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Erbrecht und Scheidung

Geht man der Frage nach, welche Rechtswirkungen die Ehescheidung auf das Erbrecht des Ehegatten hat, muss man sich zunächst u.a. über die Ausgestaltung des Ehegattenerbrechts (Link) im Klaren sein. Bei der Scheidung der Ehe sind dann zwei Grundkonstellationen voneinander zu unterscheiden:

Die Eheleute haben ihren letzten Willen nicht oder jedenfalls nicht formwirksam niedergelegt

In diesem Fall gilt die gesetzliche Erbfolge mit dem Sondererbrecht des Ehegatten. Dieses kann je nach Verwandtschaftsverhältnissen (Kinder oder Schwager/Schwägerin und/oder deren Abkömmlinge) unterschiedlich hoch ausfallen. Das Ehegattenerbrecht fällt jedoch schon dem Grunde nach weg, wenn die Ehe zwischen den Eheleuten rechtskräftig geschieden wird. Den Zeitpunkt des Verlusts des Ehegattenerbrechts hat der Gesetzgeber dabei vorverlagert: Danach ist das Ehegattenerbrecht schon dann ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers

  • die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und
  • der Erblasser die Scheidung entweder selber beantragt oder ihr zumindest zugestimmt hat.

Wenn die Eheleute möchten, dass das Erbrecht bereits zu einem früheren Zeitpunkt endet, dann müssen Sie ein entsprechendes Testament verfassen. Sie können sich daher quasi enterben, z. B. für den Fall, dass die Ehe gescheitert ist oder keinen „Bestand“ mehr hat, nicht mehr gelebt wird usw.  

Um die Nachfolge auch im Fall der Scheidung sicher zu regeln, haben Sie die Möglichkeiten, ein Testament handschriftlich oder notariell zu errichten oder einen Erbvertrag zu schließen. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie hier.  Aufgrund der Komplexität der Themen, sollte dabei immer eine anwaltliche Beratung erfolgen.

Die Eheleute haben ein Einzeltestament, gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag errichtet, in dem sie sich als Erben oder Vermächtnisnehmer eingesetzt haben

In diesem Fall hält das Gesetz eine Auslegungsregel bereit: Demnach ist der letzte Wille daraufhin zu untersuchen, ob der Erblasser seine Anordnung auch für den Fall der Scheidung gewollt hat. Enthält der letzte Wille des Erblassers keinen Anhaltspunkt dafür, dass der letzte Wille trotz Ehescheidung bestehen bleiben soll, dann ist die Verfügung zugunsten des überlebenden Ex-Ehegatten im Zweifel unwirksam! Soll der geschiedene Ehegatte also weiterhin bedacht werden, sollte dies ausdrücklich bestimmt werden, z. B. ebenso in einem handschriftlich oder notariell zu errichtenden Testament oder in einem Erbvertrag. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie hier

Eine besondere Problematik geschiedener Ehegatten mit Kindern greift das sog. Geschiedenentestament auf. Hier kann es nach der Ehescheidung dazu kommen, dass der Nachlass des einen Ex-Ehegatten indirekt auf den überlebenden Ehegatten übergeht.

Beispiel: Der geschiedene Ehepartner verunglückt mit seinem minderjährigen Kind. Zunächst verstirbt der geschiedene Ehegatte, danach das Kind.

Erbfolge: Das Kind erbt nach dem Tode des Elternteils (gesetzliche Erbfolge), nach dem Tod des Kindes wiederum erbt der überlebende geschiedene Ehepartner (gesetzliche Erbfolge)!

Das gesetzliche Erbrecht sieht insoweit vor, dass bei dem Tod eines Kindes die Eltern erben – hier der geschiedene Ehepartner. So kann das Vermögen von dem einen geschiedenen Ehegatten auf den anderen übergehen. Dies wird in vielen Fällen nicht gewollt sein, so dass im Falle der Scheidung dringend eine Gestaltung anzuraten ist, soweit die gemeinsamen Kinder keine Abkömmlinge haben.

GSP Scheidt & Partner verfügt in dieser wie auch in anderen Gestaltungsfragen über Erfahrung und Kompetenz. Gerne sind wir Ihnen bei der Erstellung Ihres Testaments behilflich.

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