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Erbschaft und Schenkungsteuer: 7 Fragen und Antworten

Erbschaft und Schenkungsteuer sind zwei sehr eng miteinander verwandte Steuerarten. Sowohl die Erbschaftsteuer, als auch die Schenkungsteuer sind in einem Gesetz – dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz – einheitlich und unter ähnlichen Voraussetzungen geregelt.

Erbschaft und Schenkungsteuer
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Mit der Schenkung ist die unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden gemeint; mit der Erbschaft der Erwerb von Todes wegen.

Egal ob man Vermögen oder Immobilien über eine Schenkung oder einen Erbfall erlangt – in beiden Fällen gilt eine einheitliche Steuerpflicht.

Die Experten der Fachkanzlei für Erb- und Steuerrecht, GSP Scheidt & Partner zeigen in diesem Beitrag, wie Erbschaft und Schenkungsteuer in Deutschland geregelt und welche Besonderheiten zu beachten sind.

Muss ich mich sofort nach einem Todesfall um die Erbschaftsteuer kümmern?

Nach Todesfall eines nahen Angehörigen beginnt bei den Erben oftmals eine schwierige Phase. Neben der Trauerbewältigung, führt auch der Verwaltungsaufwand zu einer erheblichen Belastung. Es ist daher verständlich, dass Erben, Pflichtteilsanspruchsberechtigte oder Vermächtnisnehmer/innen sich vorerst keine Gedanken über die steuerlichen Folgen machen.

Allerdings erwartet das Finanzamt trotz der Trauerphase in steuerlicher Hinsicht von den Erben eine Handlung. Es besteht eine dreimonatige Anzeigefrist des dem der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerbs gegenüber dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt. In dieser Zeit sollten sich Erben daher steuerlichen Rat einholen um steuerliche Spielräume nutzen zu können.

Die dreimonatige Frist beginnt nach erlangter Kenntnis von dem Erbanfall, da ab diesem Zeitpunkt nach Meinung der Finanzverwaltung vom Steuerpflichtigen eine Handlung erwartet werden kann. Von dieser Anzeigepflicht kann lediglich in Sonderfällen abgesehen werden.

Erbschaft und Schenkungsteuer: Wie erfährt das Finanzamt von einer Erbschaft?

Nachdem der Erwerb aufgrund Erbschaft durch die Erwerbsanzeige mitgeteilt wurde, fordert das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung auf, wenn die Erhebung der Erbschaftsteuer im entsprechenden Fall in Betracht kommt. Wurde Grundbesitz, Betriebsvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften vererbt, ist mit der Aufforderung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung zu rechnen.

Hintergrund ist, dass im Erbschaftsteuergesetz für die Ermittlung von Grundbesitz, Betriebsvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften besondere Bewertungs- bzw. Berechnungsvorschriften vorgesehen sind, von deren Anwendung nur unter Vorlage eines Wertgutachtens von einem örtlich zuständigen Gutachterausschuss oder einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständiger abgesehen werden kann.

Diese Wertermittlungen seitens der Finanzverwaltungen führen oftmals zu einem hohen, der Erbschaftsteuer zugrunde zu legendem Wert.

Auch in schwierigen Fällen setzen wir Ihre Interessen durch. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, gern klären wir Ihre Fragen in einem Erstberatungsgespräch.
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Erbschaft und Schenkungsteuer: Wie viel darf man steuerfrei erben?

Eine Erhebung der Erbschaftsteuer seitens des Erbschaftsteuerfinanzamts kommt unter anderem dann nicht in Betracht, wenn der Erwerb wertmäßig unter der Höhe der vorgesehenen erbschaftsteuerlichen Freibeträge liegt. Die Höhe der Freibeträge ist abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis des Erbens oder Vermächtnisnehmers zum/zur Erblasser/in.
Freibeträge bei Schenkung und Erbschaft

So steht Kindern beispielsweise ein Freibetrag von EUR 400.000,00, Eltern hingegen jedoch lediglich ein Freibetrag bei Erwerb von Todes wegen von EUR 100.000,00 und Personen, zu denen ein entfernteres Verwandtschaftsverhältnis besteht (z. B. schon Geschwister), sogar nur einen Freibetrag von EUR 20.000,00 zur Verfügung.

