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Die Beweislast für die Vernichtung eines ordnungsgemäß errichteten Testaments [1]

Die Beweislast für die Vernichtung eines ordnungsgemäß errichteten Testaments [1] - Scheidt Kalthoff & Partner - Rechtsanwälte | Steuerberatung

Welche Folgen hat das Nicht-Auffinden des Testaments

Grundsätzlich ist es empfehlenswert, seine Erbfolge testamentarisch zu regeln. Trotzdem haben nur gut ein Drittel der Menschen in der zweiten Lebenshälfte ein Testament, somit hat die Mehrheit der Menschen ab 46 Jahren in Deutschland kein Testament.[2]

Doch auch mit einem (oder mehreren) Testamenten kann es zu Problemen in der Erbfolge kommen. Dies zeigt der folgende Fall:

Was ist geschehen?

Der am 23. bis 28. Dezember 2021 verstorbene H.-G. K. war geschieden. Seine einzige Tochter, Beteiligte zu 2, hatte nach der Trennung der Eltern keinen Kontakt mehr zu ihm. Der Antragsteller, Beteiligte zu 1, war ein guter Bekannter des Verstorbenen und kümmerte sich in seinen letzten Jahren um ihn.

H.-G. K. hatte am 17. Juni 1999 ein notarielles Testament verfasst, in dem er den Verein B.-R.-S. W. als Erben einsetzte und seiner Lebensgefährtin ein Vermächtnis zusprach. Am 15. September 2016 verfasste er ein handschriftliches Testament, in dem er seine Tochter enterbte und sein gesamtes Vermögen seinem „Ehemann M. N.“ vermachte.

Nach dem Tod des Erblassers wurde das Testament vom 15. September 2016 von Beteiligten zu 1 angefochten und ein Erbschein beantragt, der ihn als Alleinerben ausweist. Beteiligte zu 2 beantragte ebenfalls einen Erbschein für sich selbst als gesetzliche Erbin und focht die Testamente vom 17. Juni 1999 und 15. September 2016 an.

Nachweis der Wirksamkeit des Testaments

Das zuständige Nachlassgericht entschied, dass das handschriftliche Testament vom 15. September 2016 gültig sei, obwohl das Original nicht auffindbar war. Es sah keine ausreichenden Beweise dafür, dass der Erblasser das Testament zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen oder vernichtet hatte. Dementsprechend wies das Gericht den Antrag der Beteiligten zu 2 zurück und bestätigte die Erbfolge zugunsten des Beteiligten zu 1 gemäß dem Testament.

Prüfung eines möglichen Widerrufs des Testaments

Die Beteiligte zu 2 legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Sie beharrte darauf, dass das handschriftliche Testament möglicherweise absichtlich zerstört oder widerrufen worden sei und dass sie als einzige gesetzliche Erbin Anspruch auf das gesamte Erbe habe. Zudem stellte sie infrage, ob der Erblasser im September 2016 überhaupt noch testierfähig war.

Die hohe Beweisanforderung an den Nachweis eines Testaments

Das Hauptproblem war, dass das Testament in seiner Originalfassung nicht mehr aufzufinden war. Das OLG Hamm argumentierte, dass zum Nachweis der gewillkürten Erbfolge bei einem nicht mehr auffindbaren Testament, der allgemeine Grundsatz zum Tragen komme, dass dies nicht die Wirksamkeit des Testaments berühre, wenn das Originaldokument vernichtet oder verloren gegangen ist. In diesem Fall reiche der Nachweis, dass das Testament errichtet worden ist und dessen Inhalt. Der Maßstab an die Beweisanforderung richtet sich an die gesetzlichen Voraussetzungen vom Erstellen eines Testaments, denn diese Anforderungen verfolgt gerade das Ziel, verantwortliches Testieren, zu fördern und Streitigkeiten über den Inhalt der letztwilligen Verfügungen zu vermeiden.[3]

GSP-Tipp: Die Beweislast bei mehreren Testamenten:
• Es sind hohe Anforderungen an den Beweis eines unauffindbaren Testaments zu stellen.
• Bei einer nachgewiesenen letztwilligen Verfügung muss die Person, die sich auf die Ungültigkeit dessen beruft, dies nachweisen.
• Bei einer errichteten letztwilligen Verfügung sollte dies in die amtliche Verwahrung gegeben werden, um das Auffinden zu erleichtern.
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Quellen


[1] OLG Hamm, Beschl. v. 09.02.2024- I-10 W 60/23

[2] https://www.dza.de/detailansicht/nur-gut-ein-drittel-der-menschen-in-der-zweiten-lebenshaelfte-hat-ein-testament-bei-unverheirateten-sind-es-noch-deutlich-weniger#:~:text=Die%20Mehrheit%20der%20Menschen%20ab,ein%20Testament%20aufgesetzt%20zu%20haben.

[3] Grüneberg/Weidlich, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Auflage, § 2255 BGB Rz.9

Mit diesen Richtlinien prüfte das OLG Hamm das Testament vom 15.September 2016 und stellte fest, dass es keine Beweise für eine Vernichtung oder einen Widerruf des Testaments durch den Erblasser gab. Auch hinsichtlich der Testierfähigkeit des Erblassers gab es keine Anhaltspunkte für Zweifel. Das Gericht stellte klar, dass, selbst wenn der Erblasser eine Änderung der Erbfolge gewünscht haben könnte, er dies nicht formell umgesetzt habe. Somit bleibe das handschriftliche Testament von 2016 maßgeblich, und der Beteiligte zu 1 sei der rechtmäßige Alleinerbe.

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