GSP Dr. Glaser & Scheidt berät Sie umfassend rund um das Thema Enterben durch Testament.
Jeder Mensch ist frei in seiner Entscheidung, was nach dem Tod mit seinem Nachlass geschehen und wer welchen Teil erhalten soll. Der letzte Wille wird in einem Testament festgehalten. Das gilt auch für den Fall, dass jemand enterbt werden soll, der eigentlich erbberechtigt ist, etwa die Kinder. Als Kanzlei für Erbrecht wissen wir: Ganz so einfach ist das nicht. Aus unserer Erfahrung kennen wir die (wenigen) Möglichkeiten, die Sie in einem solchen Fall als Erblasser haben.
Wir vertreten und beraten Sie zu folgenden Themen:
- Enterben von Erbberechtigten
- Gültigkeit von Testamenten und Erbverträgen
- Pflichtteil dem Grunde bzw. der Höhe nach
- Pflichtteilsergänzung (Vorschenkungen an die Erben)
- (notarieller) Pflichtteilsverzicht
- Klage auf Erb- bzw. Pflichtteil
Ihre Ansprechpartner:
Das deutsche Erbrecht definiert, wer am Nachlass eines Verstorbenen beteiligt werden muss. Für den Erblasser ist es kaum möglich, diese Vorgaben zu umgehen. Er kann zwar ein Testament verfassen und darin Personen enterben, die nichts von seinem Vermögen erhalten sollen. Doch sind diese erbberechtigt, steht ihnen zumindest ein Pflichtteil zu.
Um jemanden komplett zu enterben, müsste sich diese Person schweren Verfehlungen schuldig gemacht haben. Das ist jedoch nur selten der Fall. Eine Option ist es, das Erbe durch strategisch durchdachte Schenkungen zu verringern, doch auch hier gibt es Ausnahmen und Fallstricke, die eine anwaltliche Beratung sinnvoll machen. Wir stehen Ihnen bei allen Fragen rund um dieses Thema zur Verfügung.
Wenn Sie einen Angehörigen per Testament enterben wollen, sollten Sie sich umfassend über die Möglichkeiten informieren. Unter folgendem Link haben wir alle wichtigen Fakten zusammengetragen: Rechtsberatung Enterben
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