Hat man keine Steuererklärung abgegeben trotz einer bestehenden Pflicht, kann dies für Steuerpflichtige sehr unangenehme Folgen haben. Bei der Einkommensteuer gibt es die sog. Pflichtveranlagung und die Antragsveranlagung.
Bei der Pflichtveranlagung besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Bei der Antragsveranlagung gibt man als Steuerpflichtiger freiwillig eine Einkommensteuererklärung ab.
In bestimmten Fällen müssen Arbeitnehmer, Rentner, Selbständige, Freiberufler oder Gewerbetreibende verpflichtend eine Einkommensteuererklärung abgeben. Tun sie dies trotz der bestehenden Pflicht nicht, wird das Finanzamt mit finanziellen Zwangsmaßnahmen versuchen zur Abgabe der Steuererklärung zu zwingen.
Das letzte Mittel des Finanzamtes ist die Steuerschätzung. Diese entbindet aber nicht von der Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Es kann dann, wenn Steuern nachzuzahlen sind, sogar ohne die Abgabe der Einkommensteuererklärung zu einer Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung kommen.
Die Experten der Fachkanzlei für Erb- und Steuerrecht Scheidt Kalthoff & Partner informieren in diesem Beitrag über die Folgen, wenn man keine Steuererklärung abgegeben hat, wenn hierzu eine Pflicht besteht, und klären darüber auf, wann man zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet ist.
Der Arbeitgeber führt für den Arbeitnehmer von dessen Lohn oder Gehalt die sog. Lohnsteuer an das Finanzamt ab. Daneben kann der Arbeitnehmer aber z.B. noch weitere Einkünfte haben, z.B. aus der Vermietung einer Wohnung oder durch Zinsen. Auf die weiteren Einkünfte wurde aber meist noch keine Steuer gezahlt.
Für die Berechnung der Einkommensteuer zählen aber neben den Einkünften aus der beruflichen Tätigkeit, also Lohn bzw. Gehalt oder Gewinn von Selbständigen, auch alle anderen Einkünfte. Da jedoch nur für Lohn oder Gehalt die Lohnsteuer im Voraus abgeführt worden ist, werden in der Einkommensteuererklärung die weiteren Einkünfte erklärt.
Ebenso können in der Einkommensteuererklärung steuerliche Abzugsposten, wie etwa die Pendlerpauschale, bestimmte Pausch-Beträge oder andere steuerlich relevante Belastungen, erklärt werden und somit die Steuerlast der Einkommensteuer mindern.
In unserem Beitrag zum Thema beantworten wir 6 häufige Fragen zum Thema Steuerhinterziehung bei Mieteinnahmen.
Eine allgemeine Verpflichtung, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, gibt es für Arbeitnehmer nicht. Solange keine Pflicht für Arbeitnehmer zur Einkommensteuererklärung vorliegt, ist die Abgabe freiwillig.
Eine freiwillige Einkommensteuererklärung kann aber für Arbeitnehmer durchaus Sinn machen, wenn Arbeitnehmer z.B. Werbungskosten haben, die höher als der Werbungskosten-Pausch-Betrag sind. Dieser wurde 2022 auf 1.200 Euro erhöht und 2023 auf 1.230 Euro. Bereits wenn man täglich etwa 20 km zur Arbeit zurücklegt, hat man durch die Entfernungskostenpauschale – oder auch Pendlerpauschale genannt – einen höheren Werbungskostenbetrag, der zu einer steuerlichen Entlastung führen kann.
Hatte man höhere Werbungskosten als die Werbungskostenpauschale, dann sollte man eine Einkommensteuererklärung abgeben, da man in solchen Fällen meist zu viel Steuern gezahlt hat und diese durch die Steuererklärung zurückbekommen kann.
In nicht wenigen Fällen liegen steuerliche Sachverhalte vor, die dazu führen, dass man eine Einkommensteuererklärung abgeben muss. Der relevanteste Fall der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist, wenn man als Arbeitnehmer mehr 410 Euro pro Jahr Lohnersatzleistungen bezogen hat.
Unter den Begriff der Lohnersatzleistungen fallen z.B.
Diese Lohnersatzleistungen sind zwar an sich steuerfrei, unterliegen aber dem sog. Progressionsvorbehalt. Steuerprogression bedeutet sehr vereinfacht ausgedrückt, dass je höher die Einkünfte in Summe sind, desto höher ist der Steuersatz. Erhält man Lohnersatzleistungen, zahlt man auf diese keine Steuern, sie erhöhen aber den persönlichen Einkommensteuersatz und erhöhen damit auch den Steuersatz auf die restlichen Einkünfte.
Eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht darüber noch in folgenden Fällen:
Wenn man eine Einkommensteuererklärung abgeben muss, muss man sich selbst um die Einhaltung der Abgabefrist kümmern. Eine Aufforderung bekommt man erst, wenn die Abgabefrist bereits verstrichen ist.
Die Abgabefrist bei der Einkommensteuererklärung des Jahres 2022 für die Pflichtveranlagung ist der 31. Juli 2023, wenn man sich nicht durch einen Steuerberater beraten lässt. Diese Frist wurde aber durch das vierte Corona-Steuerhilfegesetz auf den 02. Oktober 2023 verlängert.
Im Falle der Beratung durch einen Steuerberater ist die Abgabefrist bei der Einkommensteuererklärung des Jahres 2022 der 29. Februar 2024. Auch hier wurde wegen den Auswirkungen die Abgabefrist auf den 31. Juli 2024 verlängert.
Gibt man trotz der Pflicht zur Einkommensteuererklärung eine solche nicht ab, drohen Verspätungszuschläge, Zwangsgelder und Säumniszuschläge. Außerdem wird das Finanzamt eine Schätzung vornehmen, die meist für den Steuerpflichtigen nachteilig sein dürfte.
Das Finanzamt kann einen sog. Verspätungszuschlag ansetzen, wenn der Steuerpflichtige seine Pflicht-Einkommensteuererklärung nach der Abgabefrist abgibt. Die Kann-Regelung des Verspätungszuschlags bedeutet, dass bei einer verspäteten Abgabe vom 1. bis zum 14. Monat nach Verstreichen der Frist es im Ermessen des Finanzamtes liegt, ob der Verspätungszuschlag erhoben wird.
Gibt man die Pflicht-Einkommensteuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Verstreichen der Frist ab, sondern danach, muss das Finanzamt einen Verspätungszuschlag erheben. Der Versäumniszuschlag beträgt für jeden säumigen Monat 0,25 % der zu zahlenden Steuer, jedoch mindestens 25 Euro.
Alle Informationen zum Thema Steuern nachmelden lesen Sie in unserem Beitrag zum Thema.
Gibt man seine Einkommensteuererklärung nicht ab, wird das Finanzamt irgendwann eine schriftliche "Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung unter Androhung eines Zwangsgeldes" an den Steuerpflichtigen schicken. Das dort angedrohte Zwangsgeld ist eine zusätzliche Strafe für die verspätete Abgabe der Steuererklärung. Das Zwangsgeld beträgt bei der ersten verspäteten Abgabe etwa 100 bis 500 Euro, im Wiederholungsfall können Zwangsgelder bis zu 25.000 Euro ausgesprochen werden.
Zahlt man seine Steuern zu spät, wird das Finanzamt dafür einen Säumniszuschlag sowie Zinsen erheben. Zinsen werden erst nach einer Karenzzeit von 15 Monaten auf Steuernachzahlungen erhoben. Diese betragen 0,15 % für jeden Monat bzw. 1,8 % für ein Jahr. Der Säumniszuschlag beträgt 1% pro Monat.
Sollte man trotz der Pflicht zur Einkommensteuererklärung alle Aufforderungen und Strafen des Finanzamtes ignorieren, wird das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen aufgrund einer Schätzung festlegen. Diese Schätzung ersetzt nicht die Abgabe einer Steuererklärung.
Bei der Schätzung orientiert sich das Finanzamt zwar an den Besteuerungsgrundlagen der letzten Steuerjahre, jedoch fallen Schätzungen meist höher aus. Eine Steuerschätzung sollte man daher in jedem Fall vermeiden.
Sollte es aber doch zu einer Schätzung gekommen sein, kann man innerhalb von einem Monat Einspruch gegen den Schätzungsbescheid einlegen. Reicht man innerhalb der Einspruchsfrist mit dem Einspruch zusammen die Steuererklärung ein, kann der Einzug der geschätzten Steuer ausgesetzt werden.
Trotz Schätzungsbescheid ist man gem. § 149 Abs. 1 Satz 4 AO weiter dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Kommt man trotz Schätzungsbescheid dieser Pflicht nicht nach, kann es aufgrund von Steuernachzahlungen auch zu einer Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung kommen. Das Verpassen der Abgabefrist der Steuererklärung kann als Steuerhinterziehung gewertet werden.
Bildquellennachweis: © PantherMedia / schlenger86
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