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Ein Elternteil von Ihnen möchte einen Volljährigen/ eine Volljährige adoptieren und sie befürchten erbrechtliche Beeinträchtigungen?

Die Adoption eines Volljährigen ist zulässig, wenn eine Eltern-Kind-Beziehung vorliegt und kein überwiegendes Interesse der leiblichen Kinder einer solchen Adoption entgegensteht, vgl. §§ 1767 ff. BGB.

Der Sachverhalt

Im vorliegenden Fall wollte der 93-jährige verwitwete A den 43-jährigen B als Kind adoptieren. Die zur Adoption notwendige Eltern-Kind-Beziehung begründeten sie damit, dass sie häufigen Kontakt haben und stets füreinander da sind. Zudem ist B als Geschäftsführer in dem Unternehmen des A tätig und wurde in einer umfassenden General- und Vorsorgevollmacht als Bevollmächtigter des B eingesetzt.

Der leibliche Sohn S des A war der Auffassung, dass es sich bei der Beziehung zwischen A und B um eine rein geschäftliche Beziehung handelt und eine Adoption eine unangemessene Benachteiligung für S darstellt.

Entscheidungsgründe

Das OLG Schleswig, das den Antrag auf Adoption stattgab, nahm eine Eltern-Kind-Beziehung an.

Die Eltern-Kind-Beziehung wurde damit begründet, dass A und B privat gemeinsam viel Zeit miteinander verbrachten. Diese Beziehung spiegelte sich insbesondere in den gemeinsamen Urlauben, dem Beistand des B beim erlittenen Herzinfarkt des A und an der Teilnahme von Familienfeiern wider. Die Erteilung einer umfassenden General- und Vorsorgevollmacht spricht ebenso für ein persönliches Vertrauen. Zudem sollte die Adoption ermöglichen, dass das Unternehmen des A nach dessen Tod als Familienunternehmen weitergeführt werden kann.

Kann eine Eltern-Kind-Beziehung begründet werden, so ist unbeachtlich, wenn die Adoption beispielsweise steuerlichen Zwecken dient.

Auch der Altersunterschied ist vorliegend nicht ungewöhnlich, denn auch über 50-jährige werden noch Vater.

Die mit der Adoption einhergehende Verringerung des Pflichtteils stellt vorliegend kein überwiegendes Interesse des leiblichen Sohns dar und führt somit nicht zu einem Verbot nach § 1769 BGB.

Fazit

Eine Adoption ist, soweit eine Eltern-Kind-Beziehung vorliegt, unabhängig vom Alter des Kindes möglich.

Vermögensinteressen können grundsätzlich eine unangemessene Benachteiligung der leiblichen Kinder darstellen. Es ist jedoch zu beachten, dass nicht jede Benachteiligung zu einem Verbot nach § 1769 BGB führen kann, da ansonsten nur bei Kinderlosigkeit eine Adoption möglich wäre und das ist gerade keine notwendige Voraussetzung.

(OLG Schleswig 1.8.19 UF 102/19, Abruf-Nr. 217569)

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