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Wir setzen Ihren Pflichtteil durch.

Will der Erblasser einer pflichtteilsberechtigten Person vollständig die Teilhabe am Nachlass versagen, muss er diese nicht nur enterben, sondern auch vom Pflichtteil ausschließen. Letzteres ist im deutschen Erbrecht nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Im Ausgangspunkt stehen daher die Chancen für eine Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs dem Grunde nach sehr gut. Wichtig ist, dass der Nachlass vollständig ermittelt und bewertet wird (letzteres gilt besonders für Immobilien).

Sie wollen Ihren Pflichtteil durchsetzen?

Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil, dies können die Erben auch nicht verhindern. Diese können es Ihnen allerdings schwer machen. Aber auch wenn grundsätzlich Einigkeit besteht, ist Vorsicht geboten. Wie also macht man seinen Anspruch erfolgreich geltend – was sind die Rechte und wie errechnet sich der Pflichtteil? Wie ist bestmöglich vorzugehen?

Ihr Recht

Gehören Sie zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, haben Sie den Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Beispiel: Eheleute F und M leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und haben einen Sohn S. M hat in seinem Testament seine Ehefrau F als Alleinerbin eingesetzt. Nach dem Tod des M erbt daher die F allein. Pflichtteilsansprüche des S?

S gehört zum Keis der dem Grunde nach Pflichtteilsberechtigten. Bei gesetzlicher Erbfolge (d.h. ohne Testament) wären die Ehefrau (1/4 gesetzlicher Erbteil + ¼ pauschalierter Zugewinnausgleich) ebenso wie der Sohn S mit der Quote ½ gesetzliche Erben. Da der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt, kann S von F die Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von ¼ vom Bestand und Wert des Nachlasses des M zum Zeitpunkt des Erbfalls verlangen.

Mehr zum Thema Pflichtteil und zu dessen Voraussetzungen erfahren Sie auf unserer Seite Pflichtteilsanspruch“.

Im Erbrecht sind Klagen gegen Erben wegen Pflichtteil, Auskünften zum Nachlass oder wegen eines Vermächtnisses an der Tagesordnung. Effizient und erfahren setzen wir Ihre Rechte durch!

Die Erben müssen Auskunft geben

Der Pflichtteil ist sofort mit dem Erbfall fällig. Um den Pflichtteil beziffern zu können, räumt das Gesetz Ihnen als Pflichtteilsberechtigten einen Auskunftsanspruch gegen den Erben ein. Danach ist der Erbe verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes zu erteilen – auf eigene Kosten. Der Nachlass ist damit nur Berechnungsgrundlage für die Höhe des Pflichtteilsanspruchs. An der Substanz des Nachlasses ist der Pflichtteilsberechtigte hingegen nicht beteiligt.

Unterbleibt die Auskunft ist Klage geboten. Auch wenn zu jedem Zeitpunkt eine Einigung sinnvoll sein kann, lässt sich dies in manchen Fällen nicht abwenden. Sie sollten auf Ihr Recht pochen und sich insoweit anwaltlich vertreten lassen. GSP Scheidt & Partner weiß aus Erfahrung, wie hier der „Druckschmerz“ zu erhöhen ist, um die Erben zu motivieren. Die Kosten des Verfahrens tragen zudem die Erben.

Allein die sog. „Auskunftsstufe“ in der Pflichtteilsauseinandersetzung kann und wird in vielen Fällen viele Monate, wenn nicht ein ganzes Jahr oder noch mehr in Anspruch nehmen. Besteht danach Grund zu der Annahme, dass der Pflichtteilsschuldner (Erbe) die Angaben im Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht hat, kann der Pflichtteilsberechtigte die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen. Letztere setzt den Erben (Pflichtteilsschuldner) dem Risiko der Strafverfolgung aus, wenn er gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten unrichtige Angaben macht.

