe aber gar nicht bedürftig, wurde der Erblasser arglistig getäuscht. Gleiches gilt, wenn der Erblasser zu einem Testament bzw. einer bestimmten letztwilligen Verfügung durch Drohung gedrängt wurde.

Fälschung

Wurde das Testament durch einen Dritten gefälscht, sind auch solche Testamente und Verfügungen nichtig. Wurde das Testament handschriftlich verfasst, kann durch einen Schrift-Sachverständigen anhand von Schriftproben in einem graphologischen Gutachten überprüft werden, ob der Erblasser das vorgelegte Testament selbst verfasst hat. Hat er dies nicht und ist das Testament damit eine Fälschung, ist das gefälschte Testament nichtig.

Scheidung

Wenn der Erblasser seine Ehefrau oder seinen Ehemann als Erben eingesetzt hat, verliert diese letztwillige Verfügung mit der Scheidung ihre Wirkung. Der Wille zur Scheidung reicht dafür nicht aus. Es muss zumindest der Scheidungsantrag beim Familiengericht eingegangen sein. Auch ein solches Testament wäre dann gem. § 2077 BGB anfechtbar und nichtig.

Formunwirksamkeit

Ein Testament muss entweder selbst handschriftlich oder vor einem Notar errichtet werden. Errichtet man das Testament selbst oder lässt sich von einem Fachanwalt für Erbrecht einen Entwurf aufsetzen, reicht es nicht diesen Entwurf einfach nur zu unterschreiben. Ist der Entwurf nicht handschriftlich niedergeschrieben worden, ist das Testament nichtig und kann angefochten werden.

Erbunwürdigkeit

Auch das Verhalten der Erben selbst kann zu einem Anfechtungsgrund und einer Nichtigkeit des Testaments führen. Hat der Erbe versucht den Erblasser zu töten oder seine Tat vollendet und ihn getötet (allerdings nicht bei der Tötung auf Verlangen gem. § 216 StGB), so verliert diese Person das Recht zu erben. Das Verhalten wird als Erbunwürdigkeit bezeichnet.

Erbunwürdigkeit tritt auch ein, wenn der Erbe das Testament fälscht oder den Erblasser mittel Drohung oder Täuschung dazu bewegt das Testament mit einem bestimmten von ihm gewünschten Inhalt zu erstellen.

Weitere Anfechtungsgründe

Es gibt weitere Anfechtungsgründe. Hierzu gehören z.B. die Sittenwidrigkeit, gesetzliche Verbote (z.B. Testamente zugunsten von Pflegeheimen oder Pflegekräften), Bindung des Erblassers an frühere Testamente, Übergehung von Pflichtteilsberechtigten oder Beeinflussung durch andere Personen auf die testamentarischen Verfügungen.

Wie kann man ein Testament anfechten?

Nicht jede Person kann auch ein Testament anfechten. Anfechtungsberechtigt sind nur die Personen, die im Falle einer erfolgreichen Anfechtung des Testaments einen Vorteil erlangen würden. Dies sind zumeist die gesetzlichen Erben oder ein übergangener Pflichtteilsberechtigter.

Die Anfechtung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erblasser zuletzt gewohnt hat.

Die Anfechtungserklärung ist zwar grundsätzlich nicht formbedürftig, jedoch empfiehlt es sich diese schriftlich einzureichen. Diese Erklärung sollte z.B. die begründeten Anfechtungsgründe und Beweise enthalten.

Sollten Sie das Gefühl haben, dass ein Testament aus den genannten Anfechtungsgründen nichtig sein könnte, sollten Sie in jedem Fall die Beratung bei einem Fachanwalt für Erbrecht in Anspruch nehmen. Dieser kann mit Ihnen zusammen prüfen, ob eine Testamentsanfechtung bei dem zuständigen Nachlassgericht in ihrem Fall sinnvoll sein kann.

Lassen sich auch notarielle Testamente oder gegenseitige Testamente anfechten?

Grundsätzlich spielt es für die Anfechtung keine Rolle, ob das Testament selbst handschriftlich oder vor einem Notar errichtet wurde. Auch ob es sich um ein gemeinschaftliches Testament mit wechselseitigen Verfügungen, wie z.B. bei Eheleuten im sog. Berliner Testament, handelt oder ein alleiniges Testament vorliegt, ist für die Anfechtung gleichgültig.

Berliner Testament

Mehr zum Thema Berliner Testament lesen Sie in unserem Beitrag zum Thema.

Ein notarielles Testament anzufechten ist jedoch schwieriger, da der Notar vor der Testamentserrichtung prüfen kann, ob der Erblasser beispielsweise geistig beeinträchtigt und testierunfähig ist oder bedroht wird.

Testierfähigkeit – konnte „noch“ verfügt werden?

Nach einem laienhaften Verständnis sind hiervon die Fälle der Testierunfähigkeit umfasst. Tatsächlich führt eine etwaige Testierunfähigkeit/Geschäftsunfähigkeit des Erblassers lediglich zur Angreifbarkeit des Testaments/Erbvertrags. Wird die Testierunfähigkeit/Geschäftsunfähigkeit gerichtlich festgestellt, führt dies in aller Regel zur Unwirksamkeit des Testaments/Erbvertrags. Sofern Sie also davon ausgehen, dass eine Anfechtung aufgrund mangelnder Testierfähigkeit in Betracht kommt, sollte dringend erwogen werden, bereits vor der Anrufung der Gerichte ein entsprechendes Gutachten einzuholen. So bestehen die besten Aussichten auf eine außergerichtliche Einigung. Im Übrigen können hierdurch Prozessrisiken eingegrenzt werden. Hierzu beraten wir Sie gerne in Zusammenarbeit mit unserem Experten, einem Lehrstuhlinhaber für Psychiatrie und Neurologie.

Testierfähigkeit

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