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Das Erbrecht der Ehegatten bei gesetzlicher Erbfolge

Das Erbrecht der Ehegatten bei gesetzlicher Erbfolge - Scheidt Kalthoff & Partner - Rechtsanwälte | Steuerberatung

In Deutschland wird das Erbrecht durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt. Wenn eine Person verstirbt und kein Testament oder Erbvertrag besteht, greift die sogenannte gesetzliche Erbfolge. Für viele Ehepaare ist es besonders wichtig zu wissen, was im Todesfall eines Partners mit dem Nachlass geschieht. Das Erbrecht der Ehegatten ist dabei klar geregelt und hängt stark vom Güterstand der Ehe sowie den vorhandenen Verwandten des Verstorbenen ab. Dieser Beitrag soll die Grundsätze zum gesetzlichen Ehegattenerbrecht abklopfen.

Erbrecht des Ehegatten – Die gesetzliche Grundlage

Wenn kein Testament oder Erbvertrag besteht, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Dabei bestimmt das Gesetz, welche Personen als Erben in Frage kommen und wie der Nachlass aufgeteilt wird. Die Höhe des Erbteils des Ehegatten hängt davon ab, in welchem Güterstand die Ehe geführt wurde und welche anderen Erben vorhanden sind, wie etwa Kinder, Eltern oder Geschwister des Verstorbenen.

Grundsätzlich ist das Erbrecht der Ehegatten im § 1931 BGB geregelt. Hier wird festgelegt, dass der Ehegatte neben den Verwandten des Verstorbenen erbt. Dabei ist es entscheidend, ob es sich um Verwandte erster Ordnung (Kinder, Enkelkinder) oder Verwandte zweiter Ordnung (Eltern, Geschwister) handelt.

Der Einfluss des Güterstands auf das Erbrecht des Ehegatten

In Deutschland gibt es verschiedene Güterstände, die einen Einfluss auf die Erbansprüche des Ehegatten haben. Die drei häufigsten Güterstände sind die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.

1. Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, der automatisch gilt, wenn die Ehepartner keinen Ehevertrag geschlossen haben. In diesem Güterstand bleibt das Vermögen beider Ehegatten getrennt, aber im Todesfall wird ein Zugewinnausgleich fällig. Stirbt einer der Ehegatten, erhält der Überlebende nicht nur seinen gesetzlichen Erbteil, sondern auch einen pauschalen Zugewinnausgleich in Höhe von einem Viertel des Nachlasses. Dies bedeutet, dass der Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft im Todesfall mindestens ein Viertel und oft sogar die Hälfte des Nachlasses erhält, je nachdem, ob weitere Erben existieren und welcher Erbenordnung sie angehören.

2. Gütertrennung

In der Gütertrennung bleibt das Vermögen der Ehegatten während der Ehe vollständig getrennt, und es findet kein Zugewinnausgleich statt. In diesem Fall erbt der Ehegatte bei gesetzlicher Erbfolge ein Viertel des Nachlasses, wenn Abkömmlinge vorhanden sind. Gibt es keine Kinder, erhöht sich der Anteil des Ehegatten, je nach Verwandtschaftsgrad der übrigen Erben bzw. je nach Zugehörigkeit zur Erbenordnung.

3. Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft ist ein eher seltener Güterstand, bei dem das gesamte Vermögen der Ehegatten während der Ehe gemeinschaftliches Vermögen wird. Im Falle des Todes eines Ehegatten wird das Vermögen aufgeteilt. Hier erhält der überlebende Ehegatte die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens, da ihm diese Hälfte ohnehin zusteht (sog. Gesamtgut), und zusätzlich seinen gesetzlichen Erbteil, gem. § 1931 BGB.

Besondere Rechte des Ehegatten

Neben dem reinen Erbteil hat der Ehegatte nach deutschem Erbrecht u.U. noch besondere Ansprüche, die ihm zusätzlich zu seinem Erbteil zustehen. Zu diesen Rechten gehören beispielsweise:

  • Voraus: Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf bestimmte Haushaltsgegenstände, unabhängig davon, wie hoch sein Anteil am Erbe ist.
  • Pflichtteil: Sollte der Ehegatte durch ein Testament enterbt worden sein, steht ihm grundsätzlich ein Pflichtteil zu. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann gerichtlich geltend gemacht werden.

Fazit Das Erbrecht der Ehegatten ist im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge umfassend geschützt, allerdings hängt der konkrete Erbteil von verschiedenen Faktoren wie dem Güterstand und der Existenz weiterer Verwandter ab. Ehepaare sollten sich bewusst sein, dass sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und eigene Regelungen treffen können. Wer sicherstellen möchte, dass der Ehegatte optimal abgesichert ist, sollte frühzeitig juristischen Rat einholen und gemeinsam ein Testament erstellen. Gerne beraten wir Sie hierzu umfassend!

GSP-Tipp: Das sollten Sie über das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten wissen! 
1. Gesetzliche Erbfolge: Wenn kein Testament besteht, richtet sich die Erbfolge des Ehegatten grundsätzlich nach § 1931 BGB, 
2. Einfluss des Güterstands: In der Zugewinngemeinschaft erhält der Ehegatte zusätzlich zum gesetzlichen Erbteil einen pauschalen Zugewinnausgleich (1/4 des Nachlasses). Bei Gütertrennung gibt es keinen Zugewinnausgleich, 
3. Besondere Rechte: Der Ehegatte hat Anspruch auf bestimmte Haushaltsgegenstände (Voraus) und kann im Falle einer Enterbung den Pflichtteil einfordern, 
4. Absicherung: Eine testamentarische Regelung ist sinnvoll, um Unklarheiten und Erbstreitigkeiten zu vermeiden und den Ehegatten optimal abzusichern. 
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Quellen


MüKoBGB/Leipold, 9. Auflage, BGB § 1931

Grüneberg BGB, 83. Auflage, § 1931

https://www.raklinger.de/erbfall/gesetzliche-erbfolge-bei-ehegatten/https://www.erbrecht.de/nachlass-planen/gesetzliche-erbfolge/gesetzliches-erbrecht-des-ehegatten-bei-der-zugewinngemeinschaft/

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