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Ein vorehelicher Erbvertrag entfaltet Wirkung trotz späterer Scheidung

Ein vorehelicher Erbvertrag entfaltet Wirkung trotz späterer Scheidung - Scheidt Kalthoff & Partner - Rechtsanwälte | Steuerberatung

Ein gemeinschaftliches Testament wird von den Ehegatten meistens geschlossen, um das gemeinsame Vermögen zu verwalten und nach dem Versterben des einen Ehegatten die Lebensgrundlage zu sichern. Besonders beliebt ist das Berliner Testament, in dem der überlebende Ehegatte Erbe wird und bei dessen Versterben die Kinder die Schlusserben werden. Dieser Fall ist einschlägig, wenn die Ehe wie geplant läuft, keine Scheidung eintritt oder die Kinder möglicherweise die Erbschaft nicht ausschlagen. Wie sind die Fälle zu bewerten, wenn die Ehegatten sich scheiden, aber bei Errichtung des Testaments nicht verheiratet waren. Die Frage nach der Wirksamkeit dieses Testaments hat der BGH nun in einer praxisrelevanten Grundsatzentscheidung beantwortet.

Erbvertrag wurde vor der Ehe geschlossen:

Ein Paar, was zu dem Zeitpunkt der Errichtung des Testaments nicht verheiratet war, setzte einen notariellen Erbvertrag auf. Die beiden setzten sich zu Alleinerben ein. Es wurde auch festgehalten, dass der Partner für den Fall, dass die Gemeinschaft enden oder eine künftige Ehe geschieden werden sollte, dieser ein „Erwerbsrecht“ über einen Anteil einer Immobilie der Frau erhalten sollte. Das Ehepaar heiratete Jahre später und die Erblasserin, die einen Sohn hinterließ, verstarb. Der vormalige Ehegatte beantragte einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausstellen sollte.

Auslegung des Erbvertrags:

Das AG und OLG haben den ehemaligen Ehepartner als Alleinerben angesehen und der Fall ist schließlich beim BGH gelandet. Der BGH hat bei der Auslegung des Erbvertrags keine Anhaltspunkte ermitteln können, wobei der Erblasserwille dahingehend auszulegen ist, dass die Erbeinsetzung entfallen sollte, wenn die Ehe geschieden würde.

Grundsätzlich ist es gesetzlich geregelt, dass Ehegatten, die in einem Testament ihre Ehegatten bedenken, diese Verfügung in der Regel unwirksam wird, sobald die Ehe rechtskräftig geschieden wird. Das ergibt sich aus der Vorschrift des § 2077 Abs. 1 S. 1 BGB. Dieser besagt:

Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seine Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist.“

Unterschiedliche Auslegung in Rechtsprechung und Literatur:

Es ist nicht ungewöhnlich, dass eine gesetzliche Vorschrift in der Anwendbarkeit umstritten ist. Während einige Ansichten in der Literatur die gesetzliche Vorschrift auch analog anwenden möchten bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften, hat der BGH sich endgültig entschieden:

Bei der Auslegung des Erbvertrags kommt es auf den gemeinsamen Willen der Vertragsschließenden bei Errichtung des Erbvertrags am. Bei Errichtung des Erbvertrags wurde auch die Unwirksamkeit des Erbvertrags angesprochen, jedoch nicht beurkundet. Dies zeige, dass die Vertragsparteien von der Fortgeltung des Erbvertrags, auch bei einer Scheidung, ausgegangen sind. Durch diese Regelung, die anscheinend nicht bewusst aufgenommen wurde, hat der BGH keine ungewollte Regelungslücke gesehen, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen gewesen wäre.

Ehegatten sollten dies beachten:

Es kommt gerade auf den Zeitpunkt der Errichtung des Testaments an. Also können Ehepaare, die während der Errichtung des Testaments verheiratet sind, davon ausgehen, dass die gesetzliche Regelung des § 2077 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich bei Ihnen greifen wird.

Mit dieser Entscheidung hat der BGH nun endgültig eine klare Position in der Auslegung des § 2077 Abs.1 S. 1 BGB eingenommen und bei Lebenspartnern, die während der Errichtung nicht verheiratet sind die Anwendung versagt. Somit ist den Betroffenen dringend zu raten, dass bei der Errichtung eines Erbvertrags vor der Eingehung einer Ehe, spätestens im späteren Scheidungsverfahren, den Erbvertrag wieder aufzuheben oder eine entsprechende Klausel im Erbvertrag einzupflegen.

GSP-Tipp: Das müssen Sie bei Errichtung eines Testaments als Ehegatte wissen!

 • Es kommt auf den Zeitpunkt der Errichtung des Testaments an.
 • Bei Ehegatten gilt, bei einer Errichtung während der Ehe, die gesetzliche Regel des § 2077 Abs. 1 S. 1 BGB.
 • Für Lebenspartner, die vor der Ehe, ein Erbvertrag aufgesetzt haben, greift die Vermutung des § 2077 Abs. 1 S. 1 BGB nicht.

 Bei GSP Scheidt Kalthoff & Partner stehen Ihnen unsere erfahrenen Fachanwälte und Fachanwältinnen bei erbrechtlichen Fragen und Problemen zur Seite. Vereinbaren Sie heute noch einen Termin zur Erstberatung!
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