• Weitblick behalten
  • Brücken schlagen
  • Recht zu Tage fördern
  • Recht zu Tage fördern
  • Gutes bewahren
  • Professionelle Rechtsberatung
Sie befinden sich hier:

Steuern nachmelden - 4 Fragen und Antworten!

Wenn man Fehler in einer Steuererklärung gemacht hat, fragen sich viele Menschen, ob man Steuern nachmelden kann. Wenn man seine Steuererklärung z.B. selbst erledigt, kann es durchaus passieren, dass man bei der Fülle von Angaben etwas vergisst und unabsichtlich nicht angibt.

Steuern nachmelden - 4 Fragen und Antworten! - Scheidt & Partner - Rechtsanwälte | Steuerberatung
Sie wollen Steuern nachmelden? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Wir stehen Ihnen zur Seite!

Dabei lässt sich unterscheiden, warum es dazu kam, Steuern nachmelden zu müssen. Hat man sich beispielsweise nur verschrieben oder einen Beleg bei den Werbungskosten vergessen, können Steuerpflichtige z.B. einen Antrag auf Änderung des Steuerbescheids stellen.

Führte allerdings ein Vergessen von steuererheblichen Tatsachen zu einer falschen Steuerberechnung, kann eine Nachmeldung leicht als Fall der Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung gewertet werden.

Steuern nachmelden kann in bestimmten Fällen damit als Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung gelten. Die Experten der Fachkanzlei für Erb- und Steuerrecht GSP Scheidt & Partner informieren in diesem Beitrag über die Formen der Nachmeldung von Steuern sowie die Auswirkungen von Fehlern bei Steuererklärungen und warum eine Nachmeldung auch sinnvoll sein kann.

Kann man Steuern nachmelden?

Bei einer Nachmeldung oder Nacherklärung von Steuern geht es meist darum, dass falsche Tatsachen in einer Steuererklärung gemacht worden sind, die Auswirkungen auf die individuelle Steuerlast haben. Gibt man z.B. bei der Einkommensteuererklärung niedrigere Einkünfte an, fällt die persönliche Einkommensteuer auch niedriger aus.

Wenn man niedrigere Einkünfte als die Tatsächlichen angibt, kann dies zum einen mit Absicht passieren; zum anderen aber auch durch ein Versehen. Doch in der Bewertung durch die Finanzbehörden spielt es keine Rolle, ob Angaben, die fälschlicherweise zu niedrigeren Steuern führen, absichtlich oder aus Versehen geschehen sind. Beide Varianten werden als strafbare Handlung gesehen.

Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung

Wurden steuerlich erheblichen bzw. relevanten Tatsachen falsch oder unvollständig angegeben, kommen als strafbare Handlungen die Steuerhinterziehung gem. § 370 Abgabenordnung – oder kurz AO – und die Steuerverkürzung gem. § 378 AO in Betracht. Beide Tatbestände beinhalten, dass die Steuerlast zu niedrig bemessen wurde oder Steuervorteile zu Unrecht genutzt worden sind.

Keine Steuererklärung abgegeben

Lesen Sie in unserem Beitrag zum Thema, was passiert, wenn Sie trotz Pflicht keine Steuererklärung abgegeben haben.

Bei der Steuerhinterziehung, die als Straftat verfolgt und bestraft wird, hat man als Steuerpflichtiger mit Absicht falsche, unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Diese falschen, unrichtigen oder unvollständigen Angaben führen dann zu einer falschen und zu niedrigen Berechnung z.B. der Einkommensteuer.

Bei der Steuerverkürzung, die nur als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, hat man ebenfalls falsche, unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Doch diese Angaben waren nur leichtfertig. Leichtfertigkeit bedeutet in diesem Kontext, dass der Steuerpflichtige hätte wissen können und müssen, dass die gemachten Angaben nicht korrekt waren. Hätte der Steuerpflichtige die notwendige Sorgfalt an den Tag gelegt, dann wäre es nicht zu der Steuerverkürzung gekommen.

Nachmeldung kann Selbstanzeige darstellen

Möchte man zur Steuerehrlichkeit zurückkehren und kann man Steuern nachmelden, die den Tatbestand der Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung darstellen können, wird die Nachmeldung als Selbstanzeige gem. § 371 AO gewertet.

Mit der Selbstanzeige gem. § 371 AO kann eine Strafe für die Steuerhinterziehung/-verkürzung dann entfallen, wenn die Selbstanzeige vollständig war und die Finanzbehörden noch keine Ermittlungen gegen den Steuerpflichtigen aufgenommen haben. War die Nachmeldung jedoch nicht vollständig, entfällt die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige. Deshalb sollten Steuerpflichtige in solchen Fällen immer einen Fachanwalt für Steuerrecht beratend hinzuziehen, wenn Sie Steuern nachmelden wollen.

Mehr zu den Voraussetzungen einer Selbstanzeige.

Auch in schwierigen Fällen stehen wir Ihnen zur Seite. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, gern klären wir Ihre Fragen in einem Erstberatungsgespräch.
Jetzt buchen

Was tun, wenn man bei der Steuererklärung etwas vergessen hat?

Hat man z.B. vergessen, in der Einkommensteuererklärung Belege bzw. Werbungskosten anzugeben, Mieteinnahmen anzugeben oder passieren Zahlendreher, ist dies meist ärgerlich, weil die Steuerlast dann höher ausfällt als ohne solche Fehler. Möchte man dies korrigieren, kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Fehler bewusst wird.

Bemerkt man den Fehler dadurch, dass der Einkommensteuerbescheid andere Berechnungen enthält, sollte man genau prüfen, an welcher Stelle das Finanzamt von den Angaben der Steuererklärung abgewichen ist. Sollte nach dem Zugang des Einkommensteuerbescheids die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen sein, so kann man als Steuerpflichtiger Einspruch einlegen.

Finanzamt prüft bei Einspruch gesamten Steuerbescheid

Der Einspruch ist das Rechtsmittel, um den Steuerbescheid in seiner Gänze prüfen zu lassen. Das Finanzamt prüft nicht nur die Punkte, die der Steuerpflichtige selbst in seinem Einspruch angeführt hat, sondern den Bescheid in seiner Gesamtheit. Deshalb kann man auch über Fehler des Finanzamtes hinaus eigene Fehler in diesem Verfahren vorbringen.

Da der ganze Steuerbescheid geprüft wird, kann es aber auch passieren, dass das Ergebnis zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausgeht. Es gibt kein Verbot der sog. Verböserung, so dass auch höhere Steuerbeträge gegen den Steuerpflichtigen festgesetzt werden können und das Finanzamt eigene Fehler korrigiert.

Einspruchsfrist abgelaufen – Änderung oder Korrektur noch möglich?

Hat man die einmonatige Einspruchsfrist versäumt, ist der Steuerbescheid jedoch noch nicht unveränderbar. In bestimmten Fällen werden Steuerbescheide nur vorläufig erteilt. In der Betreffzeile des Steuerbescheids wird dann auf die Möglichkeit einer Nachprüfung und § 164 Abgabenordnung hingewiesen. In solchen Fällen lässt sich der Steuerbescheid auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch ändern.
Offenbare Unrichtigkeit

Fällt nach Ende der Einspruchsfrist auf, dass man in seiner Steuererklärung z.B. einen Zahlendreher oder Tippfehler gemacht hat oder sind andere Angaben in der Steuererklärung offenbar unrichtig, lässt sich ein Antrag nach § 129 AO stellen. Man spricht hier nicht von inhaltlichen Fehler, sondern von mechanischen Fehlern – etwa das Vertippen auf der Computertastatur.

Dieser Fehler kann entweder dem Steuerpflichtigen selbst passiert sein. Eine Bescheid-Änderung nach § 129 AO ist aber auch zulässig, wenn dem Finanzamt selbst ein solcher Fehler passiert ist oder das Finanzamt den Fehler des Steuerpflichtigen übernommen hat.
Die Möglichkeit der Bescheid-Änderung nach § 129 AO scheidet aber aus, wenn der Fehler auf einem Rechtsirrtum beruht. Dies ist ebenso der Fall, wenn das Finanzamt diesen Rechtsirrtum hätte erkennen müssen.

Falls Sie Steuern nachmelden wollen holen Sie sich professionelle Hilfe von einem Anwalt. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, gern klären wir Ihre Fragen in einem Erstberatungsgespräch.
Jetzt buchen

Neue Tatsachen und Beweismittel

Sollten neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, kann man einen Antrag gem. § 173 AO stellen. Den Antrag kann man als Steuerpflichtiger auch dann stellen, wenn die neuen Tatsachen oder Beweismittel zu einer Festsetzung einer niedrigeren Steuer führen. Dies gilt aber nur dann, wenn den Steuerpflichtigen selbst kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden trifft.

Hat man selbst in der Steuererklärung die dort gestellten Fragen absichtlich nicht oder falsch oder unvollständig beantwortet, gilt dies bereits als grobes Verschulden. Die Möglichkeit nach § 173 AO scheidet in solchen Fällen aus.

Wie hoch ist die Strafe für Steuerhinterziehung?

Die Steuern nachmelden kann von den Finanzbehörden als Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung gewertet werden. Sollte diese Selbstanzeige allerdings fehlerhaft sein, nicht alle falschen, unrichtigen oder unvollständigen Tatsachen korrigieren oder sollte das Finanzamt bereits Ermittlungen aufgenommen haben, entfällt die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige.

Sollte es daher zu einem Ermittlungsverfahren und einer Anklage wegen Steuerhinterziehung kommen, hängt die Strafe davon ab, wie hoch der Betrag der hinterzogenen Steuern war. Es gibt hierbei allerdings keine festen Tarife, welche Strafe bei welcher Summe von hinterzogenen Steuern droht. Der Strafrahmen nach § 370 AO sieht Geld- und Freiheitstrafen vor.

Bei einem Betrag der hinterzogenen Steuern von 50.000 bis 100.000 Euro kommen bereits Geld- und Freiheitsstrafen in Betracht. Bei einem Betrag von weniger als 50.000 Euro muss man lediglich mit einer Geldstrafe rechnen.
In dem Beitrag drohenden Strafe bei einer Steuerhinterziehung können Sie mehr zum Thema lesen.

Bildquellennachweis: © Andriy Popov | PantherMedia

Ihre Ansprechpartner:
Mathias Scheidt
Mathias Scheidt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Karsten Weiss
Karsten Weiß
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Tobias Klümper
Tobias Klümper
Steuerberater
Rechtsanwalt
Dipl. Finanzwirt
Koop – Partnerrecht

Standorte

Mit Standorten in Bochum, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf und in Essen sind wir im ganzen Rhein- und Ruhrgebiet jederzeit für Sie da.

2x in Duisburg
Koloniestraße 104 47057 Duisburg
Kapellener Str. 6 47239 Duisburg (linksrheinisch)
Bochum
Hattinger Straße 229
44795 Bochum
Düsseldorf
Königsallee 61
40125 Düsseldorf
Essen
Ruhrallee 185
45136 Essen
Dortmund
Ruhrallee 9
44139 Dortmund
Berlin
Kurfürstendamm 62
10707 Berlin
Kontakt_alle
© 2022 - GSP Scheidt & Partner
phone-handsetmap-markercrossmenuarrow-right