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Scheinrechnungen im Streckengeschäft mit schwerwiegenden Folgen

Sind Umsätze nur zum Schein getätigt worden, schuldet der Unternehmer den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag und haftet persönlich für seinen gemachten Vorsteuerabzug (vgl. §§ 34, 71 AO) sowie für den nachfolgenden Erwerber, der ebenfalls aus der Scheinrechnung den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat.

Fall: 

Einem Unternehmer wurde vorgeworfen, bewusst in innerdeutschen Streckengeschäften verwickelt gewesen zu sein. Die gehandelten Waren sind jedoch zu keinem Zeitpunkt vorhanden gewesen und stets ein bisschen teurer verkauft als eingekauft worden. 

Der Unternehmer soll nun persönlich für den Steuerschaden haften. Zudem wurde gegen ihn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet.

Gibt es hier noch eine Möglichkeit zu reagieren?

Stellungnahme des Strafverteidigers: 

Auf rein umsatzsteuerlicher Ebene: Um die Gefährdung des Steueraufkommens zu beseitigen, sollte die Vorsteuer zurückgezahlt oder der Vorsteuerabzug nicht durchgeführt werden (vgl. § 14c Abs. 2 S. 3 UstG). Zudem muss der unberechtigte Steuerausweis gegenüber dem Rechnungsempfänger für ungültig erklärt werden – dies ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und zustimmungspflichtig. Da die Korrektur jedoch nicht rückwirkend erfolgt, eine Gefährdung des Steueraufkommens bereits eingetreten ist, entsteht zumindest ein Zinsschaden.

Insbesondere bei mehreren Handelspartnern in einer Lieferkette, sollte jene Lösung – die Rückerstattung der zu Unrecht gezogenen Vorsteuern -  einheitlich getragen und umgesetzt werden. 

In strafrechtlicher Hinsicht: hat man sich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht (vgl. § 370 Abs. 1 AO). Hieran ändert auch die nachträgliche Korrektur der Rechnungen nach den Vorgaben des § 14c Abs. 2 UstG nichts. 

Der Gesamtsteuerschaden ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, der zunächst im eigenen Vorsteuerabzug besteht. Hat der Vorlieferant die Umsatzsteuervoranmeldung oder -jahreserklärung unterlassen, so geht auch dies zulasten des Mandanten – der Steuerschaden besteht hier lediglich in dem gewährten Vorsteuerabzug. Nutzt der Nacherwerber die Scheinrechnung für seinen Vorsteuerabzug, so liegt auch hier ein Steuerschaden vor, der dem Mandanten ebenfalls zur Last gelegt werden kann. 

Fazit: 

  • Gerade Streckengeschäften mit mehreren Handelspartnern können hohe Schadenssummen zur Folge haben, die die Millionengrenze leicht überschreiten können. Problematisch wird dann, dass der steuerliche Gesamtschaden einem einzelnen Handelspartner im Rahmen der Strafzumessung zur Last gelegt werden kann, so dass eine nicht mehr bewährungsfähige  Freiheitsstrafe droht.
  • Gelingt jedoch durch die Mitwirkung aller Handelspartner in der Kette eine Korrektur gem. § 14c Abs. 2 UstG, so kann der der Strafzumessung zugrunde zu legende Gesamtsteuerschaden auf null reduziert werden. 

(Quelle: PStR 10|2020, S. 253 f.)

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