Die Erbübertragung unter Geschwistern kann als eine Form der Erbauseinandersetzung nach Eintritt des Erbfalls geschehen oder auch bereits zu Lebzeiten des Erblassers. Unter bestimmten Umständen und Konstellationen können bei Tod eines Erblassers aber auch dessen Geschwistern erben.
Erben z.B. mehrere Geschwister des Erblassers entsteht eine Erbengemeinschaft aus mehreren Miterben, die den Nachlass zwischen sich aufteilen müssen – die sog. Erbauseinandersetzung. Dabei können Erbteile unter den Geschwistern übertragen werden.
Die Experten der Fachkanzlei für Erb- und Steuerrecht Scheidt Kalthoff & Partner informieren in diesem Beitrag "Erbübertragung Geschwister" über das Erbrecht der Geschwister und die Erbübertragung unter Geschwistern.
Das Erbrecht der Geschwister des Erblassers besteht nur in ganz bestimmten Konstellationen der gesetzlichen Erbfolge. Solange der Erblasser selbst Kinder hat – dies sind die Erben erster Ordnung, kommen die Geschwister des Erblassers erbrechtlich nicht zum Zuge. Sind die Kinder des Erblassers vor diesem verstorben, würde das Erbe auf die Enkel des Erblassers übergehen.
Erst wenn entweder alle Erben der ersten Ordnung des Erblassers bereits verstorben sind oder gar nicht existiert haben, etwa, weil der Erblasser kinderlos war, können die Erben zweiter Ordnung den Nachlass des Erblassers antreten.
Die Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers und deren Kinder – die Nichten und Neffen des Erblassers. Leben beide Elternteile des Erblassers noch, erben diese den gesamten Nachlass des Erblassers. In einem solchen Fall gehen die Geschwister leer aus.
Ist ein Elternteil des Erblassers bereits verstorben, erbt der länger lebende Elternteil 50% des Nachlasses und mögliche Geschwister erben die restlichen 50%. Sind beide Elternteile verstorben, erben vorhandene Geschwister oder deren Abkömmlinge (Nichten und Neffen des Erblassers sowie deren Nachfahren) den gesamten Nachlass des Erblassers.
Sind keine Geschwister vorhanden oder bereits verstorben und haben diese auch keine Abkömmlinge, kommen die Erben dritter Ordnung zum Zug. Dies sind die Großeltern und im Falle deren Todes die Geschwister der Eltern (Tanten und Onkel des Erblassers) sowie deren Abkömmlinge (Cousinen und Cousins des Erblassers).
Die Geschwister des Erblassers erben also nur in folgenden Fällen:
Sollte jedoch ein Testament oder Erbvertrag existieren, kommt es für das Erbrecht der Geschwister darauf an, was der Erblasser verfügt hat. Der Erblasser kann explizit ein Erbrecht der Geschwister durch das Testament anordnen. Es ist aber auch möglich, dass der Erblasser seine Geschwister bewusst durch ein Testament vom Erbe ausschließt.
Nein, die Geschwister des Erblassers gehören nicht zum Personenkreis, denen ein Pflichtteil zusteht. Pflichtteilsberechtigt sind lediglich die eigenen Kinder, der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern des Erblassers. Das heißt, schließt man als Erblasser die eigenen Geschwister vom Erbe aus, können sie keinen Pflichtteil geltend machen.
Ist man mit seinen Geschwistern potentiell unter den Erben z.B. der eigenen Eltern, kann man mit seinem potentiellen Erbteil umgehen, wie man möchte. Es ist lediglich erforderlich, dass man überhaupt Erbe werden könnte. Dies kann entweder durch die gesetzliche Erbfolge oder nach dem testamentarischen Willen des Erblassers geschehen.
In diesem Fall ist es möglich, den eigenen potentiellen Erbteil an die eigenen Geschwister abzutreten. Dafür sind verschiedene Zeitpunkte und verschiedene Möglichkeiten denkbar.
Der Erbteil kann bereits vor dem Tod des Erblassers, z.B. der eigenen Eltern, an die Geschwister übertragen werden. Hierfür ist es wichtig, dass man überhaupt als potentieller Erbe in Frage kommt.
Da man vor dem Tod des Erblassers nicht weiß, ob man z.B. durch ein Testament als Erbe eingesetzt wird, können Erbübertragungen zwischen Geschwistern zu Lebzeiten des Erblassers grundsätzlich nur mit Personen vereinbart werden, die potentiell durch die gesetzliche Erbfolge als Erben in Frage kommen können. Der Vertrag zur Abtretung eines potentiellen Erbteils muss durch einen Notar beurkundet werden.
Ist der Erbfall eingetreten, steht durch Testament oder gesetzliche Erbfolge fest, wer Erbe ist. Nun kann jeder Erbe seinen Erbteil an z.B. seine Geschwister abtreten. Dies kann während der Erbauseinandersetzung geschehen und dazu beitragen, dass die Erbengemeinschaft sich auflösen kann. Die Erbengemeinschaft besteht nämlich nur solange, wie die Miterben sich noch nicht auf eine Aufteilung des Nachlasses geeinigt haben.
Auch die Übertragung eines Erbteils nach Eintritt des Erbfalls bedarf der notariellen Beurkundung.
Für die Übertragung eines Erbteils an ein Geschwister-Teil kommen grundsätzlich drei Varianten in Frage. Der Erbteil kann verschenkt oder verkauft werden. Außerdem kommt die sog. Abschichtung in Frage.
Bei einem Verkauf wird der Erbteil gegen einen Kaufpreis an einen Käufer, z.B. ein Geschwister-Teil, aber auch jede andere Person, abgetreten. Bei der Schenkung wird der Erbteil unentgeltlich übertragen. Beide Formen der Erbübertragung zwischen Geschwistern müssen notariell beurkundet werden.
Hat man allerdings sein Erbe ausgeschlagen, kommt eine Übertragung des Erbteils an z.B. seine Geschwister nicht in Frage. Bei der Ausschlagung wird man nicht Erbe und der Erbteil der anderen Erben erhöht sich entsprechend.
Bei der sog. Abschichtung kann der Erbteil eines Erben an die Erbengemeinschaft übertragen werden. Der Erbe, der die Abschichtung nutzen will, scheidet damit aus der Erbengemeinschaft aus. Der Erbteil des ausscheidenden Erben wird dann anteilig auf die restlichen Erben, z.B. die Geschwister, aufgeteilt. Der Erbteil der Geschwister bzw. anderen Miterben wächst dadurch an – man spricht von der sog. Anwachsung.
Die Abschichtung kann mit einer Zahlung einer finanziellen Abfindung verbunden sein oder der Erbteil wird unentgeltlich, wie etwa bei einer Schenkung, an die Miterben übertragen. Ein notarieller Vertrag ist dafür nicht notwendig.
Die Geschwister des Erblassers gehören zu dem Personenkreis der Steuerklasse II im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes – siehe § 15 ErbStG. Ihnen steht lediglich ein Freibetrag von 20.000 Euro zu. Übersteigt das Erbe einen Wert von 20.000 Euro, fallen Erbschaftsteuern an. Diese staffeln sich je nach Höhe des Nachlasswertes und betragen zwischen 15 % und 43 %.
Beispiel: Bei einem Wert der Erbschaft von 250.000 Euro müssen 230.000 Euro versteuert werden (abzüglich der Erbfallkosten). Der Steuersatz beträgt in diesem Beispiel 20 % und es fällt eine Erbschaftsteuer i.H.v. 46.000 Euro an.
Bei einem Wert der Erbschaft von 500.000 Euro, beträgt der Steuersatz 25% und es fällt eine Erbschaftsteuer i.H.v. 120.000 Euro an.
In diesem Beitrag haben wir die wichtigen Fragen zum Thema "Erbübertragung Geschwister" erfasst. Falls Sie sich noch weiter Erkundigen wollen in der Angelegenheit Erbübertragung Geschwister, kontaktieren Sie uns gerne! Wir freuen uns!
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