Im Erbrecht sind Klagen gegen Erben wegen Pflichtteil, Auskünften zum Nachlass oder wegen eines Vermächtnisses an der Tagesordnung. Nach dem Tod eines Erblassers können auf die Erben verschiedene Ansprüche von Personen zu kommen, die einen Teil des Nachlasses für sich einfordern.
Die Experten der Fachkanzlei für Erb- und Steuerrecht Scheidt Kalthoff & Partner geben in diesem Beitrag einen Überblick über die erbrechtlichen Klagen und wer im Bereich des Erbrechts klagen kann.
Eine feststehende Erbrechtsklage gibt es im deutschen Erbrecht nicht. Es gibt im Bereich des Erbrechts allerdings von Erben, Vermächtnisberechtigten und anderen Personen gerichtlich durchsetzbare Rechte, wenn die tatsächlichen Erben z.B. Erbteile, Pflichtteile, Vermächtnisse oder andere Ansprüche vorenthalten und nicht herausgeben.
Eine Erbengemeinschaft entsteht dann, wenn der Erblasser sein Erbe an mehrere Personen vererbt hat oder wenn mehrere Personen Erben werden. Allerdings kann die Erbengemeinschaft nicht als eine tatsächliche Art Gemeinschaft verstanden werden, die man als Ganzes verklagen kann. Zwar werden alle Miterben als Gesamtrechtsnachfolger gleichsam auch Eigentümer des Nachlasses.
Möchte man aber die Erbengemeinschaft verklagen, etwa, weil diese ein Vermächtnis nicht herausgibt oder Pflichtteilsansprüche nicht erfüllt, dann verklagt man nicht die Gemeinschaft an sich. Zwar könnte man bei der Erbengemeinschaft an so etwas wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts denken. Dann wäre die Erbengemeinschaft rechts- und prozessfähig.
Die Erbengemeinschaft existiert allerdings nur solange, wie der Nachlass nicht auf die einzelnen Erben verteilt ist. Deshalb ist sie auch nicht auf Dauer angelegt, im Gegensatz zur GbR. Der BGH hat deshalb entschieden, dass die Erbengemeinschaft auch nicht rechts- und prozessfähig ist.
Um Ansprüche gegen die Erben durchzusetzen, muss man eine mögliche Klage gegen jeden einzelnen Erben richten.
Wenn der Erblasser gestorben ist und der Erbfall eingetreten ist, kann man sein Erbe einklagen. Ist der Erblasser aber noch am Leben, geht dies nicht. Voraussetzung für eine Erbteilklage/Erbschaftsklage ist, dass die übrigen Erben den zustehenden Erbteil unrechtmäßig vorenthalten.
Hatte der Erblasser z.B. drei Kinder und schließen zwei der Kinder ihr drittes Geschwister nach Eintritt des Erbfalls aus, indem sie das Erbe unter sich aufteilen, kann das dritte Geschwister auf seinen Erbteil klagen.
Ähnliche Fälle können sich auch dann ergeben, wenn z.B. die Verwandtschaftsverhältnisse des Erblassers ungeklärt sind. Hatte der Erblasser noch weitere Nachkommen, von denen die bisherigen noch nichts wussten, würde auch diesen Nachkommen ein Erbteil zustehen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Erbfolge eintritt.
Ein weiteres Beispiel kann darin liegen, dass der Erblasser zwar einzelne, nach der gesetzlichen Erbfolge berechtigte Nachkommen hat, aber diese durch ein Testament enterbt. Dann würden diesen nur ihr Pflichtteil zustehen. Stellt sich aber nun heraus, dass der Erblasser zum Zeitpunkt testierunfähig war, würde das Testament seine Wirkung verlieren. Dann würden die Wirkungen der gesetzlichen Erbfolge wieder eintreten und den enterbten Nachkommen würde wieder ein Erbteil zustehen.
Bei der Frage, ob Nachkommen und Verwandte ein Erbteil zusteht, ist das Thema Pflichtteil meist nicht weit. Das Thema Pflichtteil ist immer mit der Enterbung mittels Testament verbunden. Hat der Erblasser z.B. drei Kinder und sollen nur zwei davon erben, erstellt der Erblasser ein Testament und enterbt damit das dritte Kind.
