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Sie möchten Ihr Testament ändern? Dann achten Sie auf die Unterschrift!

Nicht nur das Original kann wirksam geändert werden, sondern auch die Kopie des Originaltestaments. Voraussetzung für eine wirksame Änderung der Kopie ist die Unterschrift.

Der Fall

Das OLG Köln hatte zu entscheiden, ob eine Änderung der Kopie eines Originaltestaments wirksam ist. Im vorliegenden Fall hat die Erblasserin ein im Bankschließfach verwahrtes Originaltestament sowie eine geänderte Kopie hinterlassen.

Am 15.01.2002 fertigte die Erblasserin ein Testament nebst Kopie an. Am 17.01.2008 nahm sie Ergänzungen an der Kopie vor und unterschrieb diese Änderungen.

Am 1.1.2019 erfolgte eine erneute Ergänzung auf derselben Kopie. Die Erblasserin änderte die Kopie dahingehend, dass sie die Worte „Söhne“ in Sohn änderte und somit lediglich nur ihren Sohn C zum Alleinerben einsetzte. Es erfolgte jedoch keine Unterschrift.

Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Sohn C, der von der Erblasserin in der letzten Ergänzung der Kopie zum Alleinerben eingesetzt wurde, einen Alleinerbschein.

Das OLG Köln entschied, dass die letzte Ergänzung der Kopie, die ohne Unterschrift erfolgte, unwirksam ist.

Entscheidungsgründe

Mangels Unterschrift stellt die Änderung am 1.1.2019 keine wirksame Errichtung eines Testaments dar. Es fehlt an der Errichtung eines formwirksamen eigenhändigen Testaments in Gestalt eines einheitlichen Ganzen, die den Formanforderungen des § 2247 BGB entspricht.

Eine eigenhändige Änderung der Fotokopie stellt grundsätzlich die Herstellung eines Testaments dar, vorausgesetzt, die Änderung wurde unterschrieben und die Kopie stellt ein mit der Unterschrift einheitliches Ganzes dar. Denn für eine wirksame Ergänzung bedarf es der Einhaltung der Formerfordernisse aus § 2247 BGB.

Die formwirksame Errichtung eines Testaments muss aber nicht in einem einheitlichen Akt und auch nicht auf einer einheitlichen Urkunde erfolgen.

Der Erblasser kann auch ein früheres Testament ergänzen und dadurch ein wirksames Testament errichten.

Wenn die Niederschrift auf mehreren nicht miteinander verbundenen Blättern erfolgte, ist dies für die Errichtung eines wirksamen Testaments unschädlich, wenn sie inhaltlich ein Ganzes darstellt und eine einheitliche WE enthält. Das ist dann der Fall, wenn die Zusammengehörigkeit der Blättert, z.B. durch Nummerierung eines fortlaufenden Textes oder aufgrund der inneren Zusammengehörigkeit, die auf eine einheitliche Willenserklärung schließen lässt, zweifelsfrei ist.

Maßgeblich für eine wirksame Errichtung eines Testaments ist, dass die erforderliche Form eingehalten wird und der Erblasser mit dem erforderlichen Testierwillen handelt, er also rechtsverbindliche letztwillige Verfügungen treffen möchte.

Änderungen bedürfen, um der Form nach § 2247 BGB zu entsprechen, der Unterschrift des Erblassers.

Fazit

Ob es einer erneuten Unterschrift bedarf, hängt vom Sinn und Zweck der Unterschrift ab. Sinn und Zweck der Unterschrift ist die Identitäts- und Abschlussfunktion. Die Unterschrift soll einerseits den Erblasser identifizieren, andererseits soll klargestellt werden, dass es sich um eine abgeschlossene Erklärung handelt.

Änderungen bedürfen grundsätzlich der Unterschrift des Erblassers, um den Anforderungen des § 2247 BGB gerecht zu werden.

Eigenhändige Einschübe, Ergänzungen und Nachträge sind wirksam, wenn sie eine Unterschrift enthalten und sich nicht auf getrennten Blättern befinden (BayObLG FamR/ 03, 1590).

Es bedarf einer erneuten Unterschrift, wenn die Änderungen nicht räumlich durch die vorherige Unterschrift gedeckt sind (OLG München ZEV 11, 80).

Werden die Änderungen von der früheren Unterschrift räumlich gedeckt, so bedarf es keiner neuen Unterschrift (BGH NJW 74, 1083, BayObLG/ 65, 262; 74, 440; NJW- RR 04, 939; FamRZ 05, 1012).

Ein Nachtrag unterhalb der Unterschrift innerhalb eines abgeschlossenen Vertrags bedarf einer Unterschrift.

Wird ein Schreibfehler berichtigt, bedarf es ebenfalls einer erneuten Unterschrift (BayObLG NJW-RR 92, 1225).

Zur Errichtung eines wirksamen Testaments wird daher empfohlen, jede Änderung zu unterschreiben.

(OLG Köln 22.7.20, 2 Wx 131/20, Abruf- Nr. 218334)

Ihre Ansprechpartner:
Matthias Kalthoff
Matthias Kalthoff
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Donat Erbert
Dr. Donat Ebert
Rechtsanwalt
Schwerpunkt Internat. Erbrecht
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Lena Frescher
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Rechtsanwältin
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