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Steuerhinterziehung im Insolvenzverfahren – Strafverteidiger gefragt

Fallen Steuerstraf- und Insolvenzverfahren zusammen, so muss der Steuerberater nicht nur steuerlich beraten, sondern stets ein Auge auf Fragen des Insolvenzrechts haben, um insbesondere eine Verteidigungsstrategie festlegen zu können, die den zeitlichen Ablauf von Besteuerungs-, Straf- und Insolvenzverfahren berücksichtigt. 

Der Fall: 

Das Finanzamt forderte einen Mandanten eines Steuerberaters auf, die Einkommensteuererklärung vorzeitig abzugeben, da diese in den Vorjahren zu spät eingereicht wurde. Doch auch für das Steuerjahr 2015 ließ dieser die Frist verstreichen, ohne eine Einkommensteuererklärung erklärt zu haben. Das Finanzamt erließ sodann am 02.12.2016 einen Schätzungsbescheid zur Einkommensteuer – die auf Grundlage der Vorjahreszahlung ergangene Schätzung fiel jedoch zu niedrig aus. 

Bereits vor Bekanntgabe des Schätzbescheids, ist ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden, dem das Insolvenzgericht durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters am 25.11.2016 Rechnung getragen hat. Laut Beschluss waren Verfügungen des Schuldners nur mit der Zustimmung des Verwalters wirksam. 

Wegen Zahlungsunfähigkeit wurde das Insolvenzverfahren zeitlich nach dem Erlass des Schätzbescheids am 10.02.2017 eröffnet. Der Insolvenzverwalter reichte in der Folge eine Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) für 2015 beim Finanzamt ein. Aus dieser ergab sich, dass die Schätzung des Finanzamts für das Steuerjahr 2015 zu niedrig war. Allerdings  war die BWA aufgrund fehlender Buchführungsunterlagen wiederum selbst fehlerhaft.

Frage: War die Verfahrenseinleitung gegen den Mandanten damit noch rechtens? 

Stellungnahme des Strafverteidigers

Bei Mandanten in der Insolvenz ist genau zu prüfen, auf welchen Zeitpunkt sich der Vorwurf der Steuerverkürzung bezieht. 

Ist das Insolvenzverfahren eröffnet, so geht die Vermögensverwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über, den ab diesem Zeitpunkt die Abgabe von Steuererklärungen obliegt. Der Schuldner solle jedoch nicht meinen, dass ihn in dieser Hinsicht keine Pflichten mehr treffen würden, denn gegenüber dem Verwalter bleibt dieser nach § 97 InsO zur Mitwirkung verpflichtet. 

Im Zeitpunkt des Schätzbescheids befand sich der Mandant allerdings noch im Vorverfahren der Insolvenz. Insoweit kommt es also auf die Stellung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters an, die ihm das Gericht durch Beschluss zuteilwerden lässt. Im vorliegenden Fall bestellt das Gericht einen sog. schwachen Insolvenzverwalter – hier stehen die Verfügungen des Schuldners nur unter dessen Zustimmungsvorbehalt. 

Aufgrund dessen der Schätzbescheid bereits im Vorverfahren ergangen ist, und nicht erst im eröffneten Insolvenzverfahren, trifft den Mandanten wegen der schwachen Stellung des Insolvenzverwalters die vollumfängliche Steuerpflicht; der Mandant hätte zwingend seinen Steuerpflichten persönlich und fristgerecht nachkommen müssen. Zudem hätte er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens darauf achten müssen, dass die BWA vollständig eingereicht würde und dazu ggf. weitere Einkünfte offenlegen müssen – nur so hätten die eingereichten Dokumente als wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO gewertet werden können. 

Praxistipp: 

Der Insolvenzverwalter kann eine selbständige Tätigkeit des Schuldners mit Wirkung ab Insolvenzeröffnung gem. § 35 Abs. 2 InsO freigeben. Zahlungen an einzelne Insolvenzgläubiger aus dem erwirtschafteten Einkommen der freigegebenen Tätigkeit stellen dann keine verbotene Gläubigerbevorzugung dar und sind damit zulässig (BGH 14.1.10, IX ZR 93/09; 18.04.13, IX ZR 165/12).

Doch ist dann eine Anfechtung der Zahlung auf die Steuerschuld nicht mehr möglich, da nach § 129 InsO die angefochtene Zahlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sein muss – dies ist bei Zahlung nach Freigabe der Tätigkeit nicht der Fall. 

Der Insolvenzschuldner hat dann auch zu beachten, dass trotz laufendem Insolvenzverfahren er selbst wieder verantwortlicher Steuerpflichtiger wird, der die steuerlichen Fristen selbständig beachten muss. 

(Quelle: PStR 12|2019, S. 301 f.)

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