Die Erben müssen den Nachlass vollständig auflisten

Den bereits erwähnten Anspruch auf stichtagsbezogene Auskunft (Stichtag: Todestag) über den Bestand und Wert des Nachlasses erfüllt der Pflichtteilsschuldner (der Erbe) zunächst durch Vorlage eines sog. privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses. Letzteres ist vom Pflichtteilsschuldner selbst und auf dessen Kosten zu fertigen. Alternativ oder auch ergänzend dazu kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen, dass ein Notar mit der Ermittlung des (realen und fiktiven – denn Vorschenkungen sind mitaufzunehmen) Nachlasses beauftragt. Das dann zu erstellende notarielle Nachlassverzeichnis bietet in der Regel eine höhere Gewähr für dessen Richtigkeit, da der Notar eigene Ermittlungen anstellen muss und sich nicht allein auf die Angaben des Erben verlassen darf.

In jedem Falle ist Vorsicht geboten, denn oft wird der Wert von Immobilien völlig falsch eingeschätzt (absichtlich oder unabsichtlich). Insoweit ist der Nachlass genau zu bewerten und u.U. auch ein Gutachten zu prüfen. Auch hier können Sie sich auf die umfangreiche Erfahrung der Kanzlei Scheidt & Partner verlassen.

Schenkungen sind einzubeziehen

Den sog. (ordentlichen) Pflichtteilsanspruch ergänzt der Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Letzterer beruht auf dem an sich auf der Hand liegenden Grundgedanken, dass der Erblasser den Pflichtteil als gesetzliche Mindestteilhabe des Pflichtteilsberechtigten nicht aushöhlen können soll. Ganz konkret könnte der Erblasser ja kurz vor seinem Ableben (nahezu) sein gesamtes Vermögen verschenken. Das verschenkte Vermögen würde – ohne Pflichtteilsergänzungsanspruch – keinen Eingang in die Pflichtteilsberechnung finden. Der Erblasser hätte dann erreicht, dass der Pflichtteilsberechtigte in der Praxis unter Umständen nichts erhält.

Dieses Ergebnis sollen die Regelungen des Gesetzgebers über die Pflichtteilsergänzung gerade vermeiden. Neben dem sog. realen Nachlass wird daher der sog. fiktive Nachlass gebildet und aus letzterem mit Hilfe der Pflichtteilsquote der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet. Ist z.B. eine Immobilie verschenkt worden, kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Wert der Immobilie zum Zeitpunkt der Schenkung und zum Zeitpunkt des Erbfalls durch einen Sachverständigen gutachterlich ermittelt wird. Der niedrigere der beiden Werte ist dann für die Pflichtteilsberechnung maßgebend (sog. Niederstwertprinzip). Erfolgt eine Schenkung allerdings mehr als zehn Jahre vor dem Erbfall, bleibt diese im Rahmen der Pflichtteilsergänzung im Normalfall unberücksichtigt. Im Übrigen wird der Wert des Geschenks für jedes Jahr, das zwischen Schenkungen und Erbfall vergangen ist, in Höhe von 10% geringer (sog. Abschmelzung).

Mehr zum Pflichtteilsergänzungsanspruch erfahren Sie hier .

Zahlungsanspruch und Verjährung

Den Zahlungsanspruch (= Zahlung des Pflichtteils) kann der Pflichtteilsberechtigte sofort geltend machen – selbst wenn der Nachlass noch nicht abschließend beziffert oder gar bezifferbar ist. Allerdings kann die exakte Höhe des Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruchs erst nach vollständiger Erledigung der Auskunftsstufe ermittelt werden. Dabei sollte der Pflichtteil allerdings zeitnah geltend gemacht werden. Er verjährt 3 Jahre nach Kenntnis von der Enterbung. Rechtssicher geltend zu machen ist dieser aber vor Ablauf der 3 Jahre im Wege der Klage. Ein entsprechender Brief z.B. reicht nicht aus. Insoweit ist besondere Vorsicht geboten, wenn die Erbenstellung noch nicht geklärt ist. Denn das Verhandeln oder Klagen über die Erbenstellung hemmt nicht unbedingt den Ablauf der Frist für die Verjährung des Pflichtteils.

Das kann einem Pflichtteil entgegenstehen

Einwände gegen den Pflichtteilsanspruch können dem Grunde und der Höhe nach bestehen.

Die Einwände im Grobüberblick:

  • Anfechtung
  • Nachlassinsolvenz
  • Verjährung
  • Verzicht
  • Vorempfänge

Im Einzelnen:

Anfechtung

Die Anfechtung des Pflichtteils (siehe Pflichtteilsabwehr ) ist von vornherein an sehr hohe, praktisch oft nicht durchsetzbare Voraussetzungen gekoppelt. Derartige Straftaten liegen im Regelfall nicht vor. Sollten sie dennoch eingewendet werden, tritt GSP Scheidt & Partner dem im Rahmen der Pflichtteilsauseinandersetzung entgegen.

Nachlassinsolvenz

Der Pflichtteilsschuldner kann sich der Geltendmachung des Pflichtteils unter Umständen dadurch erwehren, indem er eine Nachlassinsolvenz anstößt. Das kann insbesondere dann gelingen, wenn der Nachlass überschuldet ist. Es ist allerdings keineswegs sicher, dass der Erbe als Pflichtteilsschuldner tatsächlich nur mit dem Nachlassvermögen haftet. Das Gesetz lässt hier in bestimmten Fällen durchaus den Durchgriff auf das Privatvermögen des Pflichtteilsschuldners zu. Auch hier sucht und findet Scheidt & Partner Ihre Chancen und verwirklicht diese nach Möglichkeit.

Verjährung

Der Pflichtteil unterliegt – wie jeder Anspruch – der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Pflichtteilsgläubiger davon erfährt, dass er durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist. Wird innerhalb dieser Zeit der Pflichtteil nicht klageweise geltend gemacht, kann der Schuldner (d.h. der Erbe) die Leistung verweigern.

Der Verjährungseinwand ist – wie gezeigt - an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft, deren Einhaltung der Erben als Pflichtteilsschuldner darlegen und ggf. auch beweisen muss. GSP Scheidt & Partner findet mit Ihnen die Argumentationsansätze, welche dem Pflichtteilsschuldner die Berufung auf die Einrede der Verjährung erschweren oder unmöglich machen.

Verzicht

Unter bestimmten Voraussetzungen kann man aus den Äußerungen eines Pflichtteilsberechtigten – nach der Entstehung des Pflichtteilsanspruch, d.h. nach dem Erbfall – einen Pflichtteilsverzicht herleiten. Letzterer wäre dann auch formlos möglich. Ob in Ihrem Fall tatsächlich ein Pflichtteilsverzicht – ggf. auch durch schlüssiges Handeln (konkludent) – erklärt worden ist, untersuchen wir genau.

Vorempfänge

Standardmäßig wird im Rahmen der Pflichtteilsauseinandersetzung die Frage nach Vorempfängen gestellt. Dabei kann es sich im Einzelnen um recht schwierige Vorgänge handeln.

So muss der Pflichtteilsberechtigte sich all das auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen, was der Erblasser zur Anrechnung bestimmt hat. So z. B. bei einer Schenkung unter Lebenden im Übertragungsvertrag: „Du erhältst heute das Ferienhaus in Österreich. Den Wert des Hauses musst du dir später auf deinen Pflichtteil anrechnen lassen.“

Hier besteht oft Argumentationsspielraum, je nachdem, wie detailliert und juristisch exakt der beurkundende Notar die Anrechnungsbestimmung formuliert hat. Auch hier schöpft GSP Scheidt & Partner Ihre Möglichkeiten aus.

Zudem kann der grundsätzliche Anspruch des Pflichtteilsberechtigten unabhängig von der o.g. Anrechnung bereits gemindert sein, durch sog. Ausgleichung. Diese Fälle bestimmt das Gesetz in §§ 2316, 2050 BGB (z.B. Ausstattung zur Begründung einer beruflichen Lebensstellung). Auch hier argumentieren wir individualisiert und auf Ihren Fall bezogen.

Wir beraten Sie in allen Varianten der Pflichtteilsdurchsetzung. Wir kennen die Spielregeln und vertreten hier bestmöglich Ihre Interessen. Vereinbaren Sie ein Erstberatungsgespräch.
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