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Pflichtteilsabwehr

Will der Erblasser einer pflichtteilsberechtigten Person vollständig die Teilhabe am Nachlass versagen, muss er diese nicht nur enterben, sondern auch vom Pflichtteil ausschließen. Letzteres ist im deutschen Erbrecht nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Nur wenige in der Person des Pflichtteilsberechtigten liegende Gründe, wie schwerste Verfehlungen gegenüber dem Erblasser, berechtigen zur Entziehung des Pflichtteils (böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser, diesem nach dem Leben trachten, etc.). Dieser Weg wird den allermeisten Erblassern nicht offenstehen.

Es ist dabei zunächst zu unterscheiden zwischen dem Streit um einen geltend gemachten Pflichtteil einerseits und der Gestaltung einen künftigen Pflichtteil auszuschließen, andererseits.

Sie sehen sich der Geltendmachung eines Pflichtteils ausgesetzt?

Der Pflichtteilsberechtigte macht seinen Anspruch geltend – was kann man einwenden?

Einwände gegen den Pflichtteilsanspruch können dem Grunde und der Höhe nach bestehen.

Die Einwände im Grobüberblick:

  • Anfechtung
  • Nachlassinsolvenz
  • Verjährung
  • Verwirkung
  • Verzicht
  • Vorempfänge

Im Einzelnen:

Anfechtung

Macht sich der Pflichtteilsberechtigte bestimmter Straftaten schuldig (Angriffe auf die Testierfreiheit, widerrechtliche Tötung etc., Urkundendelikte), so kann der Pflichtteilsanspruch durch Anfechtung „zerstört“ werden. 

Nachlassinsolvenz

Der Pflichtteilsschuldner kann sich der Geltendmachung des Pflichtteils unter Umständen dadurch erwehren, indem er eine Nachlassinsolvenz anstößt. Das kann insbesondere dann gelingen, wenn der Nachlass überschuldet ist. In diesem Fall haftet der Erbe als Pflichtteilsschuldner u.U. nur in Höhe des noch vorhandenen Nachlasses und nicht mit seinem Privatvermögen für den Pflichtteil.

Verjährung

Der Pflichtteil unterliegt – wie jeder Anspruch – der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Pflichtteilsgläubiger davon erfährt, dass er durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist. Wird innerhalb dieser Zeit der Pflichtteil nicht klageweise geltend gemacht, kann der Schuldner (d.h. der Erbe) die Leistung verweigern.

Verwirkung

Verwirkung bedeutet im Ergebnis, dass ein Recht – vorliegend der Pflichtteil – unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr geltend gemacht werden kann. Die Verwirkung ist gesetzlich nicht explizit geregelt. Die Rechtsprechung leitet sie aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ab. Voraussetzung ist die längere Nichtgeltendmachung eines Rechts (Zeitmoment) sowie die Tatsache, dass der (Pflichtteils-) Schuldner darauf vertraut hat und auch darauf vertrauen durfte, dass es nicht weiterverfolgt wird (Umstandsmoment).

Verzicht

Unter bestimmten Voraussetzungen kann man aus den Äußerungen eines Pflichtteilsberechtigten – nach der Entstehung des Pflichtteilsanspruch, d.h. nach dem Erbfall – einen Pflichtteilsverzicht herleiten. Letzterer wäre dann auch formlos möglich.

Vorempfänge

Standardmäßig wird im Rahmen der Pflichtteilsauseinandersetzung die Frage nach Vorempfängen gestellt. Dabei kann es sich im Einzelnen um recht schwierige Vorgänge handeln.

So muss der Pflichtteilsberechtigte sich all das anrechnen lassen, was der Erblasser zur Anrechnung bestimmt hat. So z. B. bei einer Schenkung unter Lebenden im Übertragungsvertrag: „Du erhältst heute das Ferienhaus in Österreich. Den Wert des Hauses musst du dir später auf deinen Pflichtteil anrechnen lassen.“

Hier besteht oft Argumentationsspielraum, je nachdem, wie detailliert und exakt der beurkundende Notar die Anrechnungsbestimmung formuliert hat. Auch hier schöpft GSP Scheidt & Partner Ihre Möglichkeiten aus.

Zudem kann der grundsätzliche Anspruch des Pflichtteilsberechtigten unabhängig von der o.g. Anrechnung bereits durch sog. Ausgleichung gemindert sein. Diese Fälle bestimmt das Gesetz in §§ 2316, 2050 BGB (z.B. Ausstattung zur Begründung einer beruflichen Lebensstellung).

Wir beraten Sie in allen Varianten der Pflichtteilsabwehr, egal ob ein Anspruch geltend gemacht wird oder ob eine zukünftige Abwehr geplant ist. Wir kennen die Spielregeln und vertreten hier bestmöglich Ihre Interessen. Vereinbaren Sie ein Erstberatungsgespräch.
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