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Testierfähigkeit und Demenz im Erbrecht

Wenn bei einem Erblasser keine Testierfähigkeit vorlag, konnte dieser kein rechtswirksames Testament erstellen. Doch was bedeutet es überhaupt testierfähig zu sein? Und wann ist man es nicht?

Testierfähigkeit

Haben Sie Zweifel an der Testierfähigkeit eines Familienangehörigen? Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Was man über die Testierfähigkeit wissen muss und zu was eine fehlende Testierfähigkeit führt, erklären die Experten von GSP Scheidt & Partner in diesem Beitrag.

Was bedeutet Testierfähigkeit?

Die Testierfähigkeit bedeutet erst einmal nur, dass man fähig ist rechtswirksame Testamente errichten zu können. Die Entscheidung, die man in dem Zustand der Testierfähigkeit in dem Testament trifft – z.B. Enterbungen, Vermächtnisse, Erbschaften, Auflagen usw., sind damit gültig. Somit besitzt eine Person, die testierfähig ist, auch die Testierfreiheit.

Bei der Testierfähigkeit geht es um die rechtsgültige Fähigkeit das Testament aufsetzen zu können. Die Testierfreiheit bewirkt dann, dass man inhaltlich frei über sein Vermögen nach dem Tod entscheiden kann.

Wir beraten Sie in allen Fragen der Testierfähigkeit und der Gültigkeit von Testamenten. Wir kennen die Spielregeln und vertreten hier bestmöglich Ihre Interessen. Vereinbaren Sie ein Erstberatungsgespräch.
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Wann ist jemand testierfähig?

Der Gesetzgeber hat nur wenige Vorgaben gemacht, wann eine Person testierfähig ist. Die Testierfähigkeit wird an ein Mindestalter von 16 Jahren geknüpft. Somit ist jede Person ab dem 16. Lebensjahr testierfähig und kann ein Testament erstellen. Bis zum Erreichen der Volljährigkeit benötigen Minderjährigen keine Zustimmung ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten.

Allerdings sind Minderjährige zwischen dem 16. Lebensjahr und ihrer Volljährigkeit nur beschränkt testierfähig. Um einen letzten Willen zu errichten reicht nicht ein handschriftliches bzw. einfaches Testament, sondern es wird ein notarielles Testament benötigt (§ 2233 Abs. 1 BGB).

Darüber hinaus muss die Person, die ein Testament aufsetzen will, in der Lage sein zu verstehen, was dieser letzte Wille für Folgen und Konsequenzen hat und diesen Willen frei bilden können. Der letzte Wille muss klar geäußert werden können, ohne dass es Hinweise darauf gibt, dass die Person diesen Willen nicht mehr klar bilden konnte. Dies schließt auch ein, dass das Testament frei von Druck oder Drohung aufgesetzt wird, aber auch in einem Zustand geistiger Klarheit.

Wann ist jemand nicht testierfähig?

Testierunfähigkeit liegt vor, wenn jemand durch eine Krankheit oder Bewusstseinsstörung geistig nicht in der Lage ist die Bedeutung dessen zu erkennen, was in einem Testament verfügt werden soll, und nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Das Gesetz gibt in § 2229 Abs. 4 BGB folgende Beispiele für solche Zustände:

  • krankhafte Störung der Geistestätigkeit
  • Geistesschwäche
  • Bewusstseinsstörung

Solche Störungen oder Krankheiten führen dazu, dass eine Person die Auswirkungen eines Testamentes nicht erfassen kann. In solchen Fällen wäre es nicht billigenswert, wenn das Testament unter solchen Störungen rechtmäßig wäre, da die freie Willensbildung aus diesen Gründen nicht möglich ist.

Solange das Testament erstellt wurde, ohne dass eine solche Störung vorgelegen hat, ist das Testament weiterhin gültig; Änderungen an dem Testament sind aber unter dem Einfluss dieser Störungen und Krankheiten nicht mehr möglich.

Ob eine Testierunfähigkeit vorliegt, entscheidet aber immer der Einzelfall. Eine pauschale Einordnung einer Krankheit, ohne den genauen Gesundheitszustand und das Ausmaß der Störung zu kennen, wäre verfassungswidrig. Allerdings ist deshalb auch die Klärung des Ausmaßes einer Gesundheitsstörung auf die freie Willensbildung und Testierfähigkeit oft nicht einfach möglich.

Sonderfälle

Sollte eine Person hörbehindert, sprachbehindert oder sehbehindert sein, kann dies bei der Entäußerung des freien Willens Schwierigkeiten bereiten. Ähnliches gilt für Menschen, die weder lesen noch schreiben können.

In solchen Fällen sieht § 2233 Abs. 2 BGB sowie §§ 22 bis 25 Beurkundungsgesetz (BeurkG) lediglich vor, dass diese Personen ein Testament zwingend vor einem Notar aufsetzen und beurkunden lassen müssen. Teilweise ist hierfür auch ein zusätzlicher Zeuge oder zweiter Notar notwendig.

Allerdings gilt auch in solchen Fällen, dass selbst durch eine solche Behinderung, die die Entäußerung des Willens erschwert, oder eine Einschränkung der Lese- und Schreibfähigkeiten, grundsätzlich von der Testierfähigkeit eines Menschen ausgegangen wird.

Wir beraten Sie in allen Fragen der Testierfähigkeit und der Gültigkeit von Testamenten. Wir kennen die Spielregeln und vertreten hier bestmöglich Ihre Interessen. Vereinbaren Sie ein Erstberatungsgespräch.
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Schließt eine Demenz die Testierfähigkeit aus?

Testamente werden häufig erst gegen Ende des Lebens aufgesetzt. Häufig tritt aber in solchen Phasen eine Demenz-Erkrankung auf. Eine solche Demenz-Erkrankung hat zwar auch Auswirkungen auf die geistige Leistungsfähigkeit des Betroffenen, allerdings bedeutet eine Demenz-Erkrankung nicht per se, dass die Testierfähigkeit ausgeschlossen wäre.

Auch in solchen Fällen ist die Testierfähigkeit danach zu beurteilen, wie gut die geistige Leistungsfähigkeit noch ausgeprägt ist. Zum Zeitpunkt der Testamentserstellung ist zu berücksichtigen, wie und ob durch das Gesamtverhalten sowie die Persönlichkeit des Betroffenen noch von einer Testierfähigkeit auszugehen war.

Trotz einer vorherigen Bewusstseinsstörung z.B. durch die Auswirkungen einer Demenz kann in lichten Momenten (lucidum intervallum) davon ausgegangen werden, dass der Betroffene im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist. In diesem lichten Moment liegt die Testierfähigkeit vor und ein errichtetes Testament wäre gültig. Dies letztlich auch zu beweisen, ist allerdings kaum möglich.

Was sind Bewusstseinsstörungen im Zusammenhang mit der Testierfähigkeit?

Das Gesetz spricht in § 2229 Abs. 4 BGB davon, dass Bewusstseinsstörungen, krankhafte Störung der Geistestätigkeit und Geistesschwäche die Testierfähigkeit beeinträchtigen oder entfallen lassen. Unter die Bewusstseinsstörungen fallen dabei erhebliche Beeinträchtigungen des Bewusstseins unabhängig von dem Grund oder der zeitlichen Ausdehnung.

Das Bewusstsein können z.B. Medikamente oder Rauschmittel wie Alkohol oder Drogen bei akutem Gebrauch stören. Bei Medikamenten spielt es für die Testierfähigkeit keine Rolle, ob die Medikamente missbräuchlich eingenommen werden (z.B. um eine Rauschwirkung zu erzielen) oder von einem Arzt verordnet worden sind. Neben dem akuten Gebrauch kann auch der chronische Gebrauch solcher Mittel oder das Absetzen nach längerem Gebrauch zu Zuständen der Bewusstseinsstörung führen.

Zustände die durch hohes Fieber, Epilepsie, Erschöpfungszustände, Gedächtnisstörungen oder Epilepsie ausgelöst werden, können ebenso zu einer solchen Bewusstseinsstörung führen, die zu einer Testierunfähigkeit führen kann.

Was ist, wenn man eine Testierunfähigkeit vermutet?

Wenn man die Testierunfähigkeit des Erblassers vermutet, kann man das Testament anfechten. Dies geht allerdings erst dann, wenn der Erblasser verstorben ist und damit das Testament seine Wirkung entfalten soll. Ein Verfahren mit dem man schon zu Lebzeiten des zukünftigen Erblassers seine Testierfähigkeit anzweifeln kann, existiert nicht.

Ob der Erblasser testierunfähig war oder nicht, ist keine leichte Entscheidung. Das Nachlassgericht kann dieser Frage nachgehen, wenn z.B. die Erben die Testierfähigkeit anzweifeln. Beweispflichtig ist immer derjenige, der die Testierfähigkeit anzweifelt. In dem sich anschließenden Verfahren wird dann mittels Sachverständigen geprüft, ob der Erblasser bei Erstellung des Testaments in seiner freien Willensbildung eingeschränkt war. Neben dem Sachverständigen werden auch Krankenakten für die Prüfung herangezogen und es können Zeugen Auskunft zum Zustand des Erblassers geben.

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Was passiert bei Testierunfähigkeit?

Sollte das Nachlassgericht die Testierunfähigkeit des Erblassers feststellen, ist das in diesem Zustand errichtete Testament ungültig und damit wirkungslos. Nun tritt entweder die gesetzliche Erbfolge ein oder, sollte ein früheres und im Zustand der Testierfähigkeit erstelltes Testament vorliegen, tritt dieses in Kraft.

Rechtlich ist dieses Geschehen für die Betroffenen oft schwer überschaubar und sehr komplex:

Welche gerichtlichen und außergerichtlichen Optionen bestehen? Und, sofern der Rechtsweg beschritten werden soll: Welches Risiko besteht, die oft sehr hohen Prozesskosten und ggf. weitere Kosten zu tragen? Was passiert während der "Schwebezeit", d.h. während der Zeit, in der sich die Beteiligten, manchmal über Jahre hinweg, streiten, mit dem umkämpften Nachlass? Was ist mit dem Pflichtteil und der Erbschaftsteuer?

Auch ist eine solch langwierige Auseinandersetzung mental und emotional höchst belastend und aufregend. Erfahrungsgemäß werden in solchen Verfahren nicht nur die rechtlichen Umstände erörtert, sondern diese Verfahren auch zum Gegenstand gemacht, ungelöste Familienkonflikte vorzubringen (wer hat z.B. was von den Eltern im Laufe der Jahre erhalten, wer wurde auf welche Art wie auch immer bevorzugt usw.).

Diese vielfältigen Probleme verlangen nach einer flexiblen und kompetenten Lösung sowie rechtlichen Begleitung. Unsere Spezialisierung auf diesem Gebiet und eine bundesweite Mandantenbetreuung garantieren Ihnen eine optimale Beratung.

Sprechen Sie uns an, GSP Scheidt & Partner hilft Ihnen weiter, gern klären wir dabei all Ihre Fragen in einem Erstberatungsgespräch.

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Urhebervermerk: © PantherMedia / AndrewLozovyi

Ansprechpartner Team Erbrecht
Matthias Kalthoff
Matthias Kalthoff
Rechtsanwalt
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Donat Erbert
Dr. Donat Ebert
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Lena Frescher
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Hannah Kluwig
Rechtsanwältin
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