Bei einem notariellen Testament genügt die Unterschrift mit dem Anfangsbuchstaben und „geschlängelter Linie“ für dessen Wirksamkeit.
Der Fall
Die Erblasserin hatte ein notarielles Testament errichtet, in dem ihre Cousine die alleinige Erbin sein sollte. Das Dokument hatte sie lediglich mit ihrem Anfangsbuchstaben und einer geschlängelten Linie unterzeichnet.
Entscheidungsgründe
Die Anforderungen an die Unterschrift hängen davon ab, ob es sich um ein handschriftliches oder notarielles Testament handelt.
Die Unterschrift dient grundsätzlich der Identifizierbarkeit. Handelt es sich um ein notarielles Testament, so dient die Unterschrift lediglich als Zeichen der Verantwortungsübernahme für Geltung und Gültigkeit des beurkundeten Rechtsgeschäfts und damit nicht der Identifizierbarkeit. Bei einem notariellen Testament ist der Notar für die Identitätsfeststellung verantwortlich, vgl. § 10 BeurkG.
Im vorliegenden Fall beabsichtigte die Erblasserin gerade die vollständige Niederschrift ihres Namens, was ihr aber aufgrund ihrer Krankheit nicht gelungen war. Dies genügte jedoch, sodass es sich um ein wirksames Testament handelt.
Fazit
Bei einem handschriftlichen Testament dient die Unterschrift der Identifizierbarkeit und muss somit den Anforderungen des § 2247 BGB entsprechen. Folglich bedarf es der vollständigen Niederschrift des Namens. Die bloße Unterzeichnung mit dem Anfangsbuchstaben und einer geschlängelten Linie würde hier nicht genügen.
Bei einem notariellen Testament dient die Unterschrift nicht der Identifizierbarkeit, sodass § 2247 BGB nicht eingreift.
(OLG Köln, Beschl. v. 18.5.20, 2 Wx 102/20, Abruf-Nr.217568)