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Erbfall mit Auslandsbezug

Am 17.08.2015 ist die EU-Erbrechtsverordnung in Kraft getreten. In Deutschland und in den meisten anderen EU-Mitgliedstaaten ist sie unmittelbar anwendbares Recht. Die EU-Erbrechtsverordnung regelt u.a., welches nationale Recht auf einen Erbfall Anwendung findet und welche Gerichte zuständig sind.

Entscheiden sich zukünftige Erblasser etwa ihren Lebensabend im Ausland zu verbringen, sollten sie auch die erbrechtlichen Konsequenzen bedenken: Grundsätzlich gilt das Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Damit kann, muss aber nicht der letzte Wohnsitz gemeint sein. Im Erbfall kann somit u.U. nicht das dem Erblasser vertraute deutsche Erbrecht, sondern das ausländische Recht anzuwenden sein.

Wir beraten Sie über Ihre Optionen, z. B. wie Sie mit Hilfe einer Rechtswahl zur Anwendung des deutschen Rechts gelangen.

Im Übrigen beraten und vertreten wir Sie auch bei Erbfällen im sonstigen Ausland, insbesondere in den USA, Kanada und England. Hier stehen wir Ihnen ebenfalls mit unserem Experten Rechtsanwalt Dr. Ebert zur Verfügung – informieren Sie sich hier.

Wir beraten Sie zu allen Fragen rund um die Erben im Ausland. Vereinbaren Sie ein Erstberatungsgespräch.
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