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Berliner Testament & Pflichtteilsstrafklausel: 5 Hinweise

Ein Berliner Testament kann eine Pflichtteilsstrafklausel enthalten. Diese Klausel sichert den Zweck des Berliner Testaments ab, der darin besteht, gemeinsame Kinder erst dann zu Erben zu machen, wenn beide Elternteile verstorben sind. Bei dem Tod des ersten Elternteils/Ehepartner sollen die Kinder erst einmal vom Erbe ausgeschlossen sein.

Berliner Testament
Sind noch Fragen zum Berliner Testament oder zur Pflichtteilsstrafklausel offen geblieben? Wir sind für Sie da. Nehmen Sie Kontakt zu unserer Kanzlei auf.

Doch das deutsche Erbrecht sieht mit dem Pflichtteil ein gesetzliches Minimum für jeden Erbfall z.B. der Eltern vor. Pflichtteilsberechtigt sind nur die nächsten Angehörigen wie Ehepartner/Lebenspartner, Kinder oder Eltern.

Die Experten der Fachkanzlei für Erb- und Steuerrecht GSP Scheidt & Partner informieren in diesem Beitrag über die Pflichtteilsstrafklausel in einem Berliner Testament, ihre steuerlichen Folgen und mögliche andere Regelungen, um z.B. Freibeträge der Erbschaftsteuer ausnutzen zu können.

Was ist ein Berliner Testament?

Unter dem Berliner Testament versteht man ein gemeinschaftliches Testament zwischen Ehepartnern oder Lebenspartnern. Bei einem Berliner Testament werden letztwillige Verfügungen getroffen, die nur durch beide Ehepartner/Lebenspartner geändert werden können und gegenseitig sind. Verstirbt einer der beiden Partner, kann zumeist das Testament danach nicht mehr geändert werden. Etwas Anderes gilt nur, wenn das Berliner Testament Öffnungs- und Änderungsklauseln enthält.

Ohne ein Berliner Testament und ohne ein anderes Testament würde die gesetzliche Erbfolge gelten. Dies würde bedeuten, wenn der erste Ehepartner/Lebenspartner stirbt, erben der länger lebende Partner und gemeinsame Kinder als Erbengemeinschaft. Für den Fall, dass zwischen den Partner die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Normalfall der ehelichen Gütergemeinschaft gilt, würde der länger lebende Partner 50% erben und die gemeinsamen Kinder die restlichen 50% unter sich aufteilen.

Durch ein Berliner Testament wird von dieser Aufteilung jedoch abgewichen. Die Ehepartner/Lebenspartner setzen sich bei dem Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben ein. Stirbt nun der erste Ehepartner/Lebenspartner, würde der länger lebende Partner für diesen ersten Erbfall alles erben, ohne, dass die gemeinsamen Kinder etwas von dem Erbe bekommen würden. Das Berliner Testament bewirkt damit, dass die gemeinsamen Kinder für den ersten Erbfall enterbt sind und erst nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners/Lebenspartners den gesamten Nachlass enthalten.

Erbrecht-Pflichtteilsstrafklausel

Mehr zum Erbrecht des Ehegatten lesen Sie in unserem Beitrag zum Thema. 

Welchen Vorteil hat ein Berliner Testament?

Das Berliner Testament soll vor allem das Vermögen im ersten Erbfall vor dem Zugriff der gemeinsamen Kinder schützen. Da den Kindern im ersten Erbfall theoretisch die Hälfte des Nachlasses nach der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde, würde dies bedeuten, dass der länger lebende Ehepartner die gemeinsamen Kinder auszahlen müsste.

Doch gerade dann, wenn das gemeinsame Vermögen eines Ehepaares vor allem aus dem gemeinsamen Einfamilienhaus besteht, kann die Auszahlung des Erbes an die Kinder den länger lebenden Ehepartner finanziell überfordern. Hier müsste dann im schlimmsten Fall das gemeinsame Haus verkauft werden oder man müsste sich verschulden, um das Erbe der Kinder auszuzahlen.

Da die Kinder durch das Berliner Testament aber im ersten Erbfall als Erben ausgeschlossen werden, kann der länger lebende Ehepartner weiterhin das gemeinsame Haus bewohnen und muss dies nicht verkaufen. Das Berliner Testament schützt vor allem die finanziellen Interessen des länger lebenden Ehepartners.

Können Kinder trotz Berliner Testament ihren Pflichtteil einfordern?

Mit dem Berliner Testament werden die Kinder im ersten Erbfall praktisch enterbt. Doch das Thema Enterbung der gemeinsamen Kinder ist eng mit dem Pflichtteilsrecht des deutschen Erbrechts verbunden. Selbst wenn man als leibliche Eltern nicht möchte, dass Kinder erben sollen, gehören Kinder und Ehepartner/Lebenspartner zu den Pflichtteilsberechtigten. Das bedeutet, man kann diesen Personenkreis zwar enterben, doch steht diesem Personenkreis dann ein gesetzliches Minimum an dem Nachlass zu.

Auch wenn man daher die Kinder im ersten Erbfall durch ein Berliner Testament ausschließen will, können die Kinder ihren Pflichtteil im ersten Erbfall einfordern. Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des Erbteils aus der gesetzlichen Erbfolge.

Lebt ein Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und hat zwei Kinder, würde bei Tod des ersten Ehepartners der länger lebende Ehepartner 50% erben und die Kinder jeweils 25%. Der Pflichtteil würde daher 12,5% pro Kind betragen.

Auch in schwierigen Fällen stehen wir Ihnen zur Seite. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, gern klären wir Ihre Fragen in einem Erstberatungsgespräch.
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Was ist eine Pflichtteilsstrafklausel?

Mit der Pflichtteilsklausel bzw. der Pflichtteilsstrafklausel soll der Zweck des Berliner Testaments, nämlich die pflichtteilsberechtigten Kinder vom ersten Erbfall als Erben auszuschließen, abgesichert werden. Für den Fall, dass ein gemeinsames Kind im Zuge des ersten Erbfalls nach dem Tod des ersten Ehepartners seinen Pflichtteil geltend macht, wird es für den zweiten Erbfall ebenfalls enterbt. Auch in diesem Fall bedeutet Enterbung wieder, dass das Kind, was seinen Pflichtteil im ersten Erbfall gefordert hat, auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil bekommt.

Bei der Anwendung der klassischen Pflichtteilsstrafklausel löst in jedem Fall die erfolgreiche Durchsetzung des Pflichtteils die Strafklausel aus. Aber auch dann, wenn man nur ein Auskunftsersuchen über die Höhe des Vermögens zum Zeitpunkt des ersten Erbfalls stellt, kann dies bereits bedeuten, dass das pflichtteilsberechtigte Kind damit seinen Pflichtteil auch einfordert bzw. einfordern will. Die Einforderung oder das ernsthafte Verlangen des Pflichtteils können allein schon bewirken, dass ein Verstoß gegen die Pflichtteilsstrafklausel vorliegt und die jeweilige Folge eintreten kann.

Welche Nachteile hat eine Pflichtteilsstrafklausel?

Die Pflichtteilsstrafklausel und der gewollte Ausschluss der Kinder beim ersten Erbfall können aber auch Nachteile mit sich bringen. Die vererbenden Eltern lassen in einem solchen Fall die steuerlichen Gestaltungsspielräume hinsichtlich der Nutzung der Freibeträge bei der Erbschaftsteuer ungenutzt. Jedem Kind stehen bei einem Erbfall steuerliche Freibeträge von 400.000 Euro zur Verfügung.

Diese könnten beim ersten Erbfall bereits genutzt werden. Die relativ starre Regelung des Berliner Testaments mit einer Pflichtteilsstrafklausel macht es jedoch unmöglich, hier die Gestaltungsspielräume ausnutzen zu können.

Alternative zur Pflichtteilsstrafklausel – Entfall der Bindungswirkung

Statt einer starren Pflichtteilsstrafklausel, die durch die Bindungswirkung des Berliner Testaments nicht umgangen werden kann, kann man auch eine Pflichtteilsstrafklausel aufnehmen, die nach Geltendmachung des Pflichtteiles die Bindungswirkung entfallen lässt. Das bedeutet, macht z.B. ein pflichtteilsberechtigtes Kind beim ersten Pflichtteil diesen geltend, wird der länger lebende Ehepartner von der Wirkung des Berliner Testaments befreit.

Der länger lebende Ehepartner kann dann selbst entscheiden, ob die Pflichtteilsstrafklausel für den zweiten Erbfall, also seinen eigenen Tod und Regelung des Nachlasses, noch gelten soll oder nicht. Wenn z.B. genug Vermögen vorhanden ist, kann auch beim ersten Erbfall für die Kinder der Pflichtteil ausgezahlt werden, um so den Freibetrag bei der Erbschaftsteuer nutzen zu können.

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Zweckvermächtnis als weitere Alternative

Den erbschaftsteuerrechtlichen Freibetrag lässt sich auch nutzen, indem man für den ersten Erbfall das sog. Zweckvermächtnis nach § 2156 BGB vorsieht. Der länger lebende Ehepartner kann beim Tod des ersten Ehepartners bei diesem "Supervermächtnis" dann selbst entscheiden, ob er seinen pflichtteilsberechtigten Kindern eine Schenkung zu Lebzeiten zuwendet oder nicht oder in welcher Höhe.

Zweck dieser Schenkung kann auch sein, den jeweiligen steuerlichen Freibetrag ausnutzen zu können. Der länger lebende Ehepartner kann dabei berücksichtigen, wie seine Vermögensverhältnisse sind.

Erbschaft und Schenkungsteuer

Mehr zum Thema Erbschaft und Schenkungsteuer lesen Sie in unserem Beitrag zum Thema.

Bildquellennachweis: © PantherMedia / Daniela Stärk

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