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Die Erbengemeinschaft

Erbt nicht nur eine, sondern mehrere Personen, entsteht die sog. Erbengemeinschaft (auch „Miterbengemeinschaft“). Ob die Erben diese „Zwangsgemeinschaft“ wollen, ist unerheblich. Solange die Erbengemeinschaft besteht, hat keiner der Erben einen Anspruch auf bestimmte zum Nachlass gehörende Gegenstände oder Rechte, es sei denn, diese wurden ihm vom Erblasser anderweitig (z.B. als Vorausvermächtnis) zugewendet. Bei der Erbengemeinschaft handelt es sich um eine sog. Gesamthandsgemeinschaft. Der einzelne Erbe kann weder über einzelne Gegenstände verfügen noch den Nachlass oder Teile hiervon allein verwalten. Zur Verwaltung des Nachlasses sind, mit wenigen Ausnahmen, nur alle Erben gemeinschaftlich befugt. Jeder Miterbe ist dabei zur Mitwirkung bei einer ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet.

Verwaltung

Die Verwaltung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft wirft viele Probleme auf, denn das Gesetz sieht eine gemeinsame Verwaltung vor. Hier gilt daher: Grundsätzlich ist gemeinsames Handeln notwendig. Sind sich die Erben nicht einig, gerät die Verwaltung ins Stocken. Ggf. notwendige Maßnahmen und Veräußerungen werden verschleppt – dies gilt auch für Immobilien. Wollen einzelne Erben in einer solchen Situation Maßnahmen durchsetzen, brauchen sie wegen der komplizierten Rechtslage oft rechtlichen Rat.

Zur Auflösung der Ebengemeinschaft informieren Sie sich auf unserer Seite „Erbengemeinschaft auflösen“.

Streitvermeidung in der Erbengemeinschaft

Will der Erblasser mehrere Personen zu Erben einsetzen und wünscht er, Verzögerungen oder gar Streit bei der Abwicklung des Nachlasses zu verhindern, ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung angeraten. Der Testamentsvollstrecker ist dann – je nach Aufgabenkreis - die einzige zur Verfügung über den Nachlass und zur Verwaltung des Nachlasses berechtigte Person. Die Mitwirkung der Erben ist nicht erforderlich. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass nicht nur die richtige Person für das Amt gewählt wird, sondern auch deren Aufgaben und Befugnisse konkret bestimmt werden. Insb. bei Nachlässen, zu denen ein Unternehmen gehört, sollte die Testamentsvollstreckung mit bereits lebzeitig erteilten ggf. postmortalen Vollmachten abgerundet werden.

Vermeidung einer Erbengemeinschaft

Vermieden werden kann die Erbengemeinschaft insbesondere, indem der Erblasser bestimmt, dass nur eine einzige Person Erbe (Alleinerbe) wird. Das restliche Vermögen kann dann z.B. durch Vermächtnisse verteilt werden, was bei umsichtiger Gestaltung wirtschaftlich zu einem gleichen Ergebnis wie bei der Erbfolge mehrerer führen kann. So könnte eine Aufteilung des Nachlasses der Höhe nach oder nach Gegenständen von vornherein sichergestellt werden. Allerdings hängt dann freilich sehr viel von dem Alleinerben ab, was ebenfalls Probleme verursachen kann. So muss der Erblasser bei der Gestaltung des Testaments insbesondere auch bedenken, dass sein Wunscherbe im Zeitpunkt des Erbfalls weggefallen sein könnte, eben durch Vorversterben. Dies wird oft übersehen – denn wer denkt schon z.B. an ein Vorversterben der eigenen Kinder. Hat der Erblasser also einen seiner Söhne zum Alleinerben eingesetzt und verstirbt dieser kurz vor dem Erblasser, wird die Frage zu beantworten sein, ob nun die Enkel nach dem Vorverstorbenen erben sollen, oder nun für diesen Fall doch lieber zunächst die eigenen Kinder Miterben werden sollen. Die Bestimmung der sog. „Ersatzerben“ gehört daher in jede letztwillige Verfügung.

Ist der Erbfall demgegenüber bereits eingetreten, kann die Erbengemeinschaft nur beseitigt werden, indem die Personen, die nicht erben wollen, ausschlagen. Da der Ausschlagende nicht bestimmen darf, zu wessen Gunsten die Ausschlagung wirken soll, wird die Beseitigung der Erbengemeinschaft durch Ausschlagung häufig nicht funktionieren oder die Mitwirkung vieler Personen voraussetzen. Im Übrigen wird es oft nicht gewünscht sein, ohne Ausgleich auf die Erbenstellung zu verzichten. Soweit dies doch der Fall ist, siehe nachfolgendes Beispiel, ergeben sich aber auch erhebliche Gefahren. Zur Auflösung der Gemeinschaft gibt es daher andere Mittel und Wege, nämlich durch Erbverkauf, Einigung (Auseinandersetzung) und Abschichtung. Zur Auflösung der Ebengemeinschaft informieren Sie sich auch auf unserer Seite Erbengemeinschaft auflösen“.

Wird mit der Ausschlagung aber bezweckt, dass eine bestimmte Person oder bestimmte Personen erben (z.B. die eigene Mutter und die Kinder verzichten), sollte stets ein versierter Rechtsberater hinzugezogen werden, da die Ausschlagung oft zu anderen Ergebnissen führen kann, als von den Beteiligten erhofft.

Ein Beispiel:

Der Erblasser hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder. Er hat darüber hinaus noch einen Bruder. Im Nachlass befindet sich das Familienheim und eine Versicherungssumme. Er hinterlässt kein Testament. Er wird von der Ehefrau zu ½ und von den Kindern zu je ¼ beerbt. Die Kinder möchten, dass ihre Mutter im Alter versorgt bleibt und schlagen aus. Die Ausschlagung führt jedoch nicht dazu, dass die Ehefrau Alleinerbin wird. Ihre Quote erhöht sich zwar auf ¾, der Bruder des Erblassers wird jedoch Miterbe der Ehefrau zu ¼.

(Voraus-)Vermächtnisse und Verteilung des Nachlasses

Will der Erblasser eine Person mit einem Gegenstand, einem Geldbetrag oder einem bestimmten Recht bedenken, kann er dies im Wege eines Vermächtnisses tun. Gegenstand des Vermächtnisses kann (fast) jeder Gegenstand und jedes Recht sein: auch Grundstücke, Wertpapiere, Renten sowie Zahlungsansprüche gegen Dritte. Auf diese Weise kann der bedachten Person „unkompliziert“ das Gewünschte zugewendet werden.

Der Vermächtnisnehmer wird nicht wie ein Erbe am Nachlass selbst beteiligt. Er bekommt jedoch das Recht, von dem oder den Erben (oder anderen Vermächtnisnehmern) die Herausgabe oder Verschaffung eines bestimmten Vermögenswertes zu verlangen. Dieser Anspruch ist der Verjährung unterworfen und muss vom Vermächtnisnehmer gegenüber dem oder den Beschwerten geltend gemacht werden. Gegen wen exakt der Anspruch geltend zu machen ist, kann oft Streitthema sein. Eine kompetente Rechtsberatung ist dann angezeigt.

Werden Erben explizit mit bestimmten Gegenständen bedacht, kann es sich um Vermächtnisse, Vorausvermächtnisse oder Teilungsanordnungen oder auch quotale Erbeinsetzungen handeln. Ergibt sich nicht schon aus dem Wortlaut des Testaments, was der Erblasser mit der Zuweisung des Gegenstandes bezwecken wollte, ist das Testament auszulegen.

Das Vorausvermächtnis stellt einen Sonderfall des Vermächtnisses dar. Beim Vorausvermächtnis ist der Begünstigte des Vermächtnisses, der Vermächtnisnehmer, nicht irgendein Dritter, sondern der Erbe selbst. Zu den Einzelheiten des (Voraus-)Vermächtnisses und der Teilungsanordnung erfahren Sie mehr auf unserer Seite „Vermächtnisse“.

Neben den wirtschaftlichen Fragen (was bekomme ich und in welcher Höhe?) sind hier auch steuerliche Überlegungen anzustellen, denn diverse Steuerbefreiungen „folgen“ dem Übertragungsgegenstand. Für den Umfang der Steuervergünstigung kann jedoch entscheidend sein, ob der verschonte Vermögenswert im Wege des Vermächtnisses oder der Teilungsanordnung zugewendet oder aufgrund einer Einigung der Erben übertragen wird. Im letzten Fall besteht zudem die Gefahr, dass das Finanzamt von einer Schenkung unter den Erben ausgeht und eine Schenkungsteuer festsetzt.

Eine erb- und steuerrechtliche Beratung ist daher sowohl bei der Errichtung eines Testaments als auch bei der Abwicklung des Erbfalls angezeigt.

Wir beraten Sie zu allen Fragen rund um die Erbengemeinschaft, deren Auflösung, Steuern und Vermächtnisse sowie zu der Auslegung und Wirksamkeit von Testamenten. Vereinbaren Sie ein Erstberatungsgespräch.
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