Erbschaft und Schenkungsteuer - Folgende Steuerklassen und Freibeträge gelten im Erbfall:

Verhältnis der Beteiligten SteuerklasseFreibetrag
Ehegatten / eingetragene LebenspartnerI500.000 Euro
Kinder / Stiefkinder / AdoptivkinderI400.000 Euro
Enkel / UrenkelI200.000 Euro
Eltern / GroßelternII100.000 Euro
Geschwister / Neffen / NichtenII20.000 Euro
SchwiegerkinderII20.000 Euro
Lebensgefährten und nicht verwandte ErbenIII20.000 Euro

Diese Freibeträge gelten sowohl im Falle einer Schenkung, als auch im Falle einer Erbschaft. Im Falle von Schenkungen können die Freibeträge nach 10 Jahren wieder in Anspruch genommen werden.

Da es sich bei einer Schenkung um eine vorweggenommene Erbschaft handeln kann, werden die Freibeträge von Schenkung und Erbschaft aber nur gemeinsam berücksichtigt und nicht getrennt nach Schenkung und Erbfall.

Schenkungen vor einem Erbfall können berücksichtigt werden

Zu beachten bei der Berechnung des im Zeitpunkt des Todes zur Verfügung stehenden Freibetrags ist, dass Schenkungen, die die Erben oder Vermächtnisnehmer/innen innerhalb von zehn Jahren vor Tod des Erblassers/der Erblasserin vom Erblasser/der Erblasserin erhalten haben, auf diesen Freibetrag anzurechnen sind.

Der zur Verfügung stehende Freibetrag im Todeszeitpunkt des Erblassers/der Erblasserin kann bereits schon durch sog. Vorschenkungen „verbraucht“ sein.

Erbschaft und Schenkungsteuer - Beispiel: Verbrauch der Freibeträge durch Schenkung

Hat ein Vater beispielsweise ein Jahr vor seinem Tod seiner Tochter einen Geldbetrag von EUR 100.000,00 zugewendet, beträgt der anlässlich des Erwerbs von Todes wegen noch zur Verfügung stehende erbschaftsteuerliche Freibetrag der Tochter nur noch EUR 300.000,00.

Erbt die Tochter im Todesfall weiteres Geldvermögen in Höhe von EUR 400.000,00, sind zum Todeszeitpunkt des Vaters EUR 100.000,00 der Erbschaftsteuer zu unterwerfen, da der erbschaftsteuerliche Freibetrag nicht mehr in voller Höhe zur Verfügung stand.

Wird eine Schenkung vom Erbteil abgezogen?

Wer zu Lebzeiten seinen Kindern Geldbeträge schenkt, sollte darauf achten, dass diese Schenkungen auf das Erbe angerechnet werden können. Dabei werden die geschenkten Geldbeträge nicht von dem Erbteil abgezogen, sondern teilweise hinzugerechnet.

Hat ein Erblasser mehrere Kinder, bricht nach dem Tod eines Erblassers gerade unter dessen Kindern häufig ein Streit aus, wenn unterschiedlich hohe Geldgeschenke an unterschiedliche Kinder gemacht worden sind. Sind die Beträge sehr unterschiedlich, können Ausgleichspflichten entstehen oder das geschenkte Geld wird auf den Erbteil angerechnet.

Geschenke als Zuwendung oder Ausstattung

Gem. § 2050 BGB kommt es vor allem darauf an, welchen Zweck die Geldgeschenke hatten, ob eine Ausgleichspflicht besteht oder ob eine Anrechnung auf den Erbteil in Frage kommt. Die Regelung in § 2050 BGB unterscheidet dabei zwischen Zuwendungen, Ausstattungen und anderen Zuwendungen.

  • Bei (Geld-)Geschenken als Ausstattung handelt es sich zum Beispiel um die Starthilfe zu einer selbstständigen Tätigkeit, einer Familiengründung oder der Heirat. Diese Geschenke sind nicht auszugleichen, außer der Schenkende hat dies so festgelegt.
  • Eine Zuwendung liegt z.B. vor, wenn die Eltern ihrem Kind finanziell Unterhalt für ein Praktikum gewähren und damit der Geldbetrag als zusätzliches Einkommen für das Kind fungiert. Ähnliches gilt für Zuschüsse zu einer Fortbildung, einem Studium oder der Berufsausbildung. Solche Zuwendungen müssen ausgeglichen werden, wenn sie übermäßig sind. Dies wiederum wird an den finanziellen Verhältnissen des Erblassers bemessen – zum Zeitpunkt der Zuwendung. Hierbei ist aber unbeachtlich, ob Geschwisterkinder ähnlich viel erhalten habe oder nicht.
  • Fallen die geldwerten Geschenke nicht unter die beiden Kategorien Zuwendung oder Ausstattung, dann sind diese als andere Zuwendungen zu qualifizieren. Hierbei besteht eine Ausgleichspflicht nur dann, wenn dies der Erblasser angeordnet hat.

Es dürfte in der Realität schwierig sein, jeweils den Grund für eine Schenkung nach einigen Jahren noch zu kennen oder eine solche richtig nach dem Erbfall einzuordnen. Häufig kennt auch lediglich der schenkende Erblasser den Grund für die Zuwendung.

Hier hilft es mit dem Beschenkten eine Art Dokumentation der Schenkung vorzunehmen, die dieser dann unterschreibt. Diese Dokumentation soll z.B. zusammen mit dem Testament verwahrt werden.

Erbschaft und Schenkungsteuer: Welche Vorteile hat eine Schenkung gegenüber einer Erbschaft?

Wenn man als zukünftiger Erblasser über ein hohes Vermögen verfügt, lassen sich mit Schenkungen an die zukünftigen Erben erbschaftsteuerrechtliche Spielräume nutzen um Steuern zu sparen. Die dargestellten Freibeträge der Schenkungs- und Erbschaftsteuer lassen sich nach Ablauf von 10 Jahren erneut nutzen.

Schenken Eltern ihren Kindern einen Betrag, der innerhalb des Freibetrags von EUR 400.000 liegt, fallen keine Schenkungsteuern an. Wenn diese Schenkung länger als 10 Jahre her ist, kann der Freibetrag nach Ablauf der 10 Jahre vollständig ausgeschöpft werden. Stirbt aber das letztlebende Elternteil innerhalb der 10 Jahres-Frist und waren die Freibeträge bereits aufgebraucht, muss dann auf das gesamte Erbe Erbschaftsteuer gezahlt werden.

Schenkung: zielgerichtete Unterstützung von Angehörigen

Ein Vorteil der Schenkung liegt darin, dass der Schenker mit seiner Schenkung einen Familienangehörigen zu dem Zeitpunkt unterstützen kann, in dem der Familienangehörige dieses Geschenk möglicherweise benötigt. Wenn die Eltern z.B. ihre Tochter bei Gründung einer eigenen Arztpraxis unterstützen wollen, können sie dies sehr gezielt mit einer Schenkung erreichen.

Schenkung als Sicherung der Altersvorsorge

Schenker können eine Schenkung auch unter bestimmte Vorbehalte stellen und mit Auflagen versehen. Erhält eines der Kinder z.B. eine Immobilie oder ein Mehrfamilienhaus, kann mit der Schenkung die Auflage verbunden sein, dass der Schenker von dem beschenkten Kind bis zu seinem Lebensende gepflegt wird.

Erbschaft und Schenkungsteuer: Erleichterung der Erbauseinandersetzung

In den Fällen, in denen ein Erblasser mehrere Erben – z.B. mehrere Kinder – hat, kann eine Schenkung als vorweggenommenes Erbe eine eventuell schwierige Erbauseinandersetzung deutlich vereinfachen. Dies gilt auch dann, wenn z.B. eine Immobilie einem bestimmten zukünftigen Erben zugedacht werden soll.

Hierbei empfiehlt sich aber entweder eine Erbanrechnungsklausel oder andere Auflagen und Bedingungen. Eine Rückforderungsklausel beispielsweise sichert dem verschenkenden Erblasser seinen finanziellen Spielraum für die Zukunft.

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Wann beginnt die 10 Jahresfrist bei Schenkung?

Wurde eine Schenkung bis zu 10 Jahre vor dem Erbfall gemacht, kann die Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteils Berücksichtigung finden. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, wann die 10 Jahresfrist überhaupt begonnen hat.

Die Frist beginnt in jedem Fall dann, wenn der Leistungserfolg eingetreten ist. Bei Geldgeschenken ist dies der Zeitpunkt, in dem der Beschenkte das Geld erhält.

Bei Immobilien ist dies meist der Zeitpunkt, in dem der Beschenkte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Problematischer kann die Fristberechnung aber sein, wenn sich der Schenkende z.B. ein lebenslanges Wohnrecht oder ein Rückforderungsrecht einräumen lässt.

Es kommt nach der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs maßgeblich darauf an, wer der „Herr im Haus“ ist. Hat der Schenkende diese Stellung noch inne, kann der Vollzug der Schenkung auch weitaus später erfolgt sein. In solchen Fällen können unter Umständen auch Schenkungen, die länger als 10 Jahre zurückliegen, bei einem Erbfall noch Berücksichtigung finden.

Der Vollzug der Schenkung ist dann erst deutlich später eingetreten und kann im Einzelfall noch in dem 10-Jahreszeitraum liegen.

Welche erbschaftsteuerlichen Befreiungs- oder Begünstigungsmöglichkeiten existieren?

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Erwerber weitere Erbschaft und Schenkungsteuer Befreiungen in Anspruch nehmen. Insbesondere Unternehmen stehen in Deutschland erhebliche Möglichkeiten für Steuerverschonungen zur Verfügung.

Aber auch Familienheime oder zu Wohnzwecken vermietete Immobilien unterfallen unter bestimmten Bedingungen zumindest nicht mit ihrem vollen Wert der Erbschaftsteuer.

Erbschaftsteuer und Elternhaus/Familienheim

Wird das Familienheim an die Kinder oder den Ehepartner vererbt oder verschenkt, kommen Steuerbefreiungen bei der Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer zu 100% in Frage. Der Erblasser kann ein Familienheim, also ein bebautes Grundstück mit mindestens einer selbst zu Wohnzwecken genutzten Wohnung, beispielsweise an seinen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner verschenken.

Hierbei muss die Wohnung den Mittelpunkt des familiären Lebens darstellen. Eine solche Schenkung kann von der Schenkungsteuer befreit sein, wobei es keine Frist gibt, in denen das Familienheim vom Ehepartner behalten werden muss. Wird nur ein Teil des Grundstücks zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist auch nur dieser Teil schenkungsteuerbefreit.

Wird das Familienheim an die Kinder, den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner vererbt, kommt eine Befreiung von der Erbschaftsteuer ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Zu beachten gilt hier, dass unverzüglich in die vererbte Wohnung oder das vererbte Haus eingezogen werden muss – z.B. im Falle der bereits ausgezogenen Kinder – und es eine Behaltensfrist von 10 Jahren gibt.

Dies bedeutet, dass die Steuerbefreiung nachträglich wegfallen kann, wenn man innerhalb der 10-Jahresfrist aus dem Haus/der Wohnung auszieht und kein zwingender Grund für den Auszug vorliegt.

Zugewinnausgleich bei Ehegatten

Bei Ehegatten ist weiterhin zu berücksichtigen, dass ein eventuell bestehender Zugewinnausgleichsanspruch die Erbschaftsteuer erheblich mindern kann und dem Ehegatten neben dem allgemeinen erbschaftsteuerlichen Freibetrag von EUR 500.000,00 ein besonderer Versorgungsfreibetrag in Höhe von bis zu EUR 256.000,00 zur Verfügung steht.

Um die gewährten Steuerverschonungen zu behalten, müssen die Erwerber in vielen Fällen in den auf den Erbfall oder die Schenkung folgenden Jahren bestimmte Voraussetzungen erfüllen (z.B. Behaltensfristen und Lohnsummen einhalten), andernfalls droht die Nachbesteuerung.

Damit Sie sich auch steuerlich im Erbfall gut aufgehoben fühlen und damit die Steuerbefreiungs- und Steuerbegünstigungsmöglichkeiten bestmöglich ausgeschöpft werden, stehen wir Ihnen gerne neben, oder unabhängig von zivilrechtlichen Problematiken, im Erbfall auch steuerlich zur Seite.

Dies kann unter anderem erfolgen durch Abgabe der o.a. Erbschaftsanzeige, Abgabe von angeforderten Erbschaftsteuer- und Bedarfswerterklärungen, Berechnung einer eventuellen Erbschaftsteuerbelastung (inkl. Berücksichtigung und Ermittlung von Steuerbefreiungen, Zugewinnausgleichsansprüchen, Vermächtnissen und Pflichtteilsrechten) oder auch bei sonstigen im Rahmen der Erbschaft auftretenden Erbschaftsteuerproblematiken.

Ihre Ansprechpartner: 
Mathias Scheidt
Mathias Scheidt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Karsten Weiss
Karsten Weiß
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Roman-Maria Höritzsch, M.Sc.
Roman Höritzsch 
MSc. Betriebswirt
Mediator

Welche ertragsteuerlichen Problematiken können nach dem Erbfall auftreten?

Aber auch nach dem Erbfall gilt es, unerwünschte Steuerfolgen zu vermeiden. Hier ist nicht nur auf die Erbschaft und Schenkungsteuer zu beachten. Insbesondere bei der Verteilung des Nachlasses (insb. bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften), kann es zu unerwarteter und vermeidbarer Belastung mit der Einkommensteuer kommen. Denn nicht nur die häufig thematisierte Erbschaftsteuer ist zu berücksichtigen.

Auch die einkommensteuerlichen Konsequenzen müssen bedacht werden, speziell wenn sich Grundbesitz, Betriebsvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften in der Erbmasse befinden (bspw. bei Lösung oder Begründung von Betriebsaufspaltungen, Entnahme von Gegenständen aus dem Betriebsvermögen, Auseinandersetzungen von Erbengemeinschaften).

Ausgleich an übrige Erben kann entgeltliches Geschäft sein

Erhält z.B. einer der Erben ein Grundstück oder ein Unternehmen aus dem Nachlass und muss dafür einen Ausgleich an den übrigen Erben zahlen, kann es sich steuerlich um ein entgeltliches Geschäft handeln. Der hieraus resultierende steuerliche Gewinn ist dann ggf. zu besteuern. Weichen die Erben bei der Verteilung des Nachlasses von ihren Erbquoten und von den Anordnungen des Erblassers ab, können sie auch weitere Schenkungsteuern auslösen.

Erhält ein Pflichtteilsberechtigter an Stelle des als Pflichtteil geschuldeten Geldbetrages insb. Grundstücke, Beteiligungen oder Betriebsvermögen, kann darin eine einkommensteuerlich relevante Veräußerung zu sehen sein. In der Folge hat der Erbe einen gesetzlich unterstellten Gewinn zu versteuern.

Erbschaft und Schenkungsteuer: Steuerliche Beratung bei umfangreichem Nachlass

Einer steuerrechtlichen Beratung bedarf es daher auch, wenn ein umfangreicher Nachlass verteilt werden soll oder die Beteiligten von den testamentarischen oder gesetzlichen Bestimmungen abweichen möchten. Hierzu beraten wir Sie gerne umfassend zu allen erb-, gesellschafts- und steuerrechtlichen Fragen.

Steuerliche Beratung zu Lebzeiten nutzen und Gestaltungsspielräume nutzen

Da die aufgeführten ertragsteuerlichen Problematiken nach Eintritt des Erbfalls in der Regel nicht mehr rückgängig gemacht und Steuerbefreiungsmöglichkeiten nicht mehr optimal genutzt werden können, ist ratsam, sich noch zu Lebzeiten steuerlichen Rat einzuholen und Vorkehrungen durch Errichtung eines steuerlich optimierten Testaments oder eines Erbvertrages zu treffen.

Auch hierbei können wir Ihnen gern behilflich sein. Die durch unsere Rechtsanwälte/innen erstellten Testamente und Erbverträge berücksichtigen nicht bloß erbrechtliche, sondern auch die steuerlichen Aspekte. Zudem fertigen wir auch insoweit notarielle Urkunden.

Bildquellennachweis: © PantherMedia / Ralf Kalytta

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