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Nachfolge in Gesellschaftsbeteiligungen

Hinterlässt der Erblasser Beteiligungen an Gesellschaften, kann dies rechtlich erhebliche Probleme aufwerfen. So ist eine Unterscheidung zwischen Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften einerseits und dem sonstigen Vermögen des Erblassers (z.B. Immobilien) andererseits zu machen. Denn der Wille des Erblassers bei Verfügung über sein Vermögen – z.B. Kind A soll die Gesellschaft erhalten und Kind B das Immobilienvermögen -  kann zu weiteren Rechtsfolgen führen, die weder zivilrechtlich noch steuerlich so gewollt waren und sehr teuer werden können. 

Insoweit ist daher immer und dringend eine umfangreiche Abstimmung zwischen dem Gesellschaftsvertrag einerseits und dem Testament oder Erbvertrag anderseits durchzuführen. Jede Regelung für sich kann bezüglich der jeweils anderen Regelung eine Auswirkung haben – es bestehen zahlreiche Wechselwirkungen.

Ein Beispiel:
Der Erblasser A ist Gesellschafter einer OHG an die er eine Immobilie in Wert von 300.000,00 € (Buchwert 120.000,00 €) vermietet.  Er hat zwei Kinder. Der Gesellschaftsvertrag der OHG sieht vor, dass der Gesellschaftsanteil nur an andere Gesellschafter (und damit nicht an die Familie) vererbt werden kann. Die Erben erhalten nur eine Abfindung. A stirbt und wird von seinen beiden Kindern beerbt.

Diese können ihm nicht in die Gesellschafterstellung nachfolgen und bekommen nur einen Abfindungsanspruch. Das Grundstück aber fällt in den Nachlass. Da es sich um eine betriebliche Immobilie handelt, kommt es durch den Erbfall und das Auseinanderfallen der Nachfolge in Gesellschaft einerseits und Grundstück andererseits zu einer einkommensteuerlichen Entnahme. Die Kinder haben einen einkommensteuerlichen Gewinn in Höhe von insg. 180.000,00 Euro zu versteuern. Hinzu kommt ggf. eine Erbschafsteuerbelastung.

Ist der Erblasser an einer Gesellschaft beteiligt, ist eine Abstimmung zwischen dem Gesellschaftsvertrag und dem Testament oder Erbvertrag in aller Regel unentbehrlich. Dies gilt umso mehr, wenn der Gesellschafter/Erblasser der Gesellschaft Betriebsgrundlagen überlässt.

Kapitalgesellschaften

Zu den in Deutschland besonders relevanten Kapitalgesellschaften zählen insb. die UG (haftungsbeschränkt), die GmbH und die AG. Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft geht grundsätzlich wie alle anderen Vermögensbestandteile des Erblassers auf die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Möchte der Erblasser seine Kapitalgesellschaftsanteile einer bestimmten Person zuwenden, muss er dies anordnen.

Ein Beispiel:
Die Erblasserin möchte ihre Tochter nur mit Anteilen an ihrer GmbH bedenken. Ihr übriges Vermögen soll ihr Ehemann in Gänze erhalten. Die Erblasserin kann ihren Ehemann zu ihrem Erben einsetzten und ihrer Tochter die Geschäftsanteile im Wege eines Vermächtnisses zuwenden. Der Ehemann wird im Zeitpunkt ihres Todes als Alleinerbe Eigentümer der Geschäftsanteile an der GmbH. Er muss diese anschließend an die Tochter übertragen.

Vor allem bei Gesellschaften mit einem kleinen Gesellschafterkreis oder Gesellschaften, die besonderen berufsrechtlichen Zwängen unterliegen, haben die Gesellschafter ein großes Interesse daran, dass keine (berufs-)fremden Personen in die Gesellschaft eintreten. Im Erbfall würde dies allerdings grundsätzlich genauso eintreten.

Ist der Eintritt von Erben in die Gesellschaft nicht gewollt, ist daher zu bestimmen und zu gestalten, dass die Gesellschaftsanteile nach dem Tode eines Gesellschafters auf die restlichen Gesellschafter übergehen. Dies sollte aber in jedem Falle freilich nur unter anwaltlicher Beratung geschehen. Der Übergang auf die Gesellschafter kann dabei vor allem im Wege der Einziehung oder der vorab erklärten Abtretung geregelt werden. Ob und in welchem Umfang den Erben dann noch Rechte zustehen, regelt dann der Gesellschaftsvertrag (Satzung). Oft beschränkt sich der Anspruch der Erben auf eine Abfindung in Geld, welche sich dabei auch „nur“ an den (niedrigen) Buchwerten ausrichten kann. Insoweit lassen sich auch Pflichtteile mindern!

Soweit der Erblasser und Gesellschafter dies aber gerade nicht wünscht (insbesondere die Abfindung zu den niedrigen Buchwerten), ist ebenso eine Gestaltung zu wählen, die allen Interessen gerecht wird. Insoweit ist auch zwischen den Gesellschaftern zu vermitteln.

In Fällen in denen der Erblasser eine beherrschende Stellung in der Gesellschaft hatte und dieser Vermögensgegenstände (insb. Immobilien, Patente, Beteiligungen an anderen Gesellschaften o.ä.) zur Nutzung überließ, kann eine sog. Betriebsaufspaltung vorliegen. Diese kann durch eine nicht steuerlich geprüfte Erbfolgeregelung durch den Übergang auf die Erben beendet werden, was erhebliche Steuerbelastung auslösen kann.

Insgesamt ist daher eine kompetente rechtliche und steuerliche Beratung zu empfehlen, welche auch zur Vermeidung unnötiger Steuerbelastung unerlässlich ist.  

Personengesellschaften

Zu den in Deutschland am häufigsten anzutreffenden Personengesellschaften zählen die GbR, die OHG und die KG. Anders als bei Kapitalgesellschaften, richtet sich die Nachfolge in die Gesellschafterstellung bei Personengesellschaften in erster Linie nicht nach der Erbfolge, sondern nach dem Gesellschaftsvertrag. Dabei gilt: Gesellschaftsrecht geht dem allgemeinen Erbrecht vor.

Der Gesellschaftsvertrag sollte dabei vor allem regeln, ob die Gesellschaft im Falle des Versterbens eines Gesellschafters überhaupt fortgesetzt wird. Die GbR wird bei einer fehlenden Fortsetzungsklausel im Eintritt des Erbfalls aufgelöst. Im Unterschied zur Kapitalgesellschaft, kann eine Personengesellschaft nur dann (weiter) existieren, wenn sie mehr als einen Gesellschafter hat. Stirbt z.B. einer der Gesellschafter einer “Zwei-Personen“-GbR und tritt keine Person unmittelbar in seine Position als Gesellschafter ein, erlischt die GbR.

Der Gesellschaftsvertrag kann dabei die unterschiedlichsten Nachfolgeregelungen vorsehen:

Anwachsung

Fehlt es an einer Regelung der Nachfolge im Gesellschaftsvertrag oder wird die Vererblichkeit ausgeschlossen, wächst der Anteil des Erblassers am Gesellschaftsvermögen den überlebenden Gesellschaftern an. Die Erben bekommen einen Abfindungsanspruch, der im Gesellschaftsvertrag ebenfalls geregelt werden sollte (u.U. ebenfalls zum Buchwert. Insoweit lassen sich auch Pflichtteile mindern!).

Ein Beispiel:
Der Gesellschaftsvertrag der A B C - GbR sieht lediglich vor, dass die GbR durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird. Verstirbt A nun, treten seine Erben aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung der GbR nicht in die Gesellschaft ein. Die GbR besteht dann nur aus B und C. Die Erben des A erhalten nur eine Abfindung, dies möglicherweise sogar nur zum Buchwert.

Erweitert man das Beispiel: Bei B und C könnte es sich jetzt um die Ehefrau und die Tochter handeln. Während das weitere Kind, der Sohn D, nicht an der Gesellschaft beteiligt wird. Zudem könnte D enterbt und auf den Pflichtteil gesetzt werden, welcher freilich lediglich an dem Nachlass zu bemessen ist. Im Nachlass würde sich aber nur die Abfindung befinden, welche nach den sehr geringen Buchwerten zu bemessen war. Dies kann einen Pflichtteil daher erheblich mindern.

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Einfache Nachfolgeklausel

Möchten die Gesellschafter einer Personengesellschaft diese mit den Erben fortsetzen, kann die sog. einfache Nachfolgeklausel ausreichend sein. Diese regelt lediglich, dass die Erben an die Stelle des verstorbenen Gesellschafters treten.

Um das Verbleiben eines unerwünschten Erben in der Gesellschaft zu verhindern, kann dabei eine Zwangsabtretung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden. Für diesen Fall ist eine Abfindungsregelung unbedingt zu empfehlen.

Qualifizierte Nachfolgeklausel

Sollen nur Personen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen in die Gesellschafterstellung nachrücken dürfen, muss eine sog. qualifizierte Nachfolgeklausel in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden. Diese Klausel sieht eine Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils nur an diesen Personenkreis vor. Besonders häufig wird über die qualifizierte Nachfolgeklausel geregelt, dass nur Kinder oder Ehegatten der Gesellschafter in die Gesellschaft folgen oder dass nur Personen an die Stelle des Erblassers treten, die bestimmte persönliche Kriterien erfüllen (z.B. besondere Berufsausbildung oder ein Mindestalter). Es kann auch eine konkrete Person als allein nachfolgeberechtigt bestimmt werden.

Ein Beispiel:
Die Gesellschafter der ABC-Immobilie KG sind grundsätzlich damit einverstanden, dass die Anteile der beschränkt haftenden Gesellschafter vererbt werden, möchten aber nicht, dass minderjährige Personen in die Gesellschaft aufgenommen werden. Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass nur Ehegatten und volljährige Kinder als Rechtsnachfolger in die Gesellschaft eintreten dürfen. A stirbt und wird von seiner Ehefrau und zwei minderjährigen Kindern beerbt. In der Folge wird nur die Ehefrau Gesellschafterin der KG.

Auch hier gehört neben der Umsetzung der zivilrechtlich gewünschten Lösung eine Prüfung der steuerlichen Konsequenzen zur umfänglichen Beratung dazu. Andernfalls droht auch hier das Auseinanderfallen, von Rechtsnachfolge in die Gesellschaft und Rechtsnachfolge in das von der Gesellschaft genutzte Vermögen des Erblassers (Sonderbetriebsvermögen). Eine hieraus resultierende Entnahme löst stets erhebliche einkommensteuerliche Belastungen für die Erben aus.

Gesellschaftsvertragliche Nachfolge

Hat sich der Erblasser entschieden, dass eine bestimmte Person seine Gesellschafterstellung nach seinem Tod einnehmen soll, kommt auch eine bereits lebzeitige, jedoch erst für den Fall des Todes wirkende gesellschaftsrechtliche Regelung in Betracht. Diese Gestaltung ist vor allem dann geeignet, wenn die Erbfolge als solche mit der Nachfolge in den Gesellschaftsanteil separat geregelt werden soll, der Erblasser z.B. seine Kinder zu Erben einsetzt, die Nichte jedoch automatisch an seiner Stelle in die Gesellschaft folgen soll.

Fazit

In allen Fällen der Nachfolge in Gesellschaften ist eine Abstimmung der gesellschaftsrechtlichen Regelungen mit der Erbfolge für eine reibungslose Nachfolge unumgänglich. Die Beratung darf sich dabei nicht auf das Erbrecht beschränken. Zur Vermeidung steuerlicher Mehrbelastung müssen bei der Gestaltung der Vermögensnachfolge durch die Rechtsberater auch stets die steuerrechtlichen Auswirkungen bedacht und ggf. alternative Lösungen gefunden werden.

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