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Zugehörigkeit von sofort über Kartenzahlung verfügbarem Geld zum Barvermögen

Zugehörigkeit von sofort über Kartenzahlung verfügbarem Geld zum Barvermögen - Scheidt Kalthoff & Partner - Rechtsanwälte | Steuerberatung

Über die gerichtliche Auslegung des Begriffs des „Barvermögens“ kam letztes Jahr auf unserer Website schon ein Beitrag mit dem Fazit, dass der Begriff keine einheitliche Auslegung hat und von Gericht zu Gericht variieren kann. Bei einem Nachlass ist es regelmäßiger Streitgegenstand, welche Vermögenspositionen zum Nachlass gehören. Durch den Einfluss der Kartenzahlungen ist das Verständnis dieses Begriffs nun anders zu verstehen, so zumindest das OLG Oldenburg. 

In diesem Beitrag soll die Auslegung des Barvermögens durch das OLG Oldenburg näher erläutert werden: 

Was ist geschehen? 

Der Erblasser ist im Jahre 2020 verstorben und hinterlässt drei Kinder. Mit notariellem Testament setzte der Erblasser die Beklagten – darunter ein Abkömmling von ihm – als Erben ein. Seiner Tochter, die Klägerin, hat er unentgeltlich unter Anrechnung von Erb- und Pflichtteilsansprüchen eine Immobilie übertragen. In dem Testament setzte der Erblasser weiterhin ein Vermächtnis zugunsten seiner Tochter auf, mit den Worten: 

Das bei Eintritt des Erbfalls vorhandene Barvermögen soll zu einem 1/3 Anteil an meine Tochter …. ausgezahlt werden.“

Die Klägerin hat erstmalig Auskunft über den Bestand des gesamten Vermögens begehrt und die Beklagten erteilten Auskunft über verschiedene Vermögenspositionen. Neben Depotwerten und Bankguthaben befand sich vorgefundenes Bargeld und das von der Klägerin aufgefundene und in Besitz genommene weitere Bargeld. 


Die Klägerin wendet ein, dass unter „Barvermögen“ im Testament der Erblasser seine gesamten liquiden Mittel, darunter auch sämtliches Guthaben bei Kreditinstituten, Wertpapieren und Bargeld, gemeint hat. Die Beklagten erhoben den Einwand, dass unter „Barvermögen“ nur das vorhandene Bargeld gemeint sein kann. 

Das Vermächtnis bevorzugt die Klägerin deutlich

Das Landgericht hat der Klägerin zugestimmt und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, einen Betrag an die Klägerin auszuzahlen. Das Landgericht hat das „Barvermögen“ so ausgelegt, dass darunter sämtliches Guthaben bei Kreditinstituten, Wertpapier und Bargeld zu verstehen sei und die Klägerin habe laut Testament Anspruch auf 1/3 dieses gesamten Vermögens. 

Dagegen wendeten sich die Beklagten. Die Klägerin sei durch dieses Vermächtnis unberechtigterweise bevorzugt, obwohl der Erblasser alle seiner drei Kinder gleich beerben wollte. Es fehle insbesondere an einer Anordnung, dass die Klägerin auch in Bezug auf sein Kapitalvermögen diese ausgezahlt bekommen sollte. 

Der Begriff des Barvermögens umfasst nicht Wertpapiervermögen 

Das OLG gab den Beklagten teilweise recht. Die Klägerin konnte nicht ausreichend beweisen, dass der Erblasser mit dem Begriff des Barvermögens das gesamte Kapitalvermögen meinte. 

Der Senat sah in dem Begriff des Barvermögens das vorhandene Bargeld und den Betrag, den die Klägerin schon in Besitz genommen hatte. Auch sei das bei Banken befindliche, sofort verfügbare Geld darunter zu verstehen. Dies begründete der Senat mit der vermehrten Kartenzahlung, wonach sich nach Verkehrsanschauung der Begriff „bar“ verschoben habe. 

Zeugenaussagen reichten als Beweis nicht aus 

Die Aussagen des Notars, dass der Erblasser mit Barvermögen auch das gesamte Kapitalvermögen einschließlich der Wertpapiere gemeint habe, boten keinen ausreichenden Beweis. Vorwiegend weil dieser es nicht mehr definitiv wisse. Es sei lediglich von ihm so aufgefasst worden. Das Gericht hat aber nicht die Auslegung des „Barvermögens“ mit dem Verständnis des Notars untermauern können. 

Entscheidung des BGH steht dieser Auslegung nicht entgegen 

Es liegt auch kein Widerspruch zu einer BGH-Entscheidung aus dem Jahre 1975. In diesem Fall hatte der BGH gebilligt, unter Barvermögen auch die dort befindlichen Wertpapiere zu umfassen. Doch der Fall unterscheide sich insoweit, als im dortigen Testament explizit eine bestimmte Bank genannt wurde, sodass alle dort befindlichen Vermögenswerte im Rahmen der Auslegung des Begriffs „Barvermögen“ miterfasst waren. 

Bankguthaben ist Barvermögen 

Der Senat hat folglich entschieden, dass neben dem aufgefundenen Bargeld auch das Bankguthaben der E in das Vermächtnis fällt, sodass der Vermächtnisanspruch der Klägerin insoweit erweitert wurd

GSP-Tipp: Das müssen Sie beachten, wenn Sie die Aufteilung ihres Vermögens planen!

 • Je eindeutiger der Wortlaut ist, desto weniger wird es unter den Erben zu Streitigkeiten kommen. Hier ist eine Rechtsberatung zu empfehlen, insbesondere bei mehreren Vermögenspositionen.
 • Der Begriff des Barvermögens wird im Einzelfall gerichtlich anders ausgelegt.
• Das OLG Oldenburg nimmt aufgrund der „normalisierten“ Kartenzahlung an, dass auch Guthaben auf der Bank unter dem Begriff des „Barvermögens“ fällt.

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