Dem enterbten dritten Kind steht damit kein Erbteil mehr zu. Als direkter Nachkomme hat ein enterbter Nachkomme aber ein Recht auf einen Pflichtteil. Steht dem Kind ein Pflichtteil zu, ist es kein Erbe und auch kein Mitglied der Erbengemeinschaft. Der pflichtteilsberechtigte Nachkomme kann aber von der Erbengemeinschaft seinen Pflichtteil einfordern – durch die Pflichtteilsklage.
Der pflichtteilsberechtigte Nachkomme kann aber auch, wie bereits erwähnt, Klage auf einen Erbteil erheben, wenn er der Meinung ist, das Testament mit seiner Enterbung sei nichtig oder der Erblasser war zur Zeit der Erstellung testierunfähig.
Eine Erbteilklage oder Erbschaftsklage zu erheben, ist für alle Personen möglich, die erbberechtigt sein könnten. Dazu zählen z.B. enterbte Nachkommen, enterbte Ehepartner/Lebenspartner, unbekannte Nachkommen des Erblassers, erbberechtigte Verwandte oder auch Personen, die durch ein Testament als Erbe eingesetzt worden sind.
Gerade im letztgenannten Fall kann es passieren, dass man zwar – ohne gesetzlich erbberechtigt gewesen zu sein – durch Testament Erbe geworden wäre. Ein späteres Testament hat diese Erbschaft aber widerrufen. War nun der Erblasser bei diesem späteren Testament z.B. testierunfähig oder das Testament sonst aus einem Grund nichtig, kann diese Person durch das frühere Testament wieder in die Erben-Stellung gelangen.
Bei einem Vermächtnis handelt es sich um eine einzelne Zuwendung des Erblassers an eine andere natürliche oder juristische Person. Der Vermächtnisnehmer wird dabei nicht zum Erben, sondern kann das durch das Testament oder einen Erbvertrag vorgesehene Vermächtnis vom Alleinerben oder der Erbengemeinschaft verlangen.
Weigern sich Alleinerbe oder Erbengemeinschaft dem Vermächtnisnehmer sein versprochenes Vermächtnis herauszugeben, kann der Vermächtnisnehmer bei dem Nachlassgericht eine Leistungsklage einreichen.
Sollte man als eigentlich erbberechtigter Verwandter des Erblassers durch ein Testament enterbt worden sein, hat man gegenüber den Erben einen Anspruch auf den Pflichtteil. Weigern sich Alleinerbe oder Erbengemeinschaft, dem Pflichtteilsberechtigten seinen Pflichtteil auszuzahlen, so kann er diesen einklagen.
Pflichtteilsklagen sind häufig sog. Stufenklagen. Damit der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil genau beziffern kann, ist die erste Stufe der Klage auf die Erteilung der Auskunft über die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses gerichtet.
Auf der zweiten Stufe der Klage können die Erben zu einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt werden, die die Richtigkeit der Auskünfte zur Zusammenstellung und Wertermittlung der ersten Klagestufe zusichert.
Auf der dritten Stufe wird schließlich der Pflichtteil konkret beziffert und eingeklagt.
Der gesetzliche Pflichtteil beträgt die Hälfte des Erbteils, wenn die gesetzliche Erbfolge eintreten würde. Somit richtet sich die Höhe des individuellen Pflichtteils nach den familiären Verhältnissen.
Wenn der Erblasser beispielsweise zwei Kinder hat und enterbt eines davon, steht dem enterbten Kind ein Pflichtteil in Höhe von 25% zu. Käme die gesetzliche Erbfolge zum Zuge, würde das Erbe zwischen den Geschwistern aufgeteilt und jeder Nachkomme erhielte 50%. Dies halbiert sich bei einem Pflichtteil.
Hätte ein Erblasser 4 Kinder und enterbt 2 davon, könnten die beiden Kinder jeweils einen Pflichtteil in Höhe von 12,5% von den Erben verlangen.
Bildquellennachweis: © eskaylim | PantherMedia
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