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Erbrecht des Ehegatten

Wenn man vom Erbrecht des Ehegatten spricht, geht es in aller Regel um dessen gesetzliches Erbrecht, d.h. das Erbrecht, das immer dann entsteht, wenn der verstorbene Ehegatte gerade kein Testament oder einen Erbvertrag hinterlässt.

Das gesetzliche Ehegattenerbrecht ist eng verflochten mit dem Erbrecht der übrigen Verwandtschaft des Erblassers. Insofern ist hier Vorsicht geboten.

Waren die Ehegatten nämlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft miteinander verheiratet (was der Regelfall ist), erbt der überlebende Ehegatte neben den gemeinsamen Kindern mit der Quote zu 1/2. Die übrige Hälfte verteilt sich dann auf die Kinder je zu gleichen Teilen. Haben die Ehegatten jedoch keine gemeinsamen Kinder, erbt der überlebende Ehegatte zwar mit der Quote zu ¾. Das übrige Viertel verteilt sich dann aber auf die Eltern des Erblassers! Sofern die Eltern verstorben sind, auf deren Kinder, d.h. die Geschwister des Erblassers (Schwager und Schwägerin) und – wenn diese weggefallen sind – deren Abkömmlinge (Nichten und Neffen des Erblassers) usw.

Immer wieder wird dies in der Praxis von kinderlosen Ehegatten übersehen. Es führt in der Regel zu Konflikten und könnte z.B. auch bedeuten, dass nach dem Tod des Erblassers dessen Brüder oder Schwestern einen Teil des gemeinsamen Familienheims erben. Hierüber müsste sich dann auseinandergesetzt werden; das Haus wohlmöglich allein aufgrund dieses Umstandes verkauft werden. Es liegt auf der Hand, dass dies eine äußerst unglückliche Situation wäre.

Soll die dargestellte Erbfolge verhindert werden, müssen die Ehegatten zwingend ein Testament (oder einen Erbvertrag) errichten, in dem z.B. der überlebende Ehegatte als Alleinerbe eingesetzt wird.

Aber nicht nur die grundsätzliche gesetzliche Erbfolge ist bei Ehegatten zu berücksichtigen, sondern auch das Familienrecht und die Bestimmungen zur Ehe. Insbesondere der Güterstand der Zugewinngemeinschaft – also im Wesentlichen das, was in der Ehe wirklich zwischen den Eheleuten an Vermögen erwirtschaftet wurde - wirkt sich erheblich auf die Erbquoten aus:

Erbrecht und pauschaler Zugewinnausgleich

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft zeichnet sich – in der Praxis häufig übersehen – durch eine Trennung der Vermögensmassen der Eheleute aus, verbunden mit einem Ausgleich des Zugewinns bei Scheidung oder eben Tod. In der oben erwähnten Quote von ½ des überlebenden Ehegattens steckt dabei nach dem Willen des Gesetzgebers auch ein solcher (hier pauschalierter) Zugewinnausgleich in Höhe von ¼. Die Erbquote setzt sich insoweit quasi aus ¼ Erbteil und ¼ Zugewinnausgleich zusammen – in der Summe spricht man daher oft nur von ½.

Beispiel: A ist mit B verheiratet. Sie leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und haben zwei Kinder. A war Bauunternehmer, B hat die Familie versorgt. Das Vermögen des A ist umfangreich. A verstirbt.

Lösung: B erbt mit der Quote ½. Die gemeinsamen Kinder erben zu je ¼. Mit dem Erbteil der B ist auch deren Anspruch auf Zugewinn ausgeglichen.

Anmerkung: Die Quote der B würde sich nicht ändern, wenn der A als Bauunternehmer kein Vermögen erwirtschaftet hätte, denn der Zugewinn erfolgt – wie gezeigt – pauschal.

Erbrecht und „echter“ Zugewinnausgleich

Allerdings muss sich der überlebende Ehegatte nun nicht darauf verweisen lassen, sich mit dem um ¼ erhöhten gesetzlichen Erbteil im Rahmen des Zugewinns zufriedenzugeben – er muss also nicht den pauschalen Zugewinnausgleich akzeptieren, sondern kann vielmehr den tatsächlichen Zugewinn verlangen. 

Als Erbe oder Vermächtnisnehmer kann der überlebende Ehegatte, seinen ganz konkreten Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns geltend machen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass er dann die Erbschaft ausschlagen muss. Die Ausschlagung einer Erbschaft führt zwar in der Regel zum Verlust des Pflichtteils – nicht so aber für den Ehegatten. In diesem Falle erhält der überlebende Ehegatte dennoch einen Pflichtteil, nämlich etwas irreführend den sog. „kleinen Pflichtteil“.

Dieser „kleine Pflichtteil“ errechnet sich aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten ohne den pauschalierten Zugewinn beträgt wie gezeigt 1/4, der Pflichtteil mithin also 1/8 des Nachlasswertes.

Zu diesem 1/8 würde dann nach Ausschlagung der Anspruch aus dem „echten“ und zu ermittelnden Zugewinn hinzutreten.

Beispiel: A ist mit B verheiratet. Sie leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und haben zwei Kinder. A war Bauunternehmer, B hat die Familie versorgt. Das Vermögen des A ist umfangreich und liegt 500.000 Euro über dem der B. B hat dagegen kein Vermögen. A verstirbt.

Lösung ohne Ausschlagung: B erbt mit der Quote ½ = 250.000 Euro. Die gemeinsamen Kinder erben wiederum zu je ¼. Mit dem Erbteil der B ist auch deren Anspruch auf Zugewinn ausgeglichen.

Anmerkung: Die Quote der B würde sich nicht ändern, wenn der A als Bauunternehmer kein Vermögen erwirtschaftet hätte, denn der Zugewinn erfolgt ohne Ausschlagung – wie gezeigt – pauschal.

Lösung nach Ausschlagung: B bekommt den Pflichtteil i. H. v. 1/8 von 500.000,00 Euro = 62.500,00 Euro. Außerdem erhält sie den tatsächlichen Zugewinnausgleich, mithin die Hälfte des Vermögens (= Zugewinn) des A, nämlich 250.000,00 Euro. Insgesamt also 312.500,00 Euro. Die Kinder erben je zu ½ den verbleibenden Nachlass, welcher durch Pflichtteil und Zugewinnausgleich gemindert wurde.  Im Ergebnis wäre dies für die B also günstiger.

Anmerkung: Die Quote der B würde sich hier ändern, wenn der A als Bauunternehmer kein Vermögen erwirtschaftet hätte, denn der Zugewinn erfolgt – wie gezeigt - konkret. Denn Zugewinn ist – vereinfacht gesagt - immer das, was am Ende der Ehe ein Ehegatte mehr erwirtschaftet hat als der andere.

Auch vor dem Tod der Eheleute bietet es sich daher an, den Zugewinnausgleich vorzunehmen durch die sog. Güterstandsschaukel. Dabei handelt es sich um ein Gestaltungsmittel, um auch Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer zu vermeiden. Insofern können die bestehenden Freibeträge zur Steuer ausgenutzt werden und so die Bemessungsgrundlage zur Erbschaftsteuer ausgehöhlt werden. Zudem lässt sich so auch ein unliebsamer Pflichtteil bzw. dessen Bemessungsgrundlage umfangreich mindern. Hier bietet sich also erheblicher Gestaltungsspielraum, der genutzt werden sollte.

Hierzu beraten wir Sie gerne umfassend – mehr zum Thema Schenkung- und Erbschaftsteuer finden Sie hier.

Etwas anderes gilt, wenn die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung gelebt haben. Regelmäßig erhöht sich durch die Wahl dieses Güterstands jedoch die Erbquote (hier erben alle zu gleichen Teilen) der gemeinsamen Kinder, welche wiederum für die Höhe des gesetzlichen Pflichtteils relevant ist. Allein dies zeigt, dass das Erbrecht des überlebenden Ehegatten z.B. auch im Hinblick auf etwaige spätere Pflichtteilsansprüche durchdacht sein will. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die weiteren Güterstände der - in der Praxis seltenen – Gütergemeinschaft und des Deutsch-Französischen Wahlgüterstands.

GSP Scheidt & Partner steht Ihnen sowohl hinsichtlich der Frage der Erbfolgegestaltung als auch in streitigen Verhältnissen mit Erfahrung und Kompetenz zur Seite. Wir ermitteln den Nachlass, die Erbquoten, etwaige Pflichtteile und den Zugewinn und setzen Ihre Interessen durch. Im Gegensatz zu dem üblichen Familienrechtler besitzen wir die Kenntnisse auch Bilanzen zu lesen, Firmenwerte zu bestimmen und auch die steuerlichen Auswirkungen, insbesondere bei Unternehmen oder Immobilien im Nachlass, in die Gestaltung Ihres Erbfalls mit einzubeziehen.

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