„Einer meiner größten Fehler: Ich habe ihnen vor meinem Ableben testamentarisch den Großteil meines Vermögens überlassen.“
Der Extrembergsteiger Reinhold Messner feiert seinen 80. Geburtstag. Eigentlich ein schöner Meilenstein im Leben, den man mit seinen Liebsten gerne teilen würde, jedoch ist dies für Reinhold Messner nicht der Fall.
Der Sportler hat sich mit 75 Jahren entschieden, große Teile seines Vermögens zu Lebzeiten an seine vier Kinder zu übertragen und somit schonmal seinen Nachlass zu regeln. Dies bereut er nun. Er gab in einem Interview mit der „Apotheken Umschau“ an: „In dem Moment, als ich mein materielles Erbe an die Kinder und Ehefrau verteilt hatte, zerbrach die Familie. Die Frage, wer mehr bekommen hat, stand im Vordergrund.“
Wir bei GSP Scheidt Kalthoff & Partner sind dafür da, damit ihr Erbe nicht zu solchen unerwünschten Folgen führt.
Reinhold Messner hat seinen Nachlass regeln wollen
Reinhold Messner ist als legendärer Bergsteiger bekannt und sein Vermögen wird zwischen 30 bis 37 Millionen Euro geschätzt. Er hat sich entschieden, seine Erbfolge zu regeln und große Teile seines Vermögens an seine Abkömmlinge zu verteilen. Laut eigenen Angaben hat dies „die Familie zerbrochen“, weil über die Höhe der Zuwendungen gestritten wurde.
Dies bestätigt das Klischee, dass die Wahrscheinlichkeit bei einem Erbfall oft zu Streit führen kann.
Bei einer Erbschaft kann es zu verschiedenen Konflikten kommen. Neben einer fehlenden letzten Verfügung, die die gesetzliche Erbfolge herbeiführt und unerwartete Rechtsfolgen herbeiführen kann, ist auch ein Testament, das nicht eindeutig ist, problematisch.
Vermeidung von Streit beim Erbfall
Zwar ist die Wahrscheinlichkeit eines Streits bei einem Erbfall hoch, aber nicht unmöglich. Es ist wichtig, als Erblasser zu Lebzeiten sich über alle Möglichkeiten zu informieren, die einem im deutschen Erbrecht zustehen. Der Erblasser sollte die gesetzliche Erbfolge kennen, aber auch wissen, dass eine gewillkürte Erbfolge möglich ist und dass auch eine Ausschlagung der Erben möglich ist. Hier ist eine Rechtsberatung zu empfehlen, wenn man einen Nachlass mit verschiedenen Vermögenspositionen regeln muss.
Sie sollten entscheiden, was Ihnen bei der Erbfolge wichtig ist und auch an Verfügungen denken, die Sie zu Lebzeiten treffen können, um den Nachlass zu regeln.
Eine Enterbung von Angehörigen ist möglich
Falls das Verhältnis zu einem Angehörigen besonders angespannt ist und der Erblasser nicht möchte, dass diese Person etwas erbt, ist an eine Enterbung zu denken. Das Ausschließen aus der Erbfolge kommt jedoch nicht nur bei einer Enterbung in Betracht, sondern auch bei einem sogenannten Berliner Testament. Diese besondere Form des Testaments, das von Ehegatten aufgestellt werden kann, führt in der Regel zur Enterbung der gemeinsamen Kinder bei dem ersten Erbfall, denn der überlebende Ehegatte wird dadurch Alleinerbe. Erst mit dem Versterben des zweiten Ehegatten werden die Kinder Schlusserben und erhalten den Nachlass. Das Berliner Testament ist ein wichtiges Instrument, um zu gewährleisten, dass der überlebende Ehegatte eine gesicherte Lebensgrundlage hat.
Bei einer Enterbung ohne das Berliner Testament sollten die Angehörigen wissen, dass sie möglicherweise einen Anspruch auf den Pflichtteil oder auf ein Pflichtteilergänzungsanspruch haben und diesen im schlimmsten Fall gerichtlich durchsetzen müssen, wenn die Erben diese Ansprüche nicht anerkennen.
Reinhold Messner: "Diane soll mein geistiges Erbe in die Zukunft tragen.“ -Das Schicksal des Ehepartners beim Erbfall
Für Reinhold Messner steht es fest, dass seine Ehefrau Diane sein geistiges Erbe in die Zukunft tragen soll. Im deutschen Erbrecht erben die Ehepartner, die in dem gesetzlichen Güterstand leben, mehr als das geistige Erbe.
Der Erblasser sollte bei der Regelung seines Nachlasses wissen, in welchem Güterstand er mit seinem Ehegatten lebt, denn bei der gesetzlich eintretenden Zugewinngemeinschaft ist an den Zugewinnausgleich im Todesfall nach § 1371 BGB zu denken. Diese Norm besagt, dass bei Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht wird, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht. Der Erblasser sollte auch wissen, dass in einigen Fällen der Ehegatte die Erbschaft ausschlagen kann, wenn der Pflichtteilsanspruch zusammen mit dem Zugewinnausgleichsanspruch zu einem höheren Anspruch führt. Dies ist in § 1371 Abs. 3 BGB geregelt.
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