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Enterben

(zum Pflichtteil hier)

In Deutschland wird das Erbrecht von dem Grundsatz der Testierfreiheit beherrscht. Testierfreiheit bedeutet die Freiheit, eine erbfolgerelevante Regelung (Testament, Erbvertrag) zu errichten, aufzuheben oder zu ändern. Hiernach darf derjenige, auf dessen Erbfolge es gerade ankommt (juristisch: Erblasser), insbesondere jeden als Erben bestimmen oder von der Erbfolge ausschließen, also enterben, den er will. Das Gesetz kennt sehr unterschiedliche Formen der Teilhabe am Nachlass. Dabei ist die Erbenstellung die umfassendste: Das (gesamte) Vermögen des Erblassers – einschließlich der Schulden - geht mit dessen Tod ungeteilt und als Ganzes auf den oder die Erben über (sog. Gesamtrechtsnachfolge). Erben mehrere, spricht man von einer Erbengemeinschaft, ansonsten spricht man vom Alleinerben.

Wenn der Erblasser von seiner Testierfreiheit keinen Gebrauch macht, vor allem also keinen durch Testament und/ oder Erbvertrag als Erben bestimmt, gilt die sog. gesetzliche Erbfolgeregelung. Das gesetzliche Erbrecht ist ein Verwandtenerbrecht. Stark vereinfacht kann man sagen: „Das Gut folgt dem Blut“, wenn auch der Gesetzgeber das Erbrecht des Adoptierten anerkennt. Auf diesem Grundgedanken aufbauend hat der Gesetzgeber die Verwandten des Erblassers in bestimmte Gruppen eingeteilt und hierzu einen eng miteinander verwobenen Regelungskomplex geschaffen: Nach Verwandtschaftsgrad gestaffelt fällt der Erbteil des jeweiligen Angehörigen dabei unterschiedlich hoch aus; er ist zudem auf das (Nicht-)Vorhandensein eines Ehegatten abgestimmt und darauf, welche vermögensrechtlichen Beziehungen (sog. Güterstand; am häufigsten: der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft) die Eheleute miteinander eingegangen sind.

Das vorstehend skizzierte gesetzliche Erbrecht und das sog. Pflichtteilsrecht sind eng miteinander verzahnt und doch sehr unterschiedlich konzipiert: Der Pflichtteil – so sagt es das Gesetz – ist immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil spielt immer dann eine Rolle, wenn bestimmte Personen(gruppen) mit einem besonderen Näheverhältnis zum Erblasser (vor allem: seine Kinder und/oder der Ehegatte) von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Diesen Personen spricht der Gesetzgeber dann eine Art Mindest-Beteiligung am Nachlass – den Pflichtteil – zu.

Wenn nun der Erblasser seine Erbfolge durch Testament und/oder Erbvertrag regelt, dann gilt seine Anordnung; sie verdrängt die gesetzliche Erbfolge. Letztere bleibt dann allerdings unter Umständen für den Pflichtteil relevant: Aus dem großen Kreis der gesetzlichen Erben können so z.B. Ehegatten, Kinder und ggf. auch die Eltern des Erblassers zwar enterbt werden. Der Erblasser kann jedoch zumeist nicht verhindern, dass zumindest einige dieser Personen über ihren gesetzlichen Pflichtteil mittelbar am Nachlass beteiligt sind. Die Nachlassbeteiligung erfolgt nur mittelbar, weil der Pflichtteilsberechtigte – anders als der Erbekeine Verwaltungs- und Mitspracherechte an dem Nachlass selbst hat. Der Pflichtteilsberechtigte erwirbt lediglich eine Forderung gegen den/die Erben, was beide – Erben einerseits und Pflichtteilsberechtigten andererseits – in einen Interessengegensatz bringt. Denn der Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigten Geld bezahlen. Der Höhe nach richtet sich die Geldforderung des Pflichtteilsberechtigten nach dem Bestand und Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes. Von dieser – notfalls im Wege der gutachterlichen Schätzung von Mobilien und/oder Immobilien – rechnerisch zu ermittelnden Wertsumme schuldet der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten sofort, d.h. mit Eintritt des Erbfalls eine bestimmte Quote – die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Im Ergebnis führt der Pflichtteil daher zu einer Einschränkung der Testierfreiheit des Erblassers.

Das Ineinandergreifen der vorstehend jeweils nur in ihren Umrissen skizzierten gesetzlichen Erbfolge, „gewillkürten“ Erbfolge aufgrund eines Testaments und/oder Erbvertrags und schließlich des Pflichtteils beleuchtet das nachfolgende Beispiel.

Beispiel: Eheleute F und M leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und haben einen Sohn S. M hat in seinem Testament seine Ehefrau F als Alleinerbin eingesetzt. Nach dem Tod des M erbt daher die F allein. Pflichtteilsansprüche des S?

S gehört zum Keis der dem Grunde nach Pflichtteilsberechtigten. Bei gesetzlicher Erbfolge (d.h. ohne Testament) wären die Ehefrau (1/4 gesetzlicher Erbteil + ¼ pauschalierter Zugewinnausgleich) ebenso wie der Sohn S mit der Quote ½ gesetzliche Erben. Da der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt, kann S von F die Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von ¼ vom Bestand und Wert des Nachlasses des M zum Zeitpunkt des Erbfalls verlangen.

Machen Sie von Ihrer Testierfreiheit Gebrauch – Sie entscheiden, wer Erbe wird und wie das Erbe verteilt wird. Sichern Sie Ihren Willen durch handschriftliches Testament, notarielles Testament oder notariellen Erbvertrag.

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Testamentsgestaltung und Erbvertrag – die sichere Lösung

Das Gesetz sieht – abgesehen von den weniger praxisrelevanten Nottestamenten – im Wesentlichen zwei Errichtungsformen für Testamente vor: das vollständig eigenhändig geschriebene und unterschriebene handschriftliche Testament, welches auch als Ehegattentestament gefertigt werden kann, auf der einen Seite und das notarielle Testament auf der anderen Seite. Letzteres muss zwingend, ebenso wie der Erbvertrag, für den es übrigens keine handschriftliche Errichtungsmöglichkeit gibt, von einem Notar beurkundet werden. Ansonsten entfaltet dieses keine Wirksamkeit und es gilt dann die gesetzliche Erbfolge.

Die Testamentsgestaltung spielt eine entscheidende Rolle bei der konfliktvermeidenden Regelung der Vermögensnachfolge. Zeit, Geld und Nerven, die ansonsten für aufwändige Auseinandersetzungen investiert werden, können durch eine vorausschauende Vermögensplanung eingespart werden.

Leider kommt es in der Praxis immer häufiger vor, dass sogenannte „Laientestamente“, die weder anwaltlich noch notariell begleitet wurden, zu nicht beabsichtigten Ergebnissen nach dem Ableben führen. Zu Lebzeiten begangene Fehler in der Nachfolgegestaltung sind nach dem Eintreten des Erbfalls oftmals nicht mehr zu korrigieren:

Gerade beim weit verbreiteten handschriftlichen Ehegattentestament wird immer wieder übersehen, dass beide Ehegatten auch tatsächlich Verfügungen über ihr eigenes Vermögen treffen. Verfügt nur ein Ehegatte nicht, so wird den Anforderungen an ein wirksames gemeinschaftliches Ehegattentestament nicht genüge getan: Das Testament ist – jedenfalls als Ehegattentestament -  unwirksam.

Ein wirksam errichtetes gemeinschaftliches Ehegattentestament entfaltet hingegen bei wechselbezüglichen Verfügungen eine sogenannte Bindungswirkung. Grundsätzlich können diese nach dem Tod eines Ehegatten nicht mehr einseitig abgeändert werden. Eine wechselbezügliche Verfügung ist – soweit die Wechselbezüglichkeit nicht ausdrücklich im Testament angeordnet worden ist - eine letztwillige Verfügung, die derart mit der Verfügung eines anderen verbunden ist, dass nicht anzunehmen ist, dass sie ohne diese getroffen sein würde.

Beispiel: Die Eheleute M und F setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein und die minderjährigen Kinder A und B zu gleichen Teilen zu Schlusserben des Letztverstorbenen. Nach dem Tod des M haben die nunmehr erwachsenden Kinder A und B unterschiedliche finanzielle Entwicklungen genommen. Aus diesem Grund setzt die F den A in einem handschriftlichen Einzeltestament zu ihrem Alleinerben ein.

Mehr zum Thema Testament erfahren Sie hier: Testamentsgestaltung.

Testamentsvollstreckung - Fullservice

Wollen Sie demgegenüber mehrere Personen zu Erben einsetzen und wünschen Sie, Verzögerungen oder gar Streit bei der Auseinandersetzung des Nachlasses zu verhindern, ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung angeraten. Der Testamentsvollstrecker ist dann die einzige zur Verfügung über den Nachlass und zur Verwaltung des Nachlasses berechtigte Person. Er ermittelt den Nachlass, begleicht alle Schulden und stellt einen Plan auf. Die Mitwirkung der Erben ist nur noch in einem begrenzten Umfang erforderlich. Der Nachlass erhält so quasi einen Geschäftsführer, der nur wenigen Beschränkungen unterliegt. Wir helfen Ihnen, die Auseinandersetzung zu planen – mehr zum Thema hier.

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