Sind Umsätze nur zum Schein getätigt worden, schuldet der Unternehmer den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag und haftet persönlich für seinen gemachten Vorsteuerabzug (vgl. §§ 34, 71 AO) sowie für den nachfolgenden Erwerber, der ebenfalls aus der Scheinrechnung den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat. Fall: Einem Unternehmer wurde vorgeworfen, bewusst in innerdeutschen Streckengeschäften verwickelt gewesen zu sein. Die gehandelten […]