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Verdacht der Geldwäsche

Im Rahmen einer Geldwäscheverdachtsanzeige der Bank gelangten Informationen über ungeklärte Zahlungseingänge eines Kunden an das Finanzamt. Der Bank ist durch den Kontoinhaber mitgeteilt worden, er würde Wellnessprodukte vertreiben und deren Erlöse auf jenes Konto einzahlen. 

Es stellte sich heraus, dass der Kontoinhaber tatsächlich Wellnessprodukte für eine irische Limited Gesellschaft vertrieb, doch weder ein Gewerbe noch eine selbständige Tätigkeit beim Finanzamt angezeigt hatte. Ohne Wissen des Kontoinhabers wurden Kontoauszüge angefordert und entsprechend ausgewertet, wodurch Bareinzahlungen i.H. von 70.000,- EUR festgestellt worden sind. Dies gab Anlass zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens und der Beantragung von Durchsuchungsbeschlüssen. 

Der Beschuldigte wies im Wege der Durchsuchung die Bareinzahlungen als Fremdgelder anderer Vertriebsleiter, die kein eigenes Konto besäßen, als Geldgeschenke seiner Familie zu Geburtstagen und Hochzeiten und als Haushaltsgelder seiner Frau aus. Nichtsdestotrotz meldete der Beschuldigte eine Woche nach Durchsuchung ein Gewerbe an. Die Einwände schienen nach Überprüfung jedoch wirklichkeitsfremd und wurden von der Steufa als bloße Schutzbehauptung eingestuft. 

Tatsächlich handelte es sich bei den ungeklärten Geldeingängen um nicht versteuerte Einnahmen, die durch den Vertrieb von Wellnessprodukten generiert wurden. Durch ein Auskunftsersuchen ist der Steufa durch die inländische Zweigniederlassung erklärt worden, dass neben den Veräußerungserlösen stets Bonuspunkte durch den Beschuldigten erworben wurden, indem dieser neue Vertriebspartner und Verkäufer anwarb. Die Bonuspunkte konnten sodann für verschiedene Leistungen eingelöst werden, darunter z.B. Reisen, Schmuck oder Uhren – die genaue Anzahl der Bonuspunkte und für was diese eingelöst worden sind, teilte die Zweigniederlassung ebenfalls mit. Der Gewinn des Beschuldigten erhöhte sich infolge des Einlösens der Bonuspunkte. 

Letztlich wurden Mehrsteuern von 40.000,- EUR festgesetzt, doch das Steuerstrafverfahren wegen ungewisser Herkunft des Geldes eingestellt. 

(Quelle: PStR 10|2019, S. 252.